Neuigkeiten Werberecht

Werberecht News August 2016

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. OLG Karlsruhe: »Sternchenhinweis«
  •  Erläuterung eines Sternchens muss klar und eindeutig angegeben werden
  • Sie muss auch erkennbar und leicht zugänglich sein
  • Keine leichte Zugänglichkeit liegt vor, wenn sich Informationen auf einer anderen Seite befinden

Wird ein Angebot mithilfe eines Sternchens (also z.B. *) erläutert, muss diese Erläuterung nicht nur klar und eindeutig angegeben werden, sie muss auch erkennbar und leicht zugänglich sein. Eine solche leichte Zugänglichkeit liegt nach Auffassung des OLG Karlsruhe dann nicht vor, wenn sich die Informationen, auf die sich der Hinweis bezieht, auf einer anderen Seite des Angebotes befinden. Hinweis und Erläuterung müssten zwar nicht auf der gleichen Seite abgedruckt, dennoch leicht zugänglich sein. Ein Durchschnittsverbraucher blättere eine Zeitung oder einen Prospekt durch und erwarte Erläuterungen auf einer der nächsten Seiten. Gegebenenfalls muss in dem Sternchenhinweis die Seitenzahl angegeben werden, auf der sich die Informationen befinden.

OLG Karlsruhe vom 17.7.2015; Az. 4 U 49/15
WRP 15, S. 1242

2. OLG Hamm: Bild im Internet muss zutreffen
  • Abbildung eines Produktes kommt maßgebliche Bedeutung zu
  • Bei Internetseiten sind visuelle Eindrücke für die Erfassung des jeweiligen Angebots von entscheidender Bedeutung
  • Abbildung ist maßgeblicher Teil der Produktbeschreibung

Wird mit der Abbildung eines Produktes geworben, kommt dieser Abbildung grundsätzlich maßgebliche Bedeutung zu. Ein späterer Vertrag muss die Leistungen, die sich aus der Abbildung ergeben, auch vollständig wiedergeben. Gerade bei der Betrachtung von Internetseiten seien visuelle Eindrücke für die Erfassung des jeweiligen Inhaltes von entscheidender Bedeutung. Das allgemeine Publikum fasst eine Abbildung als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auf. Dass derartigen Abbildungen »generell nur eine untergeordnete Rolle« zukomme, trifft nach Auffassung des OLG Hamm nicht zu.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen Sonnenschirme im Internet angeboten. Dort waren auch Betonplatten abgebildet, die der notwendigen Stabilisierung der Sonnenschirme dienten. Wer allerdings einen Sonnenschirm kaufte, musste zusätzlich auch die Betonplatten erwerben. Dies hielt das OLG Hamm für irreführend.

OLG Hamm vom 4.8.2015; Az. U 66/15
WRP 2015, S. 1381

3. OLG Jena: Umfang der Auskunftspflicht nach Urheberrechtsverletzung
  • Urheberrechtsverletzer muss Auskunft über den Umfang seiner Verletzung geben
  • Dem Urheber sind auch Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen vorzulegen

Nach dem Urheberrechtsgesetz muss derjenige, der eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, dem Urheber Auskunft über den Umfang seiner Verletzung geben. Das OLG Jena hat nun entschieden, dass sich diese Vorlagepflicht nicht nur auf solche Unterlagen beschränkt, die sich ausschließlich und unmittelbar auf den Verletzungsvorgang beziehen. Es hat auch entschieden, dass dem Urheber auch Bank –, Finanz– und Handelsunterlagen vorzulegen sind, die Auskunft über den Umfang der Verletzung geben können.

OLG Jena vom 8.6.2015; Az. W 17/15
GRUR – RR 2015, S. 463

4. OLG Köln: Kleine Abweichung bei Verwendung einer Marke kann unschädlich sein
  • Eine registrierte Marke muss tatsächlich eingesetzt werden
  • Die Marke muss so verwendet werden, wie sie eingetragen wurde

Eine beim Patentamt registrierte Marke muss innerhalb von fünf Jahren nach der Registrierung so benutzt worden sein, wie sie eingetragen ist. Wird sie dagegen in anderer Form verwendet, kann der Schutz verloren gehen. Wird dagegen eine Bild-marke immer nur in direktem Zusammenhang mit einem Wortbestandteil verwendet, dann entfaltet die Marke keinen Schutz. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall wurde ein als Bildmarke eingetragener roter Kreis immer nur mit einem nicht als Marke geschützten Wort und nie isoliert verwendet.

OLG Köln vom 26. 6. 2015; Az. 6 U 154/14
GRUR – RR 2015, S. 471

5. OLG Frankfurt: Bei Verwendung des Zeichens ® muss Marke wie eingetragen verwendet werden
  • Marke muss so verwendet werden, wie eingetragen
  • Hinweis, dass eine Marke eingetragen wurde, nur zulässig, wenn sie nur leicht verändert wurde

Als Zeichen, dass ein Logo oder ein Wort als Marke beim Deutschen Patentamt eingetragen ist, darf der Marke der Hinweis ® angefügt werden. Allerdings muss die Marke so wie sie eingetragen ist, auch tatsächlich verwendet werden. Nur geringfügige Abweichungen sind unschädlich. Der Verkehr muss in der benutzten Form die Marke noch erkennen.

OLG Frankfurt vom 15.6.2015; Az. 6 W 61/15
GRUR 2015, S. 480

6. OLG Frankfurt: Fußballübertragung in Gaststätte nicht unbedingt öffentlich
  • Für die öffentliche Ausstrahlung einer Fernsehsendung in einer Gaststätte ist die Genehmigung des ausstrahlenden Senders erforderlich
  • Öffentlich ist eine Ausstrahlung aber nicht, wenn sie nur Mitgliedern zweier in der Gaststätte regelmäßig tagender Clubs zugänglich ist
  • Dass während der Ausstrahlung die Türen hätten geschlossen werden müssen, könne nicht verlangt werden.

Eine Gaststättenbetreiberin hatte Fußballsendungen eines Senders ihren Gästen zur Verfügung gestellt. Der Sender war damit jedoch nicht einverstanden, weil er der Meinung war, dass diese Übertragung öffentlich und damit genehmigungspflichtig gewesen sei. Eine solche Genehmigung habe er aber nicht erteilt. Das OLG Frankfurt entschied nun, dass in der Tat eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre, wenn die Ausstrahlung der Sendung in der Gaststätte der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden wäre. Die Gaststättenbetreiberin argumentierte aber, dass die Sendungen nur den Mitgliedern eines in ihren Räumen regelmäßig tagenden Dartsclubs und einer Skatrunde, nicht dagegen der Öffentlichkeit zugute gekommen seien. Deswegen sei die Ausstrahlung nicht öffentlich und nicht genehmigungspflichtig gewesen.

Die Richter teilten diese Auffassung, vor allem weil der Sender nicht dargelegt hatte, dass die Fußballspiele in der Gaststätte von der Öffentlichkeit und nicht nur von den beiden Clubs gesehen werden konnten. Dass während der Ausstrahlung eines Fußballspiels die Türen der Gaststätte hätten geschlossen werden müssen, um anderen als den Gruppenmitgliedern den Zutritt zu gewähren, könne nicht verlangt werden.

OLG Frankfurt vom 20.1.2015; Az. 11 U 95/14
K&R 2015, S. 343

7. AG Potsdam: Fotografieren eines Grundstücks mittels Drohne ist u. U. Persönlichkeitsrechtsverletzung des Grundstückseigentümers
  • Fotografieren eines Grundstückes mittels Drohne kann Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Grundstückseigentümers sein
  • Recht auf Privatsphäre betrifft auch Integrität seines räumlichen Bereiches.

Werden mittels einer ferngesteuerten Drohne Bilder in Echtzeit von einem durch Hecken eingezäunten Grundstück anfertigt, stellt dies nach Auffassung des AG Potsdam eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Grundstückseigentümers dar. Zu dessen Recht auf Privatsphäre gehöre auch die Integrität seines räumlichen Bereiches. Grundstücke, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken nicht einsehbar sind, seien typischerweise Rückzugsorte. Das gelte insbesondere bei einem gezielten Beobachtungsflug einer Drohne.

AG Potsdam vom 16.4.2015; Az. 37 C 454/13
CR 2016, S. 314

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