Neuigkeiten Werberecht

Werberecht News März 2017

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. BGH: Wer unterlassen muss, muss auch zurückrufen
  • Wer wettbewerbswidrig wirbt, muss wettbewerbswidrige Aussage u. U. zurückrufen
  • Verpflichtung zur Unterlassung bedeutet auch Beseitigung des Störungszustandes

Wer verurteilt wurde, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, muss gegebenenfalls ein wettbewerbswidrig bezeichnetes Produkt zurückrufen.

Im vorliegenden Fall war ein Unternehmen verurteilt worden, Produkte mit einer bestimmten Bezeichnung nicht mehr zu vertreiben. Der BGH erklärte nun, dass eine Verurteilung zur Unterlassung nicht nur bedeute, dass im konkreten Fall alles Erforderliche und Zumutbare unternommen werden müsse, um künftige Wiederholungen zu vermeiden. Dazu gehöre im konkreten Fall vielmehr auch der Rückruf der Produkte mit einer verbotenen Bezeichnung. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung bedeute aber auch, dass dadurch ein Störungszustand geschaffen worden sei, der auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes umfasse. Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpfe sich nicht im bloßen Nichtstun, sondern bedeute auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes, wenn nur dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden kann.

BGH vom 29.9.2016; Az. I Z B 34/15
IWW – Nr. 191236
(ähnlich: OLG Stuttgart vom 10.9.2015; Az. 2 W 40/15: unzulässige, über Google auffindbare, durch ein Urteil untersagte Werbeaussagen müssen gesucht und gelöscht werden)

2. BGH: Bei Werbung mit Prüfzeichen müssen die Kriterien angegeben werden
  • Bei Werbung mit Prüfzeichen müssen Angaben zu dem Prüfzeichen gemacht werden

Wer mit Testergebnissen wirbt, die sein Produkt erreicht haben, muss die Fundstelle des Tests angeben. Der BGH hat nun entschieden, dass auch bei der Werbung mit Prüfzeichen nähere Angaben zu dem Prüfzeichen, also z.B. die der Prüfung zu Grunde liegenden Kriterien gemacht werden müssen. Ein Prüfzeichen sei ein Indiz dafür, dass ein neutraler kompetenter Dritter die beworbene Ware objektiv und nach sachgerechten Kriterien überprüft habe.

BGH vom 21.7.2016; Az. I ZR 26/15
IPRB 2017, S. 7

3. OLG Thüringen: Apothekengewinnspiel – Teilnahmebedingungen
  • Unter Teilnahmebedingungen fallen alle Teilnahmemodalitäten
  • Dazu gehört, wie Gewinner ermittelt und benachrichtigt werden

Ein Apotheker in Thüringen hatte in der Werbung für ein Gewinnspiel angekündigt, dass er »20 Prozent Rabatt für einen Artikel Ihrer Wahl« gewähre. Ein Verbraucher – vereint ging dagegen vor, weil gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Telemediengesetz (TMG) bei der Werbung für ein Gewinnspiel die Teilnahmebedingungen angegeben werden müssten. Dazu gehörten »subjektive und objektive« Teilnahmebedingungen, auch wenn der Begriff nicht gesetzlich definiert sei.

Unter Teilnahmebedingungen fielen daher alle Teilnahmemodalitäten. Dazu gehörten die Angaben, die ein Interessent benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung über die Teilnahme treffen zu können. Dazu gehöre auch, wie der Gewinner ermittelt und benachrichtigt (schriftlich, telefonisch, öffentlicher Aushang?) werde. Eine Verpflichtung, über den Wert eines Gewinnes zu informieren, gebe es jedoch nicht, auch über die Art und der Wert des Preises.

Im vorliegenden Fall wurde die Werbung dennoch untersagt, weil in der Ankündigung »20 Prozent Rabatt auf einen Artikel Ihrer Wahl« nicht erwähnt war, dass dies nicht für alle in einer Apotheke erhältlichen Waren, insbesondere nicht für preisgebundene, gelte. Der Verbraucher werde vielmehr davon ausgehen, dass es keine Beschränkungen in Bezug auf das Angebot gebe. Eine derartige Werbeaussage sei deswegen irreführend.

OLG Thüringen vom 17.8.2016; Az. 2 U 14/16
WRP 2016, S. 1387

4. OLG Hamm: 3.000 Euro Vertragsstrafe für unerlaubte E-Mail Werbung
  • Für trotz Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung zugesandte Werbe-E-Mail Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro für diese E-Mail angemessen

Wer einen Wettbewerbsverstoß begeht und deswegen abgemahnt wird, wird häufig eine Erklärung abgeben, mit der er sich verpflichtet, das Verhalten nicht zu wiederholen und – wenn dies doch geschieht – eine Vertragsstrafe zu bezahlen.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es um eine trotz Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung zugesandten Werbe-E-Mail. Das OLG Hamm hielt die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro für diese E-Mail für angemessen.

OLG Hamm vom 25.11.2016; Az. 9 U 66/15

5. VG Karlsruhe: Werbefahrrad benötigt Sondernutzungserlaubnis
  • Lastenfahrrad bedarf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, wenn es entsprechende Tafeln mit Werbung aufweist und damit in einer Fußgängerzone abgestellt wird.

Ein Lastenfahrrad, das am Vorderrad über lenkerbreite, sogenannte Postkisten verfügt und zudem über einen Hinterradlastenträger, bedarf einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, wenn es entsprechende Tafeln mit Werbung aufweist und dann in einer Fußgängerzone abgestellt wird. Es handele sich dabei um einen Werbeträger, zumal der Text auf den Tafeln keinerlei Bezug zum Fahrrad aufweise. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall handelte es sich um Tafeln mit dem Namen, Adresse und den tagesaktuellen Angeboten eines Gastronomiebetriebes und einen Wegweiser zu diesem Gastronomiebetrieb.

VG Karlsruhe vom 4.11.2016; Az. 7 K 3601/16

6. AG Berlin-Charlottenburg: Reservierungsgebühr für Makler unzulässig
  • Reservierungsgebühr unzulässig
  • Reservierungsgebühr muss zurückbezahlt werden

Eine Immobilieninteressentin schloss mit einer Maklerin eine so genannte Reservierungsvereinbarung ab und bezahlte dafür eine Reservierungsgebühr. Das AG Berlin-Charlottenburg hielt diese Vereinbarung für unzulässig und gab der Klage der Interessentin auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr in Höhe von 2.236 Euro statt. Die Vereinbarung stelle eine unangemessene Benachteiligung der Kaufinteressentin dar und verstoße gegen das Bürgerliche Gesetzbuch.

AG Berlin-Charlottenburg* vom 2.4.2015; Az. 235 C 33/15
(* das Urteil des AG Berlin wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 8.11.2016; Az. 15 O 152/16 bestätigt)

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