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Werberecht News Mai 2017

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. BGH: »Panoramafreiheit«
  • Panoramafreiheit = Man darf alles fotografieren, wenn der Fotograf sich auf öffentlichem Grund befindet
  • Diese Fotoaufnahmen dürfen dann auch gewerblich genutzt werden
  • Sie sind mit der Mauer fest verbunden worden und vom Fotografen von öffentlichem Grund aus fotografiert worden
  • Die Bilder waren dort nicht nur vorübergehend an der Mauer zu sehen gewesen

Hinter dem Begriff Panoramafreiheit verbirgt sich ein fotorechtliches Problem. Damit ist gemeint, dass alles fotografiert werden darf, was sich fotografieren lässt, wenn der Fotograf sich auf öffentlichem Grund befindet. Diese Fotoaufnahmen dürfen dann auch gewerblich genutzt werden. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um ein Stück von der Berliner Mauer, auf die von einem Künstler verschiedene Kopfbilder angebracht worden waren. Der Bauträger eines Wohnhochhauses warb nun mit einem dieser Kopfbilder von der Mauer für sein Bauprojekt. Zu diesem Zweck hatte man von der Straße aus das Stück Mauer fotografiert, die Fotografie verkleinert und auf Papier ausgedruckt. Der Ausdruck wurde dann auf das Architekturmodell des geplanten Hochhauses geklebt, von dem ebenfalls Fotografien angefertigt wurden, die dann ins Internet gestellt wurden.

Der BGH war der Meinung, dass der Urheber der Kopfbilder diese Verwendung der Aufnahmen nicht untersagen könne. Sie seien mit der Mauer fest verbunden und vom Fotografen von öffentlichem Grund aus fotografiert worden. Auch seien die Bilder nicht nur vorübergehend an der Mauer zu sehen gewesen, sondern bleibend. Deswegen war es erlaubt, die Bilder an der Wand zu fotografieren, die Fotografien auf Papier auszudrucken, sie zurechtzuschneiden und auf das Architekturmodell zu kleben.

BGH vom 19.1.2017; Az. ZR 242/15
IWW-Nr. 192419

2. OLG Rostock: Bei Wettbewerbsverstößen schnelle Handlung erforderlich
  • Nach OLG Rostock ist keine starre Monatsfrist zugrunde zu legen
  • Jeder Einzelfall zu prüfen
  • Nach OLG München darf zwischen der Kenntnis vom Verstoß und dem Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr als ein Monat liegen

Wer gegen einen Wettbewerbsverstoß eines Konkurrenten vorgehen möchte, kann dies mit einer Klage oder einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung tun. Wer mit einer einstweiligen Verfügung eine rasche Entscheidung herbeiführen möchte, muss sich aber an bestimmte Fristen halten. So darf nach der Rechtsprechung des OLG München zwischen der Kenntnis vom Verstoß und dem Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Gericht nicht mehr als ein Monat liegen. Das OLG Rostock dagegen ist der Auffassung, dass keine starre Monatsfrist zugrundegelegt werden dürfe, sondern jeder Einzelfall sorgsam zu prüfen ist. Wenn vollziehbare Gründe für eine verzögerte Antragstellung vorlägen, könne auch ein Zeitraum von 2–3 Monaten noch akzeptiert werden.

OLG Rostock vom 21.12.2016; Az. 6 HKO 58/16
WRP 2017, S. 235

3. OLG Köln: Fiktive Standortadresse unzulässig
  • Ein Schädlingsbekämpfer hatte unter Angabe verschiedener nicht existierender Adressen im Internet geworben
  • Durch Anrufweiterschaltung wurden Interessenten weitergeleitet
  • Nach OLG Köln irreführende Werbung, weil der angesprochener Interessent an ortsnaher Versorgung interessiert

Ein Schädlingsbekämpfer hatte unter Angabe verschiedener nicht existierender Adressen in einer Stadt mit diversen Telefonnummern für seine Leistungen im Internet geworben. Über Anrufweiterschaltung wurden Interessenten weitergeleitet. Abgemahnt, argumentierte er damit, er habe die Adressen nicht selbst ins Netz gesetzt. Das OLG Köln sah darin irreführende Werbung, weil der angesprochene Interessent regelmäßig an einer ortsnahen Versorgung interessiert sei. Darüber hinaus reiche angesichts der vorliegenden Indizien eine pauschale Verteidigung nicht aus, den Eintrag nicht gekannt zu haben.

OLG Köln vom 23.12.2016; Az. 6 U 119/16
WRP 2017, S. 335

NJW-RR 2014, 766

4. OLG Frankfurt: Einrede der Nichtbenutzung einer Marke
  • Eingetragene Marke muss benutzt werden
  • Nichtbenutzung kann dem Markeninhaber entgegengehalten werden
  • Nach OLG Frankfurt genügt es für so genannte rechtserhaltende Benutzung, wenn Dritter Marke benutzt

Wurde eine Marke beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) oder beim EUIPO (früheres Harmonisierungsamt, Alicante) eingetragen, muss sie auch benutzt werden. Anderenfalls kann dem Markeninhaber in einem Rechtsstreit entgegengehalten werden, er habe seine Marke gar nicht benutzt und könne deswegen aus ihr keine Rechte ableiten.

In der Praxis fraglich ist allerdings häufig, wann eine solche Benutzung vorliegt. Das OLG Frankfurt hat nun festgestellt, dass es zur so genannten rechtserhaltenden Benutzung bereits genügt, wenn Dritte mit Zustimmung des Markeninhabers diese benutzen. Weder sei ein Lizenzvertrag noch das Verlangen nach Gegenleistung erforderlich. Aufgrund geschlossener Lizenzverträge bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Marke auch benutzt wurde.

OLG Frankfurt vom 20. 10 .2016; Az. 6 U 95/16
WRP 2017, S. 344

5. LG Karlsruhe: Anruf nur bei dem, der damit (tatsächlich) einverstanden ist
  • Wenn Ehefrau Einwilligung mit telefonischen Werbeanrufen erteilt hat, darf auch nur sie angerufen werden

Telefonwerbung ist in der Bundesrepublik nur erlaubt, wenn der Angerufene damit vorher sein Einverständnis erklärt hat. In einem solchen Fall hatte eine Ehefrau einem Unternehmen ihre Einwilligung mit telefonischen Werbeanrufen erteilt. Daraufhin rief eine Mitarbeiterin dort an und wollte den Ehemann sprechen. Der hatte aber kein Einverständnis erteilt und zog sogar vor Gericht. Das LG Karlsruhe entschied, dass das Unternehmen nur die Ehefrau hätte anrufen und nach ihr fragen dürfen, nicht dagegen den Ehemann, um ihm Angebote zu unterbreiten.

LG Karlsruhe vom 17.11.2016; Az. 15 O 75/16 KfH
JurPC-Webdok. 18/2017 Abs. 1-3 VI)

6. LG Arnsberg: Mitgegangen — mitgewonnen
  • Bei gemeinsamem Ausflug gefundener Gewinn muss geteilt werden

Während eines Ausfluges junger Männer wurden die Kronkorken für die entleerten Bierflaschen achtlos auf einen Tisch geworfen. Einer fischte einen Kronkorken heraus, hinter dem sich der Hauptpreis eines Gewinnspieles einer Brauerei, ein Audi A3 Sportback verbarg. Er bekam das Auto und verkaufte es. Seine Freundin bekam vom Gericht aber ihren Anteil am Gewinn zugesprochen.

LG Arnsberg vom 02.03.2017, Az.: 1 O 151/16

7. LG München I: Einstweilige Verfügung darf nicht »erschlichen« werden
  • Weil Auskunft des Anwaltes falsch war, hob die Kammer ihre Entscheidung wieder auf.

Das LG München I erließ antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, wobei der Vorsitzende der Kammer vor deren Erlass noch einmal beim anwaltlichen Vertreter des Antragstellers nachfragte, ob von der Gegenseite tatsächlich keine Antwort eingegangen sei. Da der Anwalt dies bestätigte, erging die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Weil die Auskunft des Anwaltes aber falsch war, hob die Kammer ihre Entscheidung allein wegen der falschen Auskunft des Anwaltes wieder auf.

LG München I vom 24.1.2017; Az. 33 O 7366/16
JurPC Webdok. 32/2017

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