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Werberecht News November 2016

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. BGH: Schadensersatz wegen kalten Telefonanrufs
  • Einer Inhaberin eines Lebensmittelladens wurde telefonisch ein Eintrag in ein Branchenverzeichnis angeboten – und angenommen. Ein Einverständnis mit dem Telefonanruf lag nicht vor.
  • Sie argumentierte, dass der Anruf unzulässig gewesen sei und ihr dadurch ein Schaden in Höhe der Kosten für die Eintragung in das Branchenverzeichnis entstanden sei.
  • BGH bestätigte die Unzulässigkeit kalter Telefonanrufe zu Werbezwecken, sah allerdings keinen Schaden

Ein Mitarbeiter eines elektronischen Branchenverzeichnisses rief die Inhaberin eines Lebensmittelladens an, um ihr einen Eintrag in ein elektronisches Branchenverzeichnis anzubieten. Ein vorangegangenes Einverständnis mit diesem Telefonanruf lag nicht vor. Die Ladeninhaberin zeigte Interesse und erklärte ihr Einverständnis mit einem weiteren Anruf wegen Absprache von Details. Tatsächlich rief ein wenig später eine andere Mitarbeiterin an, bezog sich auf das vorangegangene Telefonat und die dabei grundsätzlich erzielte Einigung, die die Ladeninhaberin bestätigte.

Da die Ladeninhaberin die Kosten für die Eintragung nicht bezahlte, klagte das Unternehmen. Die Ladeninhaberin argumentierte, dass der erste Anruf unzulässig gewesen und ihr dadurch einen Schaden sei, weil sie den Vertrag abgeschlossen habe.

Der BGH bestätigte zunächst die Unzulässigkeit kalter Telefonanrufe zu Werbezwecken. Allerdings sah er in dem Vertragsabschluss mit der zweiten Mitarbeiterin keinen Schaden, mit dem hätte aufgerechnet werden können. Da noch weitere Fragen zu klären waren, wies er das Verfahren an die erste Instanz zurück.

BGH vom 21. 4. 2016; Az. I ZR 276/14
WRP 2016, S. 866

2. BGH: Auch Grundstücksmaklervertrag ist Fernabsatzgeschäft
  • Fernabsatzgeschäfte können innerhalb gesetzlicher Fristen widerrufen werden, wenn der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde
  • Das gilt auch für per eMail abgeschlossenen Maklervertrag

Fernabsatzgeschäfte können innerhalb gesetzlicher Fristen widerrufen werden, wenn der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Ein Fernabsatzgeschäft ist ein Geschäft über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher, wenn der Vertragsabschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, also z.B. per E-Mail abgeschlossen wird.

Im konkreten Fall hatte eine Maklerin ein Grundstück angeboten, das ein Kunde kaufte, nachdem ihm die Maklerin ein Exposee mit dem Hinweis auf die zu zahlende Maklerprovision übersandt hatte. Eine Widerrufsbelehrung fand sich in dem Exposee allerdings nicht. Der Kunde bestätigte den Eingang der E-Mail mit dem Exposee und erwarb – ohne die Maklerin – das Grundstück vom Verkäufer. Die Klage der Maklerin auf Zahlung der Maklerprovision wies der BGH nun zurück. Der Kunde sei nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden und habe deswegen den Widerruf fristgemäß erklärt.

BGH vom 7.7.2016, Az. I ZR 30/15
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3. KG Berlin: Angabe der E-Mail-Adresse kein Einverständnis mit für Zusendung einer Werbe-E-Mail.
  • Die Angabe einer E-Mail-Adresse z.B. im Internet berechtigt nicht dazu, ohne vorheriges Einverständnis Werbung per E-Mail zuzusenden.
  • Eine solche allgemeine Bekanntgabe genügt nicht als »Einwilligung«.

Die Angabe einer E-Mail-Adresse z.B. im Internet berechtigt nicht dazu, ohne vorheriges Einverständnis des Anschlussinhabers diesem Werbung per E-Mail zuzusenden. Eine solche allgemeine Bekanntgabe genügt nicht als ausdrückliche »Einwilligung«. Eine wirksame Einwilligung setzt vielmehr eine Willensbekundung voraus, dass ein konkreter Sachverhalt akzeptiert wird. Eine Generaleinwilligung gegenüber jedermann, etwa aufgrund der bloßen Angabe der Faxnummer oder der E-Mail-Adresse ist somit ausgeschlossen. Das gilt für in Telefonbüchern eingetragene Telefonnummern ebenso wie E-Mail Anschriften im Internet.

KG vom 20.4.2016; Az. 5 U 116/14
WRP 2016, 898

4. OLG Düsseldorf: Beweislast für Einwilligung bei E-Mail Werbung
  • Wer mittels elektronischer Post wirbt, muss darlegen und beweisen, dass die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers vorlag.
  • Einverständniserklärung eines jeden einzelnen Empfängers muss vollständig dokumentiert werden

Versendet ein Unternehmen Werbung per elektronischer Post, muss es darlegen und beweisen, dass im Zeitpunkt der Zusendung der Werbung die vorherige ausdrück-liche Einwilligung des Empfängers der E-Mail vorlag. Die Einwilligung muss vom Anschlussinhaber bzw. dem Inhaber der E-Mail-Adresse erteilt worden sein, an die die Werbung versandt wird. Der Werbende muss die konkrete Einverständniserklärung eines jeden einzelnen Empfängers vollständig dokumentieren. Ist unklar, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem Empfänger stammt, ist der Nachweis nicht geführt. Andererseits stellt eine E-Mail, mit der ein Empfänger aufgefordert wird, seine Einwilligung zu bestätigen, als solche keine verbotene belästigende Werbung dar.

OLG Düsseldorf vom 17.3.2016; Az. I - 15 U 64/15
WRP 2016, S. 900

5. OLG Celle: Streitwert bei Urheberrechtsverstößen
  • Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, der Gewinn und Umsatz, Bekanntheit, Aktualität des Werkes bzw. seines Urhebers, Zinsvorteil und der Zeitraum sind bei der Festsetzung des Streitwertes in Betracht zu ziehen.
  • Generalpräventive Aspekte sind allerdings außer Acht zu lassen.

Der Streitwert bei Verletzung eines Urheberrechtes berechnet sich nach dem wirtschaftlichen Wert in Höhe einer Lizenzgebühr, also dem Wert, der zu bezahlen gewesen wäre, wenn der Verletzer beim Urheber um Erlaubnis zur Nutzung angefragt hätte. Auch die Intensität, der Umfang und die Dauer der Rechtsverletzung, der Gewinn und Umsatz für den Verletzer, die Bekanntheit und Aktualität des Werkes bzw. seines Urhebers, der Zinsvorteil des Verletzers und der Zeitraum zwischen Verletzung und Verurteilung zur Zahlung sind bei der Festsetzung des Streitwertes in Betracht zu ziehen. Generalpräventive Aspekte sind allerdings außer Acht zu lassen.

OLG Celle vom 13.5.2016; Az. 13 W 36/16
WRP 2016, S. 907

6. LG Dortmund: Unterlassungserklärung bei E-Mail Werbung
  • Verpflichtung, nur an den Unterlassungsgläubiger keine Mails an dessen Adresse zu versenden, genügt nicht
  • Beschränkung einer Unterlassungserklärung auf eine bestimmte E-Mail-Adresse nicht zulässig 

Die Versendung von Werbung per E-Mail ohne das vorherige Einverständnis des Empfängers ist wettbewerbswidrig. Auf eine berechtigte Abmahnung sollte man eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben. In manchen derartigen Fällen hatte der Unterlassungsschuldner zwar erklärt, dass er an diese E-Mail-Adresse keine Mails mehr ohne voriges Einverständnis des Empfängers versenden wird. Das LG Dortmund hat aber entschieden, dass die Beschränkung einer Unterlassungserklärung auf eine bestimmte E-Mail-Adresse nicht zulässig ist. Vielmehr müsse erklärt werden, dass grundsätzlich keine Werbung per E-Mails ohne vorheriges Einverständnis mehr verschickt werde.

LG Dortmund vom 14.1.2016; Az. 16 O 19/15
WRP 2016, S. 908

7. LG Stuttgart: Bezeichnung »Dienstleister« reicht für Makler nicht
  • Immobilienmakler verstößt gegen WoVermittG und UWG, wenn er Gebühr für die Besichtigung verlangt
  • Dass er sich als »Dienstleister« bezeichnete, ändert nichts 

Verlangt ein im Auftrag des Vermieters tätiger Immobilienmakler eine Gebühr für die Besichtigung, verstößt er gegen das WoVermittG und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Daran habe auch nichts geändert, dass sich der Makler selbst nur als »Dienstleister« bezeichnet habe, weil für Tätigkeiten, die mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, keine Vergütungen irgendwelcher Art, keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren, Auslagenerstattung etc. verlangt werden dürfen.

LG Stuttgart vom 15.6.2016; Az. 38 O 73/15 KfH
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