Ausgabe Dezember 2014

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. EuGH: Verwendung fremder YouTube Videos un zulässig

  • Fremder YouTube–Film kann u. U. zu eigenen Zwecken eingesetzt werden
  • Keine Urheberrechtsverletzung, weil keine öffentliche Wiedergabe.

2. OLG Frankfurt: Waschbär darf Farbe Rot nicht mit der Farbe Blau übersprühen

  • Waschbär, der rote Wand mit blauer Farbe übersprüht, ist wettbewerbswidrig
  • Unternehmensfarbe des Konkurrenten werde durch die des werbenden Unternehmens ersetzt.
  • Bereich der sachlichen Erörterung werde damit verlassen.

3. OLG Frankfurt: Alleinstellungsbehauptung erlaubt, wenn wahr

  • »Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel«
  • Nur zulässig, wenn es zutrifft
  • Dabei dürften als Werbeartikel nur die Erzeugnisse gewertet werden, auf denen ein Firmenaufdruck aufgebracht werden kann.

4. OLG Köln: Zuschneiden eines Bildes kann bereits Urheberrechtsverletzung sein

  • Bereits das Zuschneiden eines Bildes kann Urheberrechtsverletzung sein

5. OLG Rostock: Selbst verliehene Auszeichnung

  • Werbung mit Qualitätssiegel muss neutrale Prüfung zugrunde liegen müssen

6. LG München I: Übernehmender Text muss selbst urheberrechtsfähig sein

  • Umstellungen nicht so außergewöhnlich, dass sie die Urheberrechtsfähigkeit begründen würden.

7. LG Hamburg: Bei Angabe von Städtenamen im Briefbogen müssen Rechtsanwälte auch dort persönlich erreichbar sein

  • Wirbt Anwaltskanzlei mit Städtenamen muss sie in jedem Ort auch physisch dort vortreten sein

 

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1. EuGH: Verwendung fremder YouTube Videos u.U. zulässig

Ein Unternehmen hatte einen ca. 2 Minuten langen Werbefilm produziert und auf der Videoplattform YouTube bereitgestellt. Zwei andere Unternehmen bauten diesen Werbefilm auf ihrer Internetseite ein. Mit einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform YouTube abgerufen und in einem auf der Website der zwei Unternehmen erscheinenden Rahmen (»Frame«) abgespielt. Der EuGH war nun der Meinung, dass dieses Framing zulässig gewesen sei. Denn der Frame-Setzer selbst halte den Werbefilm weder zum Abruf bereit noch übermittle er ihn auf Abruf an Dritte. Der EuGH bestätigte nun, dass keine Urheberrechtsverletzung vorliege, weil die Entscheidung, ob der auf der Internetseite bereitgestellte Film der Öffentlichkeit zugänglich bleibt, auch weiterhin allein bei dem Inhaber der fremden Internetseite liege. Es handele sich dabei nicht um eine so genannte öffentliche Wiedergabe.

BGH vom 21.10.2014; Az. Rs. C 348/13
CR aktuell 2014, S. R 132

2. OLG Frankfurt: Waschbär darf Farbe rot nicht mit der Farbe Blau übersprühen

In einer Anzeige eines Telekommunikationsunternehmens (mit der Unternehmensfarbe Blau) war ein Waschbär abgebildet, der eine Wand mit roter Farbe eines anderen Telekommunikationsunternehmens (mit der Unternehmensfarbe Rot) mit blauer Farbe übersprühte. Im Text hieß es dazu »Was ist blau und günstiger als X?«.

Die Richter des OLG Frankfurt sahen darin wie das Telekommunikationsunternehmen mit der Farbe Rot eine unzulässige, herabsetzende vergleichende Werbung.

Aufgrund der Unternehmensfarbe sei das Unternehmen erkennbar, von dem in der Werbung die Rede war. Zwar sei humorvolle und ironische Werbung durchaus zulässig, sie werde aber dann unzulässig, wenn der Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgegeben werde. Das sei vorliegend der Fall. Das Bild eines lächelnden oder grinsenden Waschbären, der eine rote Wand übersprühe, sei nicht leise ironisch oder fein hintergründig, sondern plump und aggressiv. Die Unternehmensfarbe des Konkurrenten werde ausgelöscht und restlos durch die des werbenden Unternehmens ersetzt. Es werde der Eindruck erweckt, dass die Leistungen des Konkurrenten nicht mehr zeitgemäß seien, der Bereich der sachlichen Erörterung werde damit verlassen.

OLG Frankfurt vom 3.9.2013; Az. 3-6 O 35/13
K & R 2015, S. 54

3. OLG Frankfurt: Alleinstellungsbehauptung erlaubt, wenn wahr

Der Hersteller von Werbeartikeln bezeichnete sich als »Deutschlands Nummer 1 für Werbeartikel«. Nach Auffassung des OLG Frankfurt ist dies nur dann zulässig, wenn es zutrifft. Dabei dürften als Werbeartikel nur die Erzeugnisse gewertet werden, auf denen ein Firmenaufdruck aufgebracht werden kann.

Das Urteil enthält auch Ausführungen dazu, wer in einem Rechtsstreit etwas beweisen muss. Grundsätzlich müsse der Werbende seine Behauptung beweisen können. Allerdings gilt dies dann nicht, wenn der Kläger selbst die Richtigkeit der beanstandeten Behauptung beurteilen könne.

OLG Frankfurt vom 25.9.2014; Az. 6 U 111/14
WRP 2015, S. 111

4. OLG Köln: Zuschneiden eines Bildes kann bereits Urheberrechtsverletzung sein

Eine Rundfunkanstalt hatte sich über einen Internetdienst das Bild eines Fotografen besorgt, auf dem verschiedene Personen bei einer Demonstration abgebildet waren. Die Rundfunkanstalt hatte das Bild zugeschnitten und eine der Personen mit einer Sprechblase versehen.

Die Richter des OLG Köln waren der Meinung, dass bereits das Zuschneiden des Bildes eine Urheberrechtsverletzung sei. Zumindest dann, wenn durch das Zuschneiden der Sinn des Fotos verändert werde, könne auch schon das Zuschneiden eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Im vorliegenden Fall waren Bäume und mit Demonstranten weg geschnitten worden, so dass nicht mehr ohne weiteres erkennbar war, dass es sich um die Aufnahme einer Demonstration handelte.

OLG Köln vom 5.3.2014; Az. 28 O 232/13
K&R 2015, S. 56

5. OLG Rostock: selbst verliehene Auszeichnung

Ein Unternehmen vertrieb Bettwäsche für Allergiker. Am gleichen Sitz wie das Unternehmen befand sich eine »Deutsche Allergieakademie Schloss M.« Der Geschäftsführer des Unternehmens war auch Geschäftsführer der Akademie.

Das Unternehmen warb nun damit, dass seine Produkte von der Deutschen Allergieakademie geprüft worden seien.

Das OLG Rostock stellte klar, dass der Werbung mit einem Qualitätssiegel eine neutrale, objektive und für den Verbraucher nachvollziehbare Prüfung des beworbenen Produktes zugrundeliegen müsse. Davon könne hier nicht die Rede gewesen sein. Die Werbung mit dem Siegel sei daher irreführend und wettbewerbswidrig.

OLG Rostock vom 15.10.2014; Az. 5 HKO 139/13
WRP 2015, S. 66

6. LG München I: Übernehmender Text muss selbst  urheberrechtsfähig sein

In einer Zeitschrift war ein Artikel erschienen, den ein angestellter Redakteur auf der Grundlage verschiedener bereits vorliegender Artikel verfasst hatte. Nach Auffassung der Münchner Richter war dieser Artikel allerdings selbst nicht urheberrechtsfähig. Zwar sei bei dem urheberrechtlichen Schutz von Sprachwerken von einer niedrigen Schutzgrenze auszugehen (sog. »kleine Münze«). Die Urheberrechtsfähigkeit könne sowohl durch die Gedankenführung als auch durch die Sprache oder die Wahl des Stoffes geprägt werden. Diese Voraussetzungen habe der Redakteur im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Zwar seien die übernommenen Textpassagen teilweise umformuliert worden (»Schwarzwild erlegen« in »Sauen«). Auch der Satz »den ... Richtern war diese Eile allerdings nicht ausreichend begründet« reiche für die Annahme einer Urheberrechtsfähigkeit nicht aus. Das gelte auch für den zugegeben prägnant knappe Zusammenfassung des Satzes »auf ... Gut Greußenheim ... wird weiterhin kein Schuss fallen«. Auch seien die Umstellungen, die sich hinsichtlich der Information in den verschiedenen Absätzen ergeben, nicht so außergewöhnlich, dass sie die Urheberrechtsfähigkeit begründen würden.

LG München I vom 15.11.2006; Az.  21 O 22557/05
JurPC Web Dok. 150/2006; Abs. 1 bis 44

7. LG Hamburg: Bei Angabe von Städtenamen im Briefbogen müssen Rechtsanwälte auch dort persönlich erreichbar sein

Eine Anwaltskanzlei hatte auf ihrer Website mit den Städtenamen Hamburg, Berlin, München, Karlsruhe, Leipzig geworben und erklärt, sie würden Mandanten bundesweit, unabhängig vom Wohnsitz vertreten.

Die Hamburger Richter waren der Meinung, dass bei dieser Werbung Anwälte der werbenden Kanzlei in jedem der angegebenen Orte auch physisch vorhanden sein müssten, sei es durch Niederlassungen oder zumindest verbundene Büros. Gerade das sei aber nicht der Fall gewesen.

 

LG Hamburg vom 7.8.2014; Az. 327 O 118/14
GRUR RR 2015, S. 27

 

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