Ausgabe Februar 2012

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. EuGH: Bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet ist jedes Gericht in der EU zuständig

  • Bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Internet kann ein Gericht in jedem Mitgliedstaat der EU angerufen werden.

2. BGH: Wer zählt zu den Verkehrskreisen?

  • Marken und Werbeaussagen können sich an mehrere Verkehrskreise wenden
  • Für die Verwechslungsgefahr reicht es aus, wenn ein Verkehrskreis die Aussage nicht richtig einordnen kann

3. OLG Hamburg: Frist für Vorgehen gegen Wettbewerbsverstoß

  • Gegen einen Wettbewerbsverstoß muss man »zügig« vorgehen
  • 6 1/2 Wochen sind zu lang.

4. OLG München: Auch bei Prospekten muss Identität klar sein

  • Identität und die Anschrift des werbenden Unternehmens müssen angegeben werden
  • Diese Informationen müssen leicht erkennbar sein

5. OLG München: Kein Anruf wegen Krankenversicherung

  • Ein unaufgeforderter Anruf mit dem Angebot einer Krankenversicherung ist unzulässig
  • Weder der Eintrag einer Telefonnummer in ein Branchenverzeichnis noch die Möglichkeit eines Bedarfs rechtfertigen einen Telefonanruf
  • Für eine Vermutung der mutmaßlichen Einwilligung müssen ganz konkrete Umständen vorliegen

6. KG Berlin: (Hotel-)Portal haftet für falsche Bewertungen nur bei Kenntnis

  • Portalbetreiber sind nicht verpflichtet, Bewertungen vorab zu prüfen
  • Es genügt ein Hinweis in den Nutzungsbedingungen, dass vorsätzliche falsche Bewertungen verboten sind

7. OLG Naumburg: Geschäftsführer haftet für unerwünschte Werbe E-Mail persönlich

  • Auch der Geschäftsführer eines Unternehmens, das nicht angeforderte E-Mails zu Werbezwecken versendet, haftet persönlich auf Unterlassung
  • Das Vorgehen gegen beide gleichzeitig nebeneinander stellt keinen Rechtsmissbrauch dar.

8. LG München I: Karl Valentins »Mögen hätte ich schon wollen ...« ist urheberrechtsfähig

  • Auch kurze Wortfolgen könnten sich durch fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben.
  • Die Verwendung dieses Satzes Karl Valentins ohne Genehmigung seiner Erben verletzt daher das Urheberrecht.

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1. EuGH: Bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet ist jedes Gericht in der EU zuständig
Erfolgt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Internet (z.B. durch herabsetzende Äußerungen oder kompromittierende Bilder), so können diese (nicht nur) in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgerufen werden.

Der EuGH hat entschieden, dass in einem derartigen Fall der Weg zu jedem Gericht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union offen ist. Allerdings komme es darauf an, welcher Schaden geltend gemacht werde. Für den Ersatz des gesamten Schadens seien zunächst die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Geschädigten befindet. Das sei in der Regel sein gewöhnlicher Aufenthaltsort. Der Schaden, der einer Person in einem Land entstanden ist, kann auch dort vor Gericht geltend gemacht werden. Das Niveau des Schutzes bestimmt sich nach dem Recht desjenigen Landes, in dem der Anbieter seinen Sitz hat.

EuGH vom 25. 10. 2011; Rs. C- 509/09; Rs. C- 161/10
Der IP Rechtsberater 2011, 269

2. BGH: Wer zählt zu den Verkehrskreisen?
Der Begriff »Verkehrskreise« spielt im Markenrecht eine wichtige Rolle. Bei der Frage, ob eine Marke mit einer anderen verwechselt werden kann, kommt es auf eben diese Verkehrskreise an. Da manche Produkte nur für Jung oder Alt, Weiblich oder Männlich, Fachmann oder Laie, Apotheker/Ärzte oder Patienten infrage kommen, andere dagegen von vornherein nur für Fachleute oder nur für einen ganz bestimmten Personenkreis, kann es schwierig sein, den richtigen Personenkreis zu ermitteln.

Der BGH hat nun festgestellt, dass Marken und damit auch Werbeaussagen für diese Produkte sich an mehrere Verkehrskreise wenden können. Ein Arzneimittel etwa kann für Endverbraucher ebenso interessant sein wie für Ärzte oder Apotheker.

Wende sich eine Marke und damit auch die Werbeaussage dafür an verschiedene Verkehrskreise, so reiche es für die Verwechslungsgefahr aus, wenn zwar die Fachleute (zum Beispiel Ärzte und Apotheker) diese Aussage richtig einordnen können, Endverbraucher dagegen nicht.

BGH vom 1.6.2011, Az.I ZB 52/09
Fundstelle: Eigene

3. OLG Hamburg: Frist für Vorgehen gegen Wettbewerbsverstoß
Bei dem Vorgehen gegen einen Wettbewerbsverstoß eines Konkurrenten muss man eine bestimmte Frist beachten. Diese kann je nach Oberlandesgericht unterschiedlich sein. Nach Auffassung des OLG Hamburg muss man bei einem solchen Verstoß »zügig« handeln. In der dem konkreten Fall zu Grunde liegenden Entscheidung hielt der Senat ein solches zügiges Vorgehen nicht mehr für gegeben, weil zwischen der Kenntnis* vom Verstoß und dem Eingang des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht 6 1/2 Wochen lagen. Zwar sei dem Antragsteller eine Zeit zur Überlegung und seinen Anwälten für die Fertigung des Schriftsatzes zuzubilligen, doch seien 6 1/2 Wochen zu lang.

OLG Hamburg vom 10.4.2008; Az. 3 U 78/07
IPRB 2011, S.261

*In einem weiteren Urteil hat das OLG Hamburg entschieden, dass die Frist mit der Kenntnis einer für die gerichtliche Geltendmachung des Verstoßes zuständigen Person beginne (OLG Hamburg IPRB 2011, S. 262).

4. OLG München: Auch bei Prospekten muss Identität klar sein
In dem Prospekt eines Lebensmitteldiscounters muss die Identität und die Anschrift des werbenden Unternehmens nach § 5 a UWG angegeben werden. Diese Informationen müssen für den durchschnittlichen Verbraucher leicht erkennbar sein. Der Verbraucher muss so klar und unmissverständlich Auskunft darüber erhalten, mit wem er in einen geschäftlichen Kontakt tritt.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es um einen Prospekt eines Lebensmitteldiscounters, der in sehr kleiner Schrift am unteren Rand auf der ersten Seite den Hinweis enthielt »Sie suchen den nächsten N. Markt in Ihrer Nähe? Info unter Telefon ... oder auf unserer Homepage«.

Nach Auffassung des OLG München genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es sei weder das Unternehmen erkennbar noch der Firmensitz. Auch die Erklärung des Unternehmens, im Eingangsbereich jeder Verkaufsstelle befinde sich deutlich sichtbar der vollständige Firmenname und eine Kontaktadresse, reiche nicht aus. Es genüge nicht, wenn der Endverbraucher erst ein Verkaufsgeschäft aufsuchen müsse, um zu der in der angegriffenen Werbung vorenthaltenen Information zu gelangen.

OLG München vom 31.3.2011; Az. 6 U 3517/10
WRP 2011, S. 1213

5. OLG München: Kein Anruf wegen Krankenversicherung
Ein unaufgeforderter Anruf mit dem Angebot einer Krankenversicherung ist unzulässig, weil weder ein Eintrag einer Telefonnummer in ein Branchenverzeichnis noch die Möglichkeit von Einsparungen im Bereich der Lohnnebenkosten bei Mitarbeitern des Angerufenen einen solchen Telefonanruf bei einem Unternehmer rechtfertigen.

Der Werbende kann nach Auffassung des OLG München auch nicht von einem aktuellen oder konkreten Bedarf des Anschlussempfängers an der angebotenen Leistung ausgehen. Vielmehr müssten für die Vermutung der mutmaßlichen Einwilligung ganz konkrete Umständen vorliegen, außerdem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angerufene auch mit einem Telefonanruf zu diesem Zweck einverstanden sei.

OLG München vom 19. Mai 2011; 6 U 458/11
WRP 2011, S. 1213

6. KG Berlin: (Hotel-)Portal haftet für falsche Bewertungen nur bei Kenntnis
Es gibt zahlreiche Portale im Internet, auf denen jedermann zu einem bestimmten Thema seine Meinung äußern darf. Besonders beliebt sind so genannte Hotelportale, auf den man seine Bewertung zu einem bestimmten Hotel abgeben und seine Erfahrung damit schildern kann. Dass sich manches Hotel gegen eine schlechte Bewertung zur Wehr setzen möchte, leuchtet ein, weil potentielle Gäste sich auf diesem Wege informieren und von einer Buchung Abstand nehmen könnten. Dabei ist es effektiver, gegen den Betreiber des Portals vorzugehen als gegen den Kritiker persönlich.

Das KG Berlin hat nun entschieden, dass Portalbetreiber nicht verpflichtet sind, auf ihrem Portal Bewertungen vorab zu prüfen, bevor sie ins Netz gestellt werden. Im konkreten Fall hatte ein Gast im Hotel mit Äußerungen wie »die Zimmer bzw. Betten waren durch Bettwanzen befallen« und »die verseuchten Zimmer wurden erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen« seine Erfahrung mit einem Hotel geschildert.

Die Richter waren der Meinung, dass es genüge, wenn in den Nutzungsbedingungen des Portals darauf hingewiesen worden sei, dass vor vorsätzliche falsche Bewertungen verboten seien. Außerdem hätte das Hotel im vorliegenden Fall ohne weiteres Widerspruch gegen die Bewertung erheben können. Der Portalbetreiber hätte dann gemäß seinen Bedingungen die Bewertung bis zu einer genauen Überprüfung nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht.

KG Berlin vom 15.7.2011; Az. 5 U 193/10
CR aktuell 2011 R 89

7. OLG Naumburg: Geschäftsführer haftet für unerwünschte Werbe E-Mail persönlich
Sendet ein Unternehmen E-Mails zu Werbezwecken ohne vorherige Einverständnis der Empfänger, so haftet hierfür nicht nur das Unternehmen, sondern auch sein Geschäftsführer persönlich. Das OLG Naumburg hat entschieden, dass der Geschäftsführer Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG sei und deswegen auch persönlich auf Unterlassung hafte. Aus diesem Grunde könne ein Geschäftsführer einer GmbH neben dem Unternehmen selbst verklagt werden. Das Vorgehen gegen beide gleichzeitig nebeneinander stelle keinen Rechtsmissbrauch dar.

OLG Naumburg vom 17. 2.2011; Az. 1 U 91/10
CR 2012, S. 59

8. LG München I: Karl Valentins »Mögen hätte ich schon wollen ...« ist urheberrechtsfähig
Karl Valentins berühmter Spruch »Mögen hätt` ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut« ist nach Auffassung der Richter des LG München I durch das Urheberrechtsgesetz als Sprachwerk geschützt. Auch kurze Wortfolgen könnten sich durch fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben.

Der Ausspruch sei sehr untypisch und kompliziert formuliert und weiche deswegen von der Sprachüblichkeit deutlich ab. Diese bayerische »Wortakrobatik« sei typisch für die Ausdrucksweise Karl Valentins.

Die Verwendung dieses Sprachwerkes von Karl Valentin ohne Genehmigung seiner Erben verletze daher das Urheberrecht.

LG München I vom 8.9.2011; Az. 7 O 8226/11
GRUR-RR 2011, S. 447

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