Ausgabe Februar 2016

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: »Der Zauber des Nordens« oder: Trinkgeld muss angegeben werden

  • Auch Serviceentgelt bei einer Kreuzfahrt muss entsprechend der Preisangabenverordnung genannt werden
  • Der Verbraucher betrachtet Serviceentgelt als zwingend anfallendes, bereits bestimmtes Entgelt für die Kreuzfahrt.


2. KG: Auch zulässige Werbung per Post kann unzulässig sein

  • Werbung per Post ist grundsätzlich zulässig
  • Allerdings kann sie im Einzelfall durch besondere Umstände unzulässig werden


3. KG: 30.000 Euro Streitwert bei unerlaubter E-Mail Werbung

  • Die Kosten für eine Abmahnung wegen Wettbewerbswidrigkeit hängen vom Streitwert ab
  • Im Fall einer unerlaubten E-Mail Werbung kann ein Streitwert von 30.000 Euro angemessen sein
  • Bei geschäftlicher oder beruflicher Betroffenheit kann ein Streitwert bis zu 10.000 Euro und dem privaten Bereich bis zu 7.500 Euro angemessen sein
  • Kriterien sind die Erkennbarkeit als Werbung, die Hartnäckigkeit und das Ausmaß der Betroffenheit


4. OLG Hamm: Auch Angebote im Internet müssen kurzfristig verfügbar sein

  • Das UWG gilt auch für Angebote im Internet


5. LG Berlin: Ausnutzen von Informationen eines Maklers begründet keinen Provisionsanspruch

  • Makler, der im Rahmen der Werbung Angaben zu einem Objekt macht, handelt auf eigenes Risiko
  • Nutzt ein Interessent die Angaben aus, begründet dies keinen Provisionsanspruch


6. Anwaltsgerichtshof Berlin: Anwalt darf nicht gleichzeitig Immobilienmakler sein

  • Tätigkeit als Immobilienmakler grundsätzlich mit dem Anwaltsberuf unvereinbar
  • Es besteht eine erhebliche Gefahr der Interessenkollision
  • Verlust des durch die den Widerruf der Anwaltszulassung eingetretenen Einkommens sei keine unzumutbare Härte


7. Wettbewerbszentrale zum Bestellerprinzip bei Maklern

  • Seit dem 1.6.2015 verstößt ein Makler, der Provision verlangt, obwohl er vom Vermieter einen Auftrag erhalten hat, verstößt gegen § 2 Abs. 2 Z.1a WoVermRG und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
  • Werbung mit dem Hinweis »provisionsfrei« ist Selbstverständlichkeit handelt und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar
  • Das gilt auch für Umgehungen des Bestellerprinzips (z.B. »Servicepauschale«).


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1. BGH: »Der Zauber des Nordens« oder : Trinkgeld muss angegeben werden

Ein Reiseveranstalter hatte für eine Kreuzfahrt mit der Preisangabe »ab 799 €/p.P. zuzüglich Serviceentgelt« geworben und erläutert, dass am Ende der Kreuzfahrt zusätzlich ein Serviceentgelt in Höhe von 7 € pro Person anfalle für jede Nacht, die beanstandungsfrei an Bord verbracht worden war.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch dieses Serviceentgelt entsprechend der Preisangabenverordnung in der Werbung hätte genannt werden müssen. Werde nur ein »ab« Preis angegeben, könne dies zulässig sein, wenn der Preis nicht im Voraus berechnet werden könne. Bei einer Kreuzfahrt mit 7 Übernachtungen lasse sich aber die Dauer der Reise und damit auch die Höhe des Serviceentgelts bestimmen. Der »ab« Preis betrage daher 848 Euro, da die 7x7 € pro beanstandungsfreier Nacht
hinzuzurechnen sind.

Der Verbraucher betrachte nämlich dieses Serviceentgelt als zwingend anfallendes, bereits festgelegtes Entgelt für die Kreuzfahrt. Zudem sei ein Veranstalter schon von Rechts wegen zur Erbringung einer mangelfreien Reise verpflichtet, so dass kein zusätzliches Entgelt zu bezahlen sei, wenn keine Mängel auftreten.

BGH vom 7.5.2015; Az. I ZR 158/14
WRP 2015, S. 1464

2. KG: Auch zulässige Werbung per Post kann unzulässig sein

Werbung per Post ist grundsätzlich zulässig. Allerdings kann sie im Einzelfall durch besondere Umstände unzulässig werden. Dies hat das KG festgestellt. Ein Unternehmen hatte Werbung per Post verschickt. Auf der Vorderseite des Umschlages waren Hinweise angebracht wie »Zustellungshinweis ... Zustellungsnummer ... Vertraulicher Inhalt ... Schnelle Antwort erbeten bitte sofort prüfen«, »Express Sendung» und »Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen«. Auch auf der Rückseite des Umschlages gab es den Hinweis »Express Eilige Terminsache! Höchst wichtiger Inhalt!«.

Den Richtern war dies zu viel. Die Hinweise seien zum Teil schlichtweg falsch (das Schreiben hatte keineswegs einen vertraulichen Inhalt), es lag auch keine »eilige Terminssache« vor. Der verständige Durchschnittsempfänger eines derartigen Werbeschreibens müsse auch im Zusammenhang mit der roten Hintergrundfarbe den Eindruck erhalten, es handele sich tatsächlich um ein eiliges und wichtiges Schreiben, das sofort persönlich geöffnet werden müsse.

KG vom 19.6.2015; Az. 5 U 7/14
WRP 2015, S. 1534

3. KG: 30.000 Euro Streitwert bei unerlaubter E-Mail Werbung

Werbung per E-Mail ohne das vorherige Einverständnis des Empfängers ist unzulässig. Die Kosten für eine Abmahnung wegen dieser Wettbewerbswidrigkeit hängen von dem Streitwert ab. Das KG Berlin hat im Fall einer unerlaubten E-Mail Werbung nun einen Streitwert von 30.000 Euro für angemessen gehalten, wenn ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Bei einer geschäftlichen oder beruflichen Betroffenheit könne von einem Streitwert bis zu 10.000 Euro und dem privaten Bereich bis zu 7.500 Euro angemessen sein. Die Erkennbarkeit als Werbung, die Hartnäckigkeit und das Ausmaß der Betroffenheit seien Kriterien für die Bestimmung des Streitwertes.

KG vom 9.8.2013; 5 W 187/13
WRP 2015, S. 1547

4. OLG Hamm: Auch Angebote im Internet müssen kurzfristig verfügbar sein

Ein Unternehmen, das unter anderem Elektrofahrräder über das Internet vertrieb, hatte am 3.12.2014 damit geworben, dass von einem bestimmtes Elektrofahrrad des »Modelljahres 2014« nur noch wenige Exemplare auf Lager seien und die Lieferzeit ca. 2 bis 4 Werktage betrage. In einer Liste konnte man die Rahmengröße des gewünschten Fahrrades wählen. Ein Testkunde bestellte am 3.12.2014 um 15:30 per Internet ein Elektrofahrrad dieses Modells mit der Rahmengtröße 54. Auch hier erhielt er als Antwort »nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2 bis 4 Werktage«.

Tatsächlich aber verfügte das werbende Unternehmen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über ein Modell mit dieser Rahmengröße. Das OLG Hamm verurteilte es wegen irreführender Werbung, so genannter Lockvogelwerbung. Die Bestimmung des UWG gelte auch für Angebote im Internet. Das Argument, dass bei einer Bestellung im Internet der Kunde ja nicht in das Ladenlokal gelockt werde, das er meist nicht verlasse, ohne etwas zu kaufen, hielten die Richter nicht für tragfähig. Denn im vorliegenden Fall hätte der Kaufinteressent entsprechend der Bestätigung den Kaufpreis sofort überweisen müssen, um das bestellte Fahrrad zu erhalten. Auch das habe eine unzulässige Anlockwirkung. Ein Ersatzangebot ändere daran nichts.

OLG Hamm vom 11.8.2015; Az. 4 U 69/15
GRUR - RR 2015, S. 533

5. LG Berlin: Ausnutzen von Informationen eines Maklers begründet keinen Provisionsanspruch

Ohne Werbung wird sich kaum eine Immobilie verkaufen lassen. Deswegen werden Details eines Objektes im Internet oder in der Zeitungswerbung bekannt gegeben. Im vorliegenden Fall hatte eine Immobilienmaklerin ein Objekt ausführlich beschrieben und bebildert. Ein Interessent meldete sich, ein Besichtigungstermin wurde vereinbart, von seiten des Interessenten jedoch nicht eingehalten. Der erwarb die Wohnung später von einem anderen Makler. Das LG Berlin wies den Anspruch auf Provisionszahlung der Maklerin zurück. Ein Makler, der im Rahmen der Werbung Angaben zu einem Objekt macht, handelt auf eigenes Risiko. Nutze ein Interessent die Angaben aus, begründe dies keinen Provisionsanspruch.

LG Berlin vom 20.2.2015; Az. 11 O 98/14
Fundstelle eigene

6. Anwaltsgerichtshof Berlin: Anwalt darf nicht gleichzeitig Immobilienmakler sein

Ein Anwalt war gleichzeitig als Immobilienmakler tätig. Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofes Berlin konnte diesem Anwalt die Zulassung als Anwalt entzogen werden, weil er im Zweitberuf als Geschäftsführer einer Immobiliengesellschaft tätig war. Die Tätigkeit als Immobilienmakler sei grundsätzlich mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. Es bestehe eine erhebliche Gefahr der Interessenkollision. Der Verlust des durch den Widerruf der Anwaltszulassung eingetretenen Einkommens sei keine unzumutbare Härte.

AGH Berlin vom 25.3.2015; Az.II AG H 6/14
Fundstelle: eigene

7. Wettbewerbszentrale zum Bestellerprinzip bei Maklern

Seit dem 1.6.2015 dürfen Makler von Mietern keine Provision mehr verlangen, wenn sie bereits vom Vermieter einen Auftrag erhalten haben. Werde in derartigen Fällen dennoch der Hinweis auf eine Provision in der Werbung nicht entfernt, entstehe der unzutreffende Eindruck, ein Mieter müsse eine Maklerprovision bezahlen. Nach Mitteilung der Wettbewerbszentrale wurden bisher dreiundfünfzig einschlägige Beschwerden bearbeitet. Ein Makler, der noch immer Provision verlangt, obwohl er vom Vermieter einen Auftrag erhalten hat, verstößt nicht nur gegen § 2 Abs. 2 Z.1a WoVermRG, sondern in Verbindung mit § 4 Nummer 11, 5 UWG auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Auch die Werbung mit dem Hinweis »provisionsfrei« wurde beanstandet, weil es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit handelt, da das Gesetz eine Maklerprovision verbietet, wenn der Makler bereits vom Vermieter einen Auftrag erhalten hat. Auch die Werbung mit dieser Selbstverständlichkeit stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

Das gilt auch für Umgehungen des Bestellerprinzips durch Bezeichnungen wie »Servicepauschale« für bestimmte Leistungen.

 

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