Ausgabe Juli 2014

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Glückswochen mit Haribo - nicht nur für Kinder

  • Für Beurteilung der Frage, ob Werbung die Unerfahrenheit Jugendlicher ausnutzt,kommt es darauf an, ob sie sich vor allem oder nur an Jugendliche wendet


2. BGH: Fotos von Mieter fest zulässig

  • Mieterfest ist zeitgeschichtliches Ereignis, bei dem Fertigung und Veröffentlichung von Aufnahmen erlaubt
  • »Zeitgeschichte« umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem  Interesse.

3. BGH: Ausnutzung der Unerfahrenheit Minderjähriger durch Gewinnspiel

  • Anreiz an Gewinnspiel teilzunehmen, für Minderjährige erheblich größer als für Erwachsene
  • Für Jugendliche ist mit der Preisgabe der persönlichen Daten und der Einwilligungserklärung verbundenen Nachteile nur schwer erkennbar

4. OLG Koblenz: Fingierte Leserbriefe sind unzulässig

  • Wenn in fingierter Zuschrift Personen angegriffen werden, sind diese Äußerungen nicht mehr von der Meinungsfreiheit geschützt
  • Irreführend ist fingierter Leserbrief, weil er die wahre Absicht und den wahren Verfasser nicht erkennen lässt


5. OLG Stuttgart: Milch aus der »Mark Brandenburg« darf nicht in Köln abgefüllt sein

  • »Frischmilch« mit der Bezeichnung »Mark Brandenburg« muss aus dieser Gegend stammen
  • Hinweis »Milch von deutschen Bauernhöfen abgefüllt in Köln« reicht nicht


6. OLG Celle: Werbung und Vertragsschluss: Telefonnummer und Internetadresse reicht dann nicht

  • Wird in Werbung zum Kauf aufgefordert, muss Identität genau angeben werden
  • Genaue Identität ergibt sich nicht aus der Telefonnummer, Internetadresse


7. OLG Köln: Linksetzender haftet nicht unbedingt für verlinkte Seite

  • Haftung für Linksetzer nur, wenn sich Eindruck ergibt, er identifiziere sich mit dem Inhalt
  • Allein aus dem Setzen eines Links kann das nicht geschlossen werden


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1. BGH: Glückswochen mit Haribo - nicht nur für Kinder

Für ein Gewinnspiel warb ein Lakritzhersteller mit einem Werbespot, in dem auch Thomas Gottschalk und eine Familie und zwei Mütter mit je zwei Kindern auftraten. Zu gewinnen gab es einen von 100 Goldbarren im Wert von 5000 Euro. Ein Verbraucherverein war gegen den Werbespot vorgegangen, weil er die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze und sie dazu verleite, die beworbenen Produkte über Bedarf zu kaufen.

Der BGH hatte jedoch an Thomas Gottschalk und der Werbung nichts zu beanstanden. Es komme darauf an, ob sich eine Werbemaßnahme vor allem oder nur an Jugendliche richte. Im vorliegenden Fall seien jedoch nicht nur die Jugendlichen, sondern die ganze Familie angesprochen worden. Auch wenn die Sprache des Spots einfach gehalten gewesen sei und Kinder aufgetreten seien, richte er sich eben nicht nur und vor allem an Kinder.

BGH vom 12.12.2013; Az. I ZR 192/12
IWW Abrufnummer 141716

 

2. BGH: Fotos von Mieter fest zulässig

Eine Wohnungsbaugesellschaft veranstaltete in ihren Objekten regelmäßig Mieterfeste, bei denen die Teilnehmer fotografiert wurden. Eines dieser Fotos mit der Abbildung einer Großmutter, der Tochter und deren Enkelin wurde neben 9 weiteren Fotos in einer Genossenschaftsbroschüre abgebildet und in einer Auflage von ca. 2800 Stück an die Genossenschaftsmieter verteilt.

Großmutter, Tochter und Enkelin waren damit nicht einverstanden und verlangten Schadenersatz. Der BGH wies die Klage in letzter Instanz ab.

Bei dem Mieterfest habe es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis gehandelt, bei dem deswegen die Fertigung und Veröffentlichung von Aufnahmen erlaubt gewesen sei. Der Begriff »Zeitgeschichte« umfasse alle Fragen von allgemeinem gesellschaft-lichem Interesse. Dazu könnten auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören. Die in der Broschüre veröffentlichten Bilder fingen Szenen des jährlich stattfindenden Mieterfestes ein, die das harmonische Zusammensein der Mieter zeigen sollten. Dass das Foto heimlich angefertigt wurde, dafür habe es keine Anhaltspunkte gegeben, im übrigen ändere dies auch nichts an der Rechtslage. Das Bild sei auch nicht unvorteilhaft oder ehrverletzend.

BGH vom 8.4.2014; Az. VI ZR 192/13
IWW 141726


3. BGH: Ausnutzung der Unerfahrenheit Minderjähriger durch Gewinnspiel

Eine Krankenkasse warb im Rahmen einer an Schüler gerichteten Messe mit einem Gewinnspiel, in dem eine Reihe von Daten von Minderjährigen wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse abgefragt wurden. Der BGH hielt dies als Ausnutzung der Unerfahrenheit Minderjähriger für unzulässig. Dass das Gewinnspiel vor allem an Minderjährige gerichtet war, folgerte er daraus, dass die Teilnahmekarten auf einer Messe für Ausbildungs– und Studienmöglich-keiten verteilt wurden, die vornehmlich Schülerinnen und Schüler besuchten. Der Anreiz an einem derartigen Gewinnspiel teilzunehmen, sei für Minderjährige im Alter zwischen 15 und 17 Jahren erheblich größer als für Erwachsene. Auch seien für die Jugendlichen die mit der Preisgabe der persönlichen Daten und der Einwilligungserklärung verbundenen Nachteile nur schwer erkennbar. Darüber hinaus könnten die Jugendlichen nicht in Ruhe überlegen, sondern mussten kurzfristig auf der Messe über die Teilnahme entscheiden. Daran ändere auch nichts, dass Jugendliche durch eine verbreitete Nutzung des Internets den Umgang mit Medien und Werbung gewohnt seien.

BGH vom 22.01.2014; Az. I ZR 218/12
IWW 141811

 

4 . OLG Koblenz: Fingierte Leserbriefe sind unzulässig

Leserbriefe und Bewertungen können sich als verkaufsfördernd – aber auch als schädlich erweisen. Schädlich und unzulässig sind sie vor allem dann, wenn sie fingiert sind, also die Person, die den Leserbrief oder die Bewertung verfasst hat, nicht diejenige ist, als die sie sich im Leserbrief und der Bewertung ausgibt.

Dies hat das OLG Koblenz in einer Entscheidung festgestellt. Wenn in der Zuschrift auch noch Personen angegriffen würden, sei die Äußerung nicht mehr von der Meinungsfreiheit geschützt. Irreführend sei sie, weil sie die wahre Absicht und den wahren Verfasser nicht erkennen lasse.

OLG Koblenz vom 23.7.2013; Az. 4 U 95/13
GRUR - RR 2014, 272

 

5. OLG Stuttgart: Milch aus der »Mark Brandenburg« darf nicht in Köln abgefüllt sein

Auf der Verpackung einer Milch befand sich die Abbildung einer norddeutschen Landschaft mit dem Hinweis »Mark Brandenburg«. Die Milch stammte aber tatsächlich nur zu einem Teil aus dieser Gegend und wurde zudem in Köln abgefüllt.

Nach Auffassung der Stuttgarter Richter glaubt ein wesentlicher Teil der von der Abbildung angesprochenen Verkehrskreise, es handele sich um ein Produkt, das aus der beschriebenen Region komme. Ein wesentlicher Teil des angesprochenen Verkehrs werden nicht annehmen, dass ein als »Frischmilch« gekennzeichnetes Milchprodukt mit der Bezeichnung »Mark Brandenburg« aus dieser Gegend zum Abfüllort in Köln transportiert, weiterverarbeitet und dann als Produkt aus Brandenburg beworben werde. Der Zusatz »Milch von deutschen Bauernhöfen abgefüllt in Köln« reiche nicht aus, um das Missverständnis aufzuklären, weil er zu klein gehalten sei.

OLG Stuttgart vom 4.7.2013; Az. 2 U157/12
GRUR-RR 2014, S. 251

 

6. OLG Celle: Werbung und Vertragsschluss: Telefonnummer und
Internetadresse reicht dann nicht

Wird in einer Werbung zum Abschluss eines Vertrages aufgefordert, muss das werbende Unternehmen seine Identität genau angeben. Im vorliegenden Fall war für eine Flusskreuzfahrt geworben worden. In der Werbung waren die Reisetermine genannt, Reisedauer, die Route, der Kabinenpreis und die Anschrift des Reisebüros. Deswegen lag nach Auffassung des OLG Celle in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall eine Aufforderung zum Abschluss eines Vertrages vor. Dann aber müsse die Identität eines Unternehmens genau angegeben werden. Diese ergebe sich nicht aus der Telefonnummer und der Internetadresse in einer Zeitungsanzeige.

OLG Celle vom 29.10.2013; Az. 13 W 79/13
GRUR – RR 2014, S. 259


7. OLG Köln: Linksetzender haftet nicht unbedingt für verlinkte Seite

Ein Orthopäde hatte auf seiner Website einen Link zu einer anderen Seite gesetzt, die sich ebenfalls mit Akupunkturbehandlung beschäftigte. Auf dieser Seite fanden sich einige aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu beanstandende Passagen. Das OLG Köln entschied nun, dass der Orthopäde für diese Passagen nicht haften müsse. Eine Haftung komme nur in Betracht, wenn sich für den unbefangenen Betrachter der Eindruck ergibt, der Werbende identifiziere sich mit dem Inhalt der Seite, zu der er verbunden habe. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen. Allein aus dem Setzen eines Links könne noch nicht geschlossen werden, dass der Linksetzer sich die fremden Inhalte ganz oder teilweise auch inhaltlich zu eigen mache. Dafür gebe es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

OLG Köln vom 19.2.2014; Az. 6 U 49/13
Fundstelle: eigene

 

 

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