Ausgabe August 2012

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Versace und Medusa

  • Das Bild der Medusa ist nicht urheberrechtlich geschützt
  • Durchschnittsverbraucher müsste in der Medusa einen Hinweis auf Versace sehen
  • Das ist nach Auffassung des BGH nicht der Fall

2. OLG Köln: Aktion mit roter Couch nicht geschützt

  • Rote Couch in ungewöhnlicher Umgebung mit Person darauf nicht urheberrechtsfähig
  • Vergleichbare Aktion mit blauer Couch keine Urheberrechtsverletzung

3. OLG München: Milch »Ausschließlich aus Ihrem Bundesland« muss von dort stammen

  • Die Milch muss aus dem Bundesland stammen, in dem sie zum Verkauf angeboten wird
  • Eine kleine Grafik auf der Verpackung, die das richtige Bundesland zeigt, kann die beanstandete Werbeaussage nicht entkräften

4. OLG Thüringen: Wettbewerbsverstoß muss sofort verfolgt werden – sonst fehlt die Dringlichkeit

  • Verstoß darf nicht mehr als ein Jahr nach möglicher Kenntnis verfolgt werden
  • Vormaliges Desinteresse an leicht erkennbaren Wettbewerbsverstößen spricht gegen die Dringlichkeit
  • Grob fahrlässige Unkenntnis seiner Anwälte müsse sich Unternehmen zurechnen lassen

5. LG Bremen: Anweisung, dass unberechtigt benutzte Fotos gelöscht werden, muss überwacht werden

  • Händler muss seine Anweisung kontrollieren, dass die Fotos zu beseitigen werden
  • Andernfalls Vertragsstrafe verschuldet

6. LG Mannheim: Klausel »Alle erdenklichen und unbekannten Nutzungsrechte abgegolten« ist unwirksam

  • Klausel »Mit der Bezahlung der vorliegenden Rechnung sind sämtliche Nutzungsrechte, in bekannter und unbekannter Nutzungsart, umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten« ist unzulässig
  • Grundsatz der angemessenen Beteiligung des Urhebers verletzt

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1. BGH: Versace und Medusa
Für die Firma Versace ist für drei von ihr vertriebene Marmormosaiken je eine Gemeinschaftsmarke eingetragen. Das Mosaik zeigt ein Bild der Medusa aus der griechischen Mythologie. Bei dem Bild handelt es sich um ein von dem griechischen Bildhauer Phidias geschaffenes Werk. Auf der Basis ihrer Gemeinschaftsmarken ging die italienische Firma gegen einen Konkurrenten vor, der ebenfalls Marmormosaiken mit diesem Motiv vertrieb. Der BGH wies nun die in erster Instanz erfolgreiche Klage der Firma Versace in dritter Instanz ab.

Zunächst ging es um die Frage, ob das Bild der Medusa urheberrechtlich geschützt ist. Da das Werk entstand, als es noch keine urheberrechtlichen Vorschriften, auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland, gab, genoss es keinen urheberrechtlichen Schutz, war also »frei« und konnte von jedermann verwendet werden.

Zum zweiten ging es um die Frage, ob die von Versace als Marke geschützte Gestaltung »markenmäßig« von dem Konkurrenten verwendet wurde. Das war nach Auffassung des BGH nicht der Fall. Der Anteil der Bevölkerung, dem die Medusa als Marke der Firma Versace bekannt sei, liege bei 5 %. Erforderlich sei es, dass der Durchschnittsverbraucher in der Medusa einen Hinweis auf Versace sehe. Dies war nach Auffassung der Richter am BGH nicht der Fall, weswegen sie die Klage abwiesen.

BGH vom 24.11.2011; Az. I ZR 175/09
WRP 2012,813

2. OLG Köln: Aktion mit roter Couch nicht geschützt
Ein Fotokünstler hatte eine rote Couch viele Male in ungewöhnlicher Umgebung platziert. Auf der Couch saß dann eine Person, die der Fotograf interviewte. In einem Bildband verbreitete er ldie Motive mit unterschiedlichen Gesprächspartnern, sitzend auf der roten Couch in unterschiedlichen Umgebungen.

Eine Werbeagentur führte im Auftrag eines Kunden eine vergleichbare Aktion durch, allerdings war dabei die Couch nicht rot, sondern blau. Auch in diesem Fall wurde sie in ungewöhnlicher Umgebung platziert.

Der Fotokünstler sah darin eine Verletzung seiner Urheberrechte.

Das OLG Köln folgte dieser Auffassung allerdings nicht. Es komme darauf an, wie potentielle Kunden von Werbefotografen und Werbeagenturen die Aktion auffassten. Eine Täuschung dieses Kreises läge nicht vor, weil den Agenturen und Kunden bewusst sei, dass die Motive dieser Aktion nicht von diesem Fotokünstler stammten, auch wenn es Anklänge dazu gäbe.

Eine gestalterische Grundidee könne auch nicht auf diesem Wege monopolisiert werden, wenn sie rechtlich nicht geschützt sei. Das Gericht ging also davon aus, dass die »Couch« kein urheberrechtlich geschütztes Werk. Motive seien ebenso wenig wie Ideen geschützt.

OLG Köln vom 15.2.2012; Az. 6 U 140/11
IP- Report 2012/125

3. OLG München: Milch »Ausschließlich aus Ihrem Bundesland« muss von dort stammen
Ein Verband von Milchbauern vertrieb seine Produkte mit dem Hinweis »Haltbare Vollmilch aus Ihrer Region«. Weiter hieß es »Unsere Kühe werden überwiegend mit Futter von hofnahen Wiesen ernährt… Die einheimische Produktion erspart unnötige Transportwege… »…die faire Milch kommt ausschließlich von Höfen aus Ihrem Bundesland…«.

Tatsächlich aber wurde die Milch in Hessen gemolken und u.a. in Bayern verkauft.

Die Richter des OLG München waren der Auffassung, dass bei dieser Aussage die Milch aus dem Bundesland stammen müsse, in dem sie zum Verkauf angeboten wird. Eine kleine Grafik auf der Verpackung, die das richtige Bundesland zeigte, in dem die Kühe gemolken wurden, könne die beanstandete Werbeaussage nicht entkräften.

OLG München vom 1.3.2012; Az. 6 U 1738/11
WRP 2012,831

4. OLG Thüringen: Wettbewerbsverstoß muss sofort verfolgt werden – sonst fehlt die Dringlichkeit
Ein Unternehmen hatte den Werbeflyer eines Konkurrenten zur Überprüfung einem Anwalt übergeben, der einen Verstoß entdeckte und auftragsgemäß eine Abmahnung aussprach. Allerdings enthielt der Flyer einen weiteren Verstoß, der erst ein Jahr später gerügt wurde.

Das OLG Thüringen wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen dieses Verstoßes zurück, weil er unschwer auch bereits vor einem Jahr im Rahmen der ersten Überprüfung hätte entdeckt werden können. Desinteresse an leicht erkennbaren Wettbewerbsverstößen spreche gegen die Eilbedürftigkeit des späteren Vorgehens.

Die grob fahrlässige Unkenntnis seiner Anwälte müsse sich das Unternehmen zurechnen lassen.

OLG Thüringen vom 29.3.2012, Az. 2 U 82/12
WRP 2012/S. 845

5. LG Bremen: Anweisung, dass unberechtigt benutzte Fotos gelöscht werden, muss überwacht werden
In einem Rechtsstreit war ein Händler, der auf der Plattform Amazon zahlreiche Fotos ohne Erlaubnis von deren Urheber verwendet hatte, zur Unterlassung verurteilt worden. Der Händler erteilte zwar die Anweisung, dass die Fotos zu beseitigen seien, er kontrollierte jedoch nicht, ob die Anweisung auch befolgt und die Bilder tatsächlich entfernt worden waren. Das LG Bremen war der Auffassung, dass im vorliegenden Falle hätte überprüft werden müssen, ob die Löschung tatsächlich durchgeführt wurde. Insbesondere auch deswegen, weil es sich um fast 100 Aufnahmen gehandelt hatte und schon deswegen die Fehleranfälligkeit besonders groß gewesen sei.

LG Bremen vom 8.12.2011; Az. 7 1139/11
JurPC Web.Dok. 104/2012

6. LG Mannheim: Klausel »Alle erdenklichen und unbekannten Nutzungsrechte abgegolten« ist unwirksam
In dem Vertragsformular eines Verlages mit freien Journalisten fand sich die Klausel »Mit der Bezahlung der vorliegenden Rechnung sind sämtliche Nutzungsrechte, in bekannter und unbekannter Nutzungsart, umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten«.

Das Landgericht Mannheim hielt diese Klausel für unzulässig. Sie verstoße gegen den Grundsatz der angemessenen Beteiligung des Urhebers an der Verwertung seines Werkes. Das Maß an Übertragung stehe in keinem Verhältnis zur Vergütung. Unzulässig sei auch eine Vereinbarung, nach der auf einen Vergütungsanspruch für unbekannte Nutzungsarten verzichtet werde.

LG Mannheim vom 5.12.2011; Az. 7 O 442/11
IP- Report 2012,132

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