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Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. BGH: Bezeichnung »olympiaverdächtig« und »olympiareif« für Sportbekleidung zulässig
  • Olympiaschutzgesetz verbietet olympische Bezeichnungen Textilgroßhändler, der Sportkleidung als »olympiaverdächtig« und »olympiareif« bewarb
  • BGH hat daran nichts auszusetzen

Das Olympiaschutzgesetz verbietet die Verwendung bestimmter olympischer Bezeichnungen. Deswegen klagte der Deutsche Olympische Sportbund gegen einen Textilgroßhändler, der Sportkleidung vertrieb, für die er mit den Worten »olympiaverdächtig« und »olympiareif« warb. Der BGH hatte daran jedoch nichts auszusetzen.

Den Verbrauchern werde damit nicht vorgespiegelt, dass die Bekleidung etwas mit dem Internationalen Olympischen Komitee zu tun habe. Es werde auch nicht die Wertschätzung der Olympischen Spiele allgemein ausgenutzt.

BGH vom 7.3.2019; Az. I ZR 255/17

2. OLG Frankfurt: Ordnungsgeld wegen Vergrößerung eines Teilausschnitts begründet
  • Die Veröffentlichung einer Vergrößerung eines Ausschnittes aus dem geschütztem Foto unzulässig

Durch Urteil war einem Presseorgan die Verwendung eines bestimmten Fotos untersagt worden. Das Presseorgan veröffentlichte dennoch ein Foto, das allerdings nicht völlig mit dem übereinstimmte, das Gegenstand des Urteils war. Das zweite Foto stellte vielmehr die Vergrößerung eines Teilausschnittes des ersten dar. Das OLG Frankfurt hielt die Entscheidung der ersten Instanz für zutreffend, dass mit der Veröffentlichung des zweiten Fotos in Form einer Vergrößerung eines Ausschnittes aus dem ersten gegen das gerichtliche Verbot verstoßen wurde.

OLG Frankfurt vom 29.1.2019; Az. 16 W 4/19
WRP 2019, S. 494

3. OLG Stuttgart: Ocean bottle
  • Wird Plastikflasche als »Ocean bottle« beworben, irreführend, wenn Plastik in einiger Entfernung vom Meer angesammelt wurde

Wird eine Plastikflasche als »Ocean bottle« in einem Video beworben, das den Gesamteindruck erweckt, das für die Herstellung dieser Flasche notwendige Plastik sei unmittelbar aus dem Meer gefischt oder aus dem Meer an den Strand gespült und dort eingesammelt worden, ist es irreführend, wenn das Plastik auch an Flussläufen, Kanälen in einiger Entfernung vom Meer angesammelt und nicht dorthin aus dem Meer angeschwemmt wurde oder wenn es sich bei dem am Strand gesammelten Plastik zu einem wesentlichen Teil um solches handelt, das vom Land her dorthin gelangt ist.

OLG Stuttgart vom 25.10.2018; Az. 2 U 48/18
WRP 2019, S. 509

4. OLG Hamm: Verweis auf elektronisches Foto unzulässig
  • Das Amtsgericht darf sich wegen der Identität des Fahrers nicht auf geblitzte Fotos berufen, die sich auf einem Datenträger befanden
  • nach StPO ist nur der Verweis auf »Abbildungen« erlaubt.
  • Elektronische Medien keine Abbildung i. S. der StPO

Ein Autofahrer war wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte sich wegen der Identität des Fahrers auf zwei elektronische, geblitzte Fotos berufen, die sich auf einem Datenträger befanden. Nach Auffassung des OLG Hamm ist aber nach der Strafprozessordnung nur der Verweis auf »Abbildungen« erlaubt. Elektronische Medien gehörten nicht dazu. Der Verweis des Amtsrichters auf diese elektronischen Fotos sei daher unzulässig, die Verurteilung wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit sowie das Fahrverbot seien daher aufzuheben und der Fahrer freizusprechen.

OLG Hamm vom 4.2.2019, Az. 4 RBs 17/19

5. AG Diez: Kein Schmerzensgeld für unverlangte Werbe-eMail
  • Der Inhaber einer E-Mail-Adresse verlangte wegen Werbe-eMail Schmerzensgeld nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
  • AG Diez: DSGVO gewährt zwar Schadenersatz
  • Voraussetzung dafür aber ein Schaden
  • Es muss nicht für bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit bezahlt werden
  • Voraussetzung ein spürbarer Nachteil, der objektiv nachvollziehbar

Der Inhaber einer E-Mail-Adresse erhielt eine E-Mail ausschließlich zu Werbezwecken. Er war der Meinung, dass dies unzulässig, deswegen zu unterlassen sei und ihm ein Schmerzensgeld nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zustehe. Danach muss einer Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Schadenersatz gezahlt werden. Da der Versender der E-Mail nur 50 € Schadenersatz zahlte, klagte der Empfänger Schmerzensgeld, mindestens aber 500,00 € ein.

Das AG Diez war der Meinung, dass die DSGVO zwar Schadenersatz gewähre, dass Voraussetzung dafür aber ein Schaden sein müsse. Es müsse auch nicht für einen Bagatellverstoß bzw. für eine bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein

Schmerzensgeld bezahlt werden. Voraussetzung sei vielmehr, dass ein spürbarer Nachteil entstanden sei, der objektiv nachvollziehbar sei.

AG Dietz vom 7.11.2018; Az. 8 C 130/18
K & R 2019, S. 284

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