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Werberecht News August

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. BGH: Quadratisch.Praktisch.Gut
  • Quadrat verleiht Schokoladentafel keinen besonderen Wert
  • Deswegen ist Form der Ritter Sport Schokoladentafel als Marke geschützt

Der Bundesgerichtshof hat die quadratische Form der Verpackung der Ritter Sport Schokolade als Marke anerkannt. Er war der Meinung, dass diese Form für Verbraucher kein Grund sei, dieses Produkt zu kaufen, weil Schokolade in dieser quadratischen Verpackung besser sei. Das Quadrat verleihe der Schokolade keinen besonderen, auch nicht künstlerischen Wert und führe auch nicht zu großen Preisunterschieden mit vergleichbaren Produkten. Vom Markenschutz ausgeschlossen sei eine Form der Ware oder einer Verpackung nur dann, wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dafür lägen vorliegend keine Anhaltspunkte vor.

BGH von 23.7.2020; Az. I ZB 42/19; IZB 43/19

2.OLG Dresden: Stadtkämmererin ist »Person der Zeitgeschichte«  –  muss Fotos dulden
  • Stadtkämmererin im Rahmen der Berichterstattung als Politikerin anzusehen.
  • Unterliegt keinen Weisungen, bekleidet herausgehobene Stellung mit erheblichem Einfluss
  • Deswegen darf über sie auch mit Fotos ohne ihr Einverständnis berichtet werden

Eine regionale Tageszeitung hatte über eine Stadtratssitzung in Leipzig berichtet und dabei Aufnahmen der Stadtkämmererin veröffentlicht. Während das LG Leipzig in erster Instanz der Auffassung war, die Veröffentlichung sei unzulässig, weil die Stadtkämmerin dem nicht zugestimmt habe, war das OLG Dresden anderer Meinung. Die Kämmerin sei im Rahmen der Berichterstattung als Politikerin anzusehen. Sie unterliege keinen Weisungen und bekleide eine herausgehobene Stellung mit erheblichem Einfluss auf Haushalt und Mittelverwendung ihrer Gemeinde. Deswegen sei sie als Person der Zeitgeschichte anzusehen, über die auch mit Fotos ohne ihr Einverständnis berichtet werden dürfe.

OLG Dresden vom 2.6.2020; Az. 4 U 51/20

3. LG Bremen: »Kostenlose Reise« als Gewinn muss kostenlos sein
  • »Stromaktion«: Reisen zum Preis von 0,00 €
  • Die Teilnehmer der Reise mussten trotzdem lokale Gebühren, für die Reiseleitung bzw. Saison- und Flughafenzuschläge tragen
  • Aussage irreführend und damit als wettbewerbswidrig zu untersagen.

Wer an einer Werbeaktion eines Stromunternehmens (»Stromaktion«) teilnimmt, kann sich darauf verlassen, dass keine Kosten hinzukommen. Im Rahmen einer »Stromaktion« wurden Reisen zum Preis von 0,00 € angeboten. Da die Teilnehmer der Reise aber trotzdem lokale Gebühren, die Reiseleitung bzw. Saison- und Flughafenzuschläge zu tragen hatten, war nach Auffassung des LG Bremen die Werbeaussage im Rahmen der Aktion irreführend und damit als wettbewerbswidrig zu untersagen.

LG Bremen vom 6.5.2020; 12 O 145/19
WRP 2020, S. 1087

4. LAG Nürnberg : Stellenanzeige für Mitarbeiter bei »Jungem, hoch motiviertem Team« ist Altersdiskriminierung
  • Mitarbeiter für ein »junges, hoch motiviertes Team« gesucht
  • 61-jähriger bewarb sich, wurde aber wegen seines Alters nicht genommen.
  • Landesarbeitsgericht Nürnberg gab der Klage statt
  • Aussage in einer Stellenanzeige kann nur so verstanden werden, dass das Unternehmen Personen sucht, die in ein junges Team passen, weil sie ebenfalls jung und hoch motiviert wie die bereits vorhandene Mitarbeiter seien.

In einer Stellenanzeige hatte ein Unternehmen Mitarbeiter für ein »junges, hoch motiviertes Team« gesucht. Ein 61-jähriger bewarb sich auf die Stellenanzeige, wurde aber wegen seines Alters nicht genommen. Daraufhin klagte er wegen Altersdiskriminierung.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg gab der Klage tatsächlich statt. Wer in Stellenanzeigen Mitarbeiter für ein »junges, hoch motiviertes Team« suche, sucht eher jüngere als ältere Menschen. Derartige Aussagen in einer Stellenanzeige können nur so verstanden werden, dass das Unternehmen Personen sucht, die in ein junges Team passten, weil sie ebenfalls jung und hoch motiviert wie die bereits vorhandenen Mitarbeiter seien.

LAG Nürnberg vom 27. 5. 2020, Az. 2 Sa1/20

5. Reich durch Erbe – oder Betrug: Zur Plage der emails »Sie haben geerbt – zahlen Sie vorab nur die Bankgebühr?«
  • eMail Betrug durch US Anwalt
  • »Sie haben geerbt – zahlen Sie vorab nur die Bankgebühr«

Es gibt Versender von eMails, die behaupten, den Empfänger nur aus altruistischen Gründen am eigenen Glück teilhaben lassen zu wollen (»Ich habe in einer Lotterie 500 Mio $ gewonnen und möchte Sie an meinem Glück teilhaben lassen…«), also angeblich keine Gegenleistung verlangen. Dann gibt es andere, denen es wohl nur um eMail-Adressen geht, die  –  wurden sie einmal durch eine Rückantwort bestätigt  –  als sichere, weil existente Adressen verkauft werden können.
Und schließlich gibt es noch eine dritte Gruppe, nennen wir sie die »Abzocker«, die sich genau aussuchen, an wen sie ihre e-mails verschicken und wie sie ihre »Kunden« am besten einwickeln können. Da ist dann von »Partner« oder »Freund« die Rede, von »Vertrauen«, das es für das gemeinsame Projekt benötige  –  und ähnlichen Schmeicheleien. Diese Abzocker suchen sich ihre Opfer genau aus und bereiten sich auf sie vor. Man müsse nur eine »Gebühr« für die Bank, die Dokumente etc. vorab überweisen und schon fließe das Erbe.

Sie gehen nicht darauf ein, wenn man ihnen vorschlägt, ihre Gebühren vom Nachlass abzuziehen und den Rest zu überweisen. Auch an der Zahlung des Nachlasses an einen deutschen Treuhänder wie einen Notar sind sie nicht interessiert, der diesen Betrag erst dann auskehrt, wenn die Gebühr des US-Nachverwalters beglichen ist.

Einem Rechtsanwalt als Empfänger / Erben beispielsweise schreibt ein Rechtsanwalt (als angeblicher Nachlassverwalter), sozusagen von Kollege zu Kollege. Häufig tragen die Erben denselben Namen wie der Erblasser, um von vorneherein die »Verwandtschaft« zu dokumentieren. Auch dürften die besonders Cleveren vorab recherchiert haben, ob Vorfahren des Opfers tatsächlich einmal in die USA ausgewandert sind. Das lässt sich im Zeitalter des Internets alles relativ mühelos bewerkstelligen. Und dass viele Deutsche im vergangenen Jahrhundert, vor allem um die 1920er Jahre aus Deutschland, hier vor allem aus der Pfalz in die USA emigiriert sind (Trump!), dürfte allgemein bekannt sein und lässt sich heute noch anhand von Einwanderungslisten nachvollziehen.

Wer aber immer noch an das große Erbe glaubt und noch nicht aufgegeben hat, für den hier einige weitere Hinweise:

Einzugsermächtigung
Ist man sich nicht sicher, ob nicht doch ein echter Erbfall und kein Betrugsversuch vorliegt und sieht sich bereits als Millionenerbe, kann man über den verlangten Betrag eine Einzugsermächtigung erteilen, die man widerrufen kann, wenn der angebliche Gewinn innerhalb einer bestimmten Frist doch nicht eingeht. Das gilt allerdings nur gegenüber Banken innerhalb der EU und natürlich nur innerhalb der Gültigkeitsfrist. Schon deswegen Vorsicht, wenn eine Zahlung an US  –  oder andere Banken außerhalb der EU geleistet werden soll.

Wird die Überweisung an ein deutsches Bankinstitut verlangt, handelt sich idR um völlig unbekannte, meist sehr junge Banken, von denen noch nie jemand irgendetwas gehört hat. Die Bewertungen dieser »Bankhäuser« durch deren Kunden im Internet fallen z. T katastrophal aus (»…Einlage nicht ausbezahlt…«, »Kein Kontakt mit der Hotline…« etc.). Auch die Auswahl solcher Banken deutet auf einen Abzockversuch hin.


US Nachlassvollstrecker
In den USA kann sich jedermann beim für den Verstorbenen zuständigen Nachlassgericht als Nachlassverwalter/- sucher melden, die Erben suchen und dann als Nachlassverwalter auftreten, also auch Rechtsanwälte. Bezeichnet sich ein vermeintlicher US Anwalt auch als »Barrister«, ist Vorsicht angesagt, weil es diese Bezeichnung in den USA nicht gibt (in GB dagegen schon).

Auf jeden Fall sollte man eine Bestätigung des zuständigen Nachlassgerichts verlangen, wenn ein  –  echter oder unechter  –  Verwalter an einen herantritt. Aber auch dann bleibt Vorsicht geboten, weil sich solche  –  vermeintlich echten  –  Bestätigungen leicht fälschen lassen und auch gefälscht werden. Wenn dort z.B. der Supreme Court (= das oberste US Zivilgericht) als Aussteller der Bestätigung auftaucht mit Gerichtsstempel und Gebührenmarke, weiß man, dass etwas nicht stimmt, denn dieses Gericht stellt derartige Bestätigung nicht aus (das macht übrigens auch kein deutsches Gericht).


Einschaltung von deutscher bzw. amerikanischer Anwälte
Die Einschaltung von in der BRD ansässigen Anwälten wegen eines Erbfalles in den USA dürfte wegen der Besonderheit der Materie schwierig, zumindest aber sehr teuer werden, da dieser deutsche Anwalt uU einen weiteren, einen US - Anwalt einschalten wird. Andererseits kann man versuchen, mit dem US Anwalt direkt eine Vereinbarung zu treffen, bei der der Anwalt nur im Erfolgsfall einen Prozentsatz des vermeintlichen Erbes als Honorar erhält. Gibt es keinen Nachlass, gibt es dann auch kein Geld für den Anwalt.

Bei der Einschaltung amerikanischer Rechtsanwälte muss man wissen, dass diese ihre Tätigkeit meist nach Zeit abrechnen, weswegen eine Honorarvereinbarung vorab dringend empfohlen wird. Im Internet finden sich  –  z.B. auf den Websites der US - Anwaltsvereinigungen  –  Namen und Adressen entsprechender, auch deutscher oder deutschsprachiger Kollegen. Da ist der eine oder andere vielleicht auch bereit, einem deutschen Landsmann eine kurze, kostenlose Vorabeinschätzung zu geben.

Auch auf der Website des deutschen Auswärtigen Amtes kann man wegen eines Anwaltes in den USA fündig werden. Dort sind deutschlandaffine oder deutsche, in den USA ansässige Anwälte aufgeführt. Auch der Verfasser dieses Beitrages kann hier bei der Vermittlung behilflich sein.


Recht der Bundesstaaten
Eine amerikanische Besonderheit ist es, dass sich die Regeln der Nachlassverwaltung nach Bundesrecht richten, also in jedem Bundesstaat etwas Anderes gelten kann. Deswegen sollte man nach einem US Anwalt nur dort suchen, wo der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte bzw. wo er verstorben ist. Aber das Wichtigste: Seriöse Erbenermittler werden  –  sowohl in der BRD als auch in den USA  –  keine Vorschüsse wofür auch immer verlangen.


© RA Dr. Peter Schotthöfer, Reitmorstrasse 50, 80538 München, Tel. 0049 – 89 – 89041601
(Dank für nützliche Informationen an die Erbenermittlung Dr.Hans-J. Noczenski GmbH, Mühlengasse 15, 07545 Gera, +49/365/4209274, info@erbenermittlung.de, www.erbenermittlung.de ).

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