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Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. BGH: Keine Gewinnabschöpfung bei Einschaltung eines Prozesskostenfinanzierers
  • Dazu legitimierte Verbraucherverbände können durch wettbewerbswidrige Werbung erzielte Gewinne »abschöpfen«
  • Nach Auffassung des BGH ist eine Klage aber rechtsmissbräuchlich, wenn ein so genannter Prozesskostenfinanzierer eingeschaltet wird, der 20 % des abgeschöpften Gewinnes erhalten soll

Werden durch wettbewerbswidrige Werbung die Interessen vieler Verbraucher verletzt, gibt § 10 UWG die Möglichkeit der Abschöpfung des Gewinnes, der durch die wettbewerbswidrige Maßnahme erzielt wurde. Dieses Recht steht allerdings nur bestimmten Verbraucherverbänden zu.

Ein in diesem Sinne anerkannter Verbraucherverband machte dieses Recht in Bezug auf die wettbewerbswidrige Werbung mit Telefondienstleistungen geltend, bediente sich dafür aber eines so genannten Prozesskostenfinanzierers, der alle Kosten übernahm, sich dafür aber im Erfolgsfalle 20 % des abgeschöpften Gewinnes versprechen ließ.

Der BGH hob die stattgebenden Urteile der Gerichte der ersten und zweiten Instanz auf und wies die Klage des Verbraucherverbandes ab. Die Klage sei rechtsmissbräuchlich wegen der Zusage eines 20-prozentigen Anteils am möglicherweise erzielten Gewinn.

BGH vom 9.5.2019; Az. I ZR 205/17

2. BGH: keine Erstattung von Patentanwaltskosten
  • Anwaltskosten können sich verdoppeln, wenn auch Patentanwalt eingeschaltet wurde
  • Kosten sind nicht zu tragen, wenn das Gericht zu den markenrechtlichen Ansprüchen gar keine Stellung genommen hat

Die Anwaltskosten in einem Rechtsstreit, in dem es um kennzeichen- und namensrechtliche Fragen geht, können sich verdoppeln, wenn neben dem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt eingeschaltet wurde. Dessen Kosten müssen auch ersetzt werden, wenn der Patentanwalt im Rechtsstreit nicht tätig geworden ist, sofern er sich nur als Anwalt bestellt hat.

Über diese Bestimmung in § 140 Abs. 3 Markengesetz haben sich schon viele – vergebens – beschwert und geärgert. Der BGH hat nun mit dieser Entscheidung ein wenig Abhilfe geschaffen. Er hat entschieden, dass die Kosten des Patentanwaltes dann von einer unterlegenen Partei nicht zu tragen sind, wenn das angerufene Ge¬richt in seiner Entscheidung zu den markenrechtlichen Ansprüchen gar keine Stel¬lung genommen hat.

BGH vom 9.5.2019; Az. I ZB 83/18

3. OLG Stuttgart: Vom Erzeugerhof beworbene Eier müssen im Eierkarton sein
  • Eier vom »Haldenhof« dürfen nicht aus einem 100 km entfernten Betrieb stammen
  • Informationen über Herkunft und Transportwege kaufentscheidend

Ein als »Haldenhof« beworbener landwirtschaftlicher Betrieb hatte in Eierkartons Eier vertrieben, die aus einem 100 km entfernten Betrieb stammten. Für die Eier sei auch mit der Aussage geworben worden »mit überdachtem Auslauf«. Die Verbraucherzentrale mahnte sowohl den »Haldenhof« als auch den Rewe-Einzelhändler ab, bei dem die Eier verkauft worden waren. Nach Auffassung des OLG Stuttgart sind für einen Verbraucher Informationen über Herkunft und Transportwege kaufentscheidend. Wenn auf den Eierkartons »Haldenhof« stehe, müssten die Eier deswegen auch vom Haldenhof stammen.

OLG Stuttgart vom 26.6.2019; Az. 2 U 145/18 und 2 U 152/18

4. OLG Schleswig: Widerrufsbelehrung muss Telefonnummer enthalten
  • Bei Fernabsatzgeschäften muss Verbraucher über sein Recht belehrt werden, dass er diesen Vertrag binnen bestimmter Fristen widerrufen kann
  • Auch die Telefonnummer, die Telefaxnummer und die E-Mail Adresse des Unternehmens sind anzugeben »soweit verfügbar«
  • Wer eine Servicenummer hat, verfügt auch über einen Telefonanschluss, insbesondere so genannte Servicenummern

Bei so genannten Fernabsatzgeschäften – also wenn ein Vertrag nicht persönlich, sondern mittels elektronischer Kommunikationsmittel geschlossen wird – schreibt das Gesetz vor, dass der Verbraucher über sein Recht belehrt wird, diesen Vertrag binnen bestimmter Fristen zu widerrufen. Für diese Belehrung gibt es ein gesetzlich vorgegebenes Muster. Darin heißt es, dass auch die Telefonnummer, die Telefaxnummer und die E-Mail Adresse des Unternehmens anzugeben seien »soweit verfügbar« Die Richter nun verurteilten ein Unternehmen, das zwar die Musterwiderrufsbelehrung verwendete, darin aber keine Telefonnummer angegeben hatte. Es habe nämlich sehr wohl über einen Telefonanschluss verfügt, insbesondere so genannte Servicenummern.
OLG Schleswig vom 10.1.2019; Az. 6U 37/17
GRUR - RR 2019, S. 314

5. LG Hamburg: Immobilienmaklerportal muss auf Provisionspflicht hinweisen
  • Makler muss darauf hinweisen, dass er Provision an Portal bezahlt, auf dem er seine Objekte vorgestellt

Auf einem Immobilienportal konnten Makler auf sich und ihre Leistungen hinweisen. Wenn es aufgrund dieser Hinweise zu einem Geschäftsabschluss kam, musste eine Provision an das Portal bezahlt werden. Einen Hinweis auf diese Provisionspflicht auf der Website des Portals gab es allerdings nicht. Das LG Hamburg hielt dies für irreführend und wettbewerbswidrig. Dem Leser werde suggeriert, dass die von dem Portal ausgesprochenen Maklerempfehlungen nach sachlichen Kriterien und von finanziellen Erwägungen unbeeinflusst erfolgen würden. Dem Besucher der Website sei auch nicht zuverlässig bekannt, dass bei derartigen Portalen immer Provisionen bezahlt würden. Darauf müsse daher in der Werbung hingewiesen werden.

LG Hamburg vom 16.4.2019; Az. 406 HKO 13/19
WRP 2019, S. 1082

6. LG München I: Hinweispflicht bei Provisionsansprüchen
  • Verlag muss darauf hinweisen, wenn er Provision für Geschäftsabschluss von »affiliate« Partnern erhält

Auch das LG München I vertritt die Auffassung, dass darauf hingewiesen werden muss, wenn ein Verlag Provision erhält, wenn in den Beiträgen Links enthalten sind, die zu so genannten »affiliate«- Partnern führen und es mit diesen aufgrund des Links zu einem Geschäftsabschluss kommt.

LG München I vom 25.2.2019; Az. 33 O 2855/18
WRP 2019, S. 1083

7. DSK – Orientierungshilfe Direktmarketing
  • DSK Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom November 2018

In regelmäßigen Treffen der Datenschutzaufsichtsbehörden erarbeiten diese in Datenschutzkonferenzen (DSK) Orientierungshilfen für die Praxis. Darin wird festgehalten, welche Auffassungen die Behörden zu bestimmten gesetzlichen Vorgaben vertreten. Im November 2018 hat die DSK eine »Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung unter Geltung der Datenschutzgrundverordnung« (DSGVO) veröffentlicht. Diese Orientierungshilfe ist von großer praktischer Bedeutung, denn sie gibt nicht nur die Rechtsmeinung eines einzelnen wieder, etwa in einem juristischen Artikel oder Kommentar, sondern die Auffassung der dafür zuständigen Behörden.

Kurzer Überblick bei »Dr. Jens Eckhardt,
»DSK-Orientierungshilfe Direktwerbung: Alles geklärt ?«
K&R 2019, S. 289 f

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