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Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. OLG Celle: Rechtsformzusatz muss auch bei BGB Gesellschaft angegeben werden
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechtes braucht – an sich - keinen gesonderten Rechtsformzusatz, also die Angabe der Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird
  • Verpflichtung kann sich aber aus lauterkeitsrechtlichen Grundsätzen ergeben
  • Anbieter muss aber Identität angeben, wozu auch die Rechtsform des Unternehmens gehört
  • zur Identitätsbestimmung ist Rechtsform wesentlich

Zwei Personen handelten mit Kfz Reifen und deren Montage. Das Unternehmen war nicht im Handelsregister eingetragen, die beiden Betreiber nur mit ihren Initialen »S+R« angegeben,
nämlich Reifenzentrale »S+R«.

Das OLG Celle beanstandete, dass aus diesen Angaben für den Verbraucher nicht zu erkennen sei, ob es sich bei dem »S+R Reifenhändler« um natürliche Personen oder eine Gesellschaft handele. Eine der beiden Personen argumentierte nun, dass es sich um eine so genannte BGB Gesellschaft handele. Handelsrechtlich jedoch müssten BGB Gesellschaften keinen Rechtsformzusatz
(wie zum Beispiel eine GmbH oder AG,) tragen.

Die Richter des OLG Celle waren anderer Meinung. Zwar müsse in der Tat eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechtes keinen gesonderten Rechtsformzusatz, also die Angabe der Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird, angeben. Allerdings könne sich eine solche Verpflichtung aus lauterkeitsrechtlichen Grundsätzen ergeben. Da die beiden Betreiber für ihren Kfz Handel in
Zeitungsanzeigen für ihr Angebot warben, handele es sich bei ihrer Werbung um eine »Aufforderung zum Kauf«, für die das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb anwendbar sei.

Dann müsse ein Anbieter auch seine Identität angeben, wozu auch die Rechtsform des
Unternehmens gehöre. Während Namen und Unternehmensbezeichnungen nur
»Schall und Rauch« seien und nur ein oberflächliches Merkmal zur Identitätsbestimmung, sei die Rechtsform wesentlich.

Dem Verbraucher solle so ermöglicht werden, das werbende Unternehmen einzuschätzen, seine wirtschaftliche Bonität sowie das Haftungsrisiko. Das wiederum hänge von der Rechtsform eines Unternehmens ab. Es sei für den Verbraucher auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich bei den so werbenden Personen um eine BGB Gesellschaft handele.

Das bedeutet: Auch Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes
müssen in ihrer Werbung ihre Identität und damit auch die Rechtsform, in der sie betrieben werden, angeben.

OLG Hamm vom 18.2.2020; Az. 4 U 66/19
GRUR - RR 2020, S. 537

2. OLG München: Monogramm auf Bild bedeutet nicht viel
  • Auf einem bei ebay ersteigerten Bild fanden sich die Initialen der Künstlerin als Monogramm »L.L.«
  • Bild stammte aber nicht von dieser Künstlerin
  • Erwerber klagte gegen die Verkäuferin auf rund ca. 20.000 Euro
  • Das Bild - für 412 Euro bei eBay ersteigert - wäre 20.000 Euro wert, wenn es tatsächlich von der Künstlerin stammen würde
  • Differenz zwischen dem vermeintlichen Wert von 20.000 Euro und dem tatsächlich gezahlten Preis von 412 Euro achte er gerichtlich geltend.
  • OLG München sah in Initialen keine so genannte »Beschaffenheitsvereinbarung«

Auf einem bei ebay ersteigerten Bild fanden sich die Initialen der Künstlerin als Monogramm »L.L.«. Der Ersteigerer stellte aber fest, dass das Bild in der Tat nicht von dieser Künstlerin stammte. Weil es sich um eine Fälschung handele, klagte er gegen die Verkäuferin auf rund ca. 20.000 Euro.

Das Bild, das er für 412 Euro bei eBay ersteigert hatte, wäre 20.000 Euro wert, wenn es tatsächlich von der Künstlerin mit diesen Initialen stammen würde. Die Differenz zwischen dem vermeintlichen Wert von 20.000 Euro und dem tatsächlich gezahlten Preis von 412 Euro machte er gerichtlich geltend.

Das OLG München war der Auffassung, dass die Initialen keine so genannte »Beschaffenheitsvereinbarung« darstellte. Die Verkäuferin habe das Bild weder als Original bezeichnet noch eine entsprechende Expertise vorgelegt. Sie habe lediglich auf das Monogramm verwiesen, das auf die Urheberschaft der Künstlerin mit diesen Initialen hinwies. Dass es sich dabei um das Original dieser Malerin handelte, sei damit nicht zugesichert worden.

OLG München vom 29.10.2020; Az. 24 U 4970/20

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