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Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. BGH: Fotos von gemeinfreien Werken urheberrechtlich geschützt
  • Fotoaufnahmen sind 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt, danach sind sie »gemeinfrei«
  • Fotos von Bildern gemeinfreier Werke, also von Werken, deren Urheberrechtsschutz ausgelaufen ist, genießen selbst
  • UrheberrechtschutzHochladen von eingescannten Bildern gemeinfreier Werke daher unzulässig – Auch Benutzungsordnung kann Fotos untersagen

Fotoaufnahmen sind nach dem Urheberrechtsgesetz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Danach sind sie »gemeinfrei«. Der BGH hat sich nun mit einem Fall befasst, in dem ein Fotograf Aufnahmen von Bildern sogenannter gemeinfreier Werke, also von Werken, deren Urheberrechtsschutz ausgelaufen ist, fertigte. Der Besucher fotografierte solche Gemälde und andere Objekte, entweder persönlich in einem Museum oder im Internet.

Ein Museum, in dem einige Aufnahmen aufgenommen wurden, ging gegen den Fotografen wegen Urheberrechtsverletzung vor. Nach der Besuchsordnung des Museums sei die Anfertigung von Aufnahmen ausdrücklich verboten. Der BGH stellte fest, dass das Hochladen von eingescannten Bildern gemeinfreier Werke aus einer Publikation des Museums unzulässig sei. Einmal genössen die Aufnahmen des Fotografen selbst den so genannten Lichtbildschutz, weil er eine Reihe von gestalterischen Umständen bei der Aufnahme zu entscheiden gehabt habe wie den Standort, die Entfernung, den Blickwinkel, die Belichtung und den Ausschnitt der Aufnahme. Aus diesem Grunde würden solche Fotografien regelmäßig das erforderliche Maß an persönlicher geistiger Leistung erreichen, die für die Anwendung des Urheberrechtes Voraussetzung sei. Die Benutzungsordnung des Museums stelle aber auch allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die der Besucher durch seinen Besuch anerkannt habe. Deswegen könne das Museum Unterlassung und Schadenersatz verlangen.

BGH vom 20.12.2018; Az. I ZR 104/17
K&R 2019, 184

2. BGH: 100 € für Sportwagenfoto
  • Foto eines Sportwagens eines anderen Veranstalters darf nicht ohne Zustimmung des Urhebers für eigene Veranstaltung verwendet
  • Für Verletzung ist ein Betrag von 100 € als Schadenersatz zu bezahlen
  • Weil der Name des Fotografen nicht genannt worden war, wurde Betrag um 100 € erhöht
  • Für Höhe kommt es auf Intensität der Nutzung an
  • MFM (Mittelstandsvereinigung Fotomarketing) kann nicht herangezogen werden

Während einer Sportwagenveranstaltung wurde von einem Teilnehmer das Foto eines Sportwagens geschossen und dann auf Facebook veröffentlicht. Ein anderer Veranstalter nahm das Foto ohne Rückfrage beim Fotografen und verwendete es auf seiner Website für seine eigene Veranstaltung. Der BGH sah darin eine Verletzung des Urheberrechtes. Lichtbilder dürften nur mit Zustimmung des Urhebers vervielfältigt und in bearbeiteter Form auf einer Webseite zu Werbezwecken öffentlich zugänglich gemacht werden. Geschehe dies ohne Zustimmung des Urhebers, sei in diesem Fall ein Betrag von 100 € als Schadenersatz zu bezahlen. Maßgeblich für die Höhe des Betrages seien die Qualität eines Lichtbildes, das Motiv und der Zweck der Nutzung. Weil hier auch der Name des Fotografen nicht genannt worden war, wurde der Betrag um 100 € erhöht. Für den Entschädigungsbetrag komme es auch auf die Intensität der Nutzung, also die Dauer und die Qualität des Lichtbildes an. Auch der sachliche Aufwand für die Erstellung eines Fotos sei in Betracht ziehen.

Zutreffend sei es auch, wenn die so genannten MFM (Mittelstandsvereinigung Fotomarketing) nicht herangezogen werde, weil nicht ersichtlich sei, dass diese üblicherweise Anwendung finde. Der Schadenersatzbetrag könne daher nur durch Schätzung des Gerichtes ermittelt werden.

BGH vom 13.9.2018; Az. ZR 187/17
WRP 2019, S. 209

3. OLG Köln: Kunstwerk muss trotz »Nichtgefallens« bezahlt werden
  • Abnahme des fertiggestellten Werkes kann nicht verweigert werden, weil es nicht gefällt

Ein Unternehmen hatte einer Künstleragentur den Auftrag zur Anfertigung eines Videoclips mit dem bekannten Stimmenimitator J.K. erteilt. Der erstellte einen Videoclip mit Stimmen verschiedener Prominenter wie Angela Merkel, Barack Obama, Inge Meisel, Queen Elisabeth, Rainer Calmund, Udo Lindenberg, Otto Waalkes, Karl Lagerfeld und Papst Benedikt XVI.
Das Ergebnis gefiel dem Auftraggeber jedoch nicht, weswegen er die Bezahlung verweigerte. Das OLG Köln entschied nun, dass diese Begründung als Ablehnung nicht ausreiche. Wer einen Künstler mit einem Kunstwerk beauftrage, dürfe die Abnahme des fertiggestellten Werkes nicht deshalb verweigern, weil es nicht seinem eigenen Geschmack entspreche, »Nicht gefallen« reiche nicht.

OLG Köln vom 14.11.2018; Az. 11 U 71/18

4. OLG Hamburg: Verstoß gegen die DSGVO nicht automatisch Wettbewerbsverstoß
  • Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine Marktverhaltensregel
  • Das muss in jedem Einzelfall geprüft werden

Eine Bestimmung ist nur dann mit wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen zu ahnden, wenn es sich um eine sog. »Marktverhaltensnorm« handelt. Das ist nach Auffassung des OLG Hamburg bei der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) jedoch nicht der Fall. Es müsse vielmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Vorschrift auch eine Marktverhaltensregel darstellt. Dabei komme es darauf an, ob die Norm die Stellung eines Betroffenen als Marktteilnehmer berühre. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es um Daten aus dem Gesundheitsbereich, weswegen die Betroffenen nicht in ihrer Eigenschaft als Verbraucher und Marktteilnehmer angesprochen seien. Da dieser Verstoß gegen die DSGVO auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt wurde, wurde die Klage abgewiesen.

OLG Hamburg vom 25.10.2018; Az. 3 U 66/17
WRP 2018, S. 1510

5. OLG Celle: »Das Original«
  • Angabe unzulässig, da unzutreffende Eindruck entsteht, Produkt sei das erste seiner Art

Für das Produkt »Almased« war mit dem Slogan geworben worden: »Almased.. das Original«. Dies verbot das OLG Celle nun mit der Begründung, es entstünde mit dieser Werbung der Eindruck, das Produkt sei das erste seiner Art und schon am längsten erhältlich. Damit entstehe beim Verkehr auch der Eindruck der Echtheit des Produktes. Dem Verkehr werde suggeriert, es sei einzigartig. Allerdings gebe es ein bereits länger am Markt erhältliches vergleichbares Produkt. Die Bezeichnung wäre nur erlaubt, wenn es sich tatsächlich um das erste Produkt dieser Art auf dem Markt gehandelt hätte.

OLG Celle vom 4.9.2018; Az.13 U 77/18
IPRB 2019, S.1

6. LG Wiesbaden: Angabe der Quelle bei Werbung mit »Best product« und »Productwinner« erforderlich
  • »Best product«, »Productwinner«und »Award« deuten auf Test hin
  • Deswegen muss Fundstelle des Testes angegeben werden

Wird für ein Produkt der Medizintechnik mit Angaben wie »Best product« und »Productwinner« und »Award« geworben, meint der Verkehr, es würde sich um Testergebnisse handeln, weswegen die Fundstelle des Testes angegeben werden müsse, damit der Verbraucher sich im Detail über das Ergebnis informieren kann.

Das Gericht entschied, dass es anerkannt sei, dass bei einer Werbung mit einem Prüfsiegel eine Fundstelle angegeben werden müsse. Das gelte auch hier, ein Award bezeichne eine Verleihung, einen Preis oder eine Auszeichnung, die in der Regel nur von einer Jury unter bestimmten Auswahlkriterien vergeben würden.

LG Wiesbaden vom 10.10.2018; Az. 12 O 29/18
WRP 2019, S. 265

7. Geoblocking Verordnung
  • Am 03.12.2018 ist die Verordnung 2018/302 zum 28.02.2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking (GBVO) in Kraft getreten.
  • Damit dürfen innerhalb der EU insbesondere bei der Werbung im Internet für einzelne Mitgliedstaaten keine unterschiedlichen Maßstäbe wie Preise, allgemeine Geschäftsbedingungen etc. festgelegt werden

Am 03.12.2018 ist die Verordnung 2018/302 zum 28.02.2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarktes (GBVO) in Kraft getreten. Damit dürfen innerhalb der EU insbesondere bei der Werbung im Internet für einzelne Mitgliedstaaten keine unterschiedlichen Maßstäbe wie Preise, allgemeine Geschäftsbedingungen etc. festgelegt werden.

Voraussetzung ist, dass eine Maßnahme mehr als nur einen Mitgliedstaat berührt. Das bedeutet, dass reine Inlandsaktionen nicht davon erfasst werden. Nicht von der Verordnung betroffen ist auch der Zugang zu urheberrechtlich oder sonst gewerblich geschützten Rechten (Patente, Marken, Muster). Danach ist es auch unzulässig, zum Beispiel Kunden aus einem Mitgliedsland die Barzahlung, Kunden aus einem anderen aber nur die Zahlung per Scheck oder Kreditkarte zu erlauben. Die Verordnung sieht eine Übergangsfrist bis zum 23.03.2020 vor.

(»Die Geoblocking VO-Neues Spiel ohne Grenzen?« Jochen Bühling, IPRB 2019, S.21 f)

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