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Werberecht News Juni

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. EuGH: Kunden müssen schwere, große oder zerbrechliche Waren nicht zurückschicken
  • Verkäufer muss sich ohne weitere Kosten für den Verbraucher um Rücksendung kümmern
  • Verkäufer muss sich um die Abholung kümmern, wenn Ware sehr schwer oder zerbrechlich ist

Sind mit der Rücksendung im Internet gekaufter Waren erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden, muss sich der Verkäufer ohne weitere Kosten für den Verbraucher um deren Rücksendung kümmern. Im vorliegenden Fall ging es um ein mangelhaftes Partyzelt, der Kunde rügte den Mangel und verlangte die Lieferung eines neuen. Der EuGH war der Meinung, dass sich der Verkäufer um die Abholung kümmern müsse, wenn die Ware sehr schwer oder zerbrechlich ist. Vom Kunden könne allenfalls verlangt werden, dass er Transportkosten vorstrecke, wenn diese nicht so hoch seien, dass sie ihn wegen der Höhe von der Rücksendung abhielten.

 

EuGH vom 23.5.2019; Az. C -52/18

2. BFH: Abmahnkosten sind umsatzsteuerpflichtig
  • Die von abgemahnten Rechtsverletzern erlangten Gebühren sind umsatzsteuerpflichtig.

Bei Verletzungen des Urheberrechtes kann der Urheber den Rechtsverletzer durch einen Rechtsanwalt kostenpflichtig abmahnen und zur Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz auffordern lassen. Die von den abgemahnten Rechtsverletzern erlangten Gebühren sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass der Auftraggeber einer Abmahnung wegen einer Urheber– oder Wettbewerbsrechtsverletzung für den Betrag Umsatzsteuer bezahlen muss, den er von den Abgemahnten erhält.

 

BFH vom 13.2.2019; Az. XI R 1/17

JurPC vom 4.6.2019

3. BGH: Vorenthaltene Informationen müssen benötigt werden
  • Werden für Kaufentscheidung wesentliche Informationen vorenthalten, ist dies ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel
  • Wettbewerbswidrig aber nur, wenn spürbar

Werden dem Käufer für die Kaufentscheidung wesentliche Informationen vorenthalten, ist dies dann ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel und damit wettbewerbswidrig, wenn er spürbar ist. Das bedeutet, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Informationen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

 

BGH vom 7.3.2019; Az. I ZR 184/17

IWW - Abrufnummer 208877

4. OLG München: Angabe wesentlicher Eigenschaften bei Onlineshop
  • Wesentliche Eigenschaften der angebotenen Produkte müssen unmittelbar vor der Bestellung zur Verfügung gestellt werden
  • Link zu den wesentlichen Produktinformationen reicht nicht

Ein Onlineshop muss die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Produkte unmittelbar vor der Bestellung zur Verfügung stellen. Es reicht nicht, wenn sich auf der Website, nicht aber auf der Bestellabschlussseite ein Link befindet, der zu den wesentlichen Produktinformationen führt.

Die Informationen müssen auf der Seite zur Verfügung gestellt werden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt. Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar und nur einem gesondert herunter zu ladenden Dokument entnehmbar sind. Verbraucher müssen bei Fernabsatzverträgen in der Lage sein, die Hauptbestandteile des Vertrages vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen.

 

OLG München vom 31.1.2019; Az. 29 U 1582/18

5. OLG Brandenburg: Makler darf sich auf Informationen des Verkäufers stützen
  • Makler dürfen sich auf die Aussage des Verkäufers verlassen

Die für einen Verkaufsabschluss wesentlichen erforderlichen Informationen über das zu erwerbende Objekt müssen richtig sein. Allerdings dürfen sich Makler dabei auf die Aussage des Verkäufers verlassen. Der Makler muss aber darauf hinweisen, wenn ihm die entsprechenden Informationen nicht vorliegen.

 

OLG Brandenburg vom 29 1. 2019; Az. 6 U 65/17

6. LG Frankfurt: Auftraggeber haftet auch für Anrufer aus der Türkei
  • Anruf nur zum Zwecke der Vereinbarung eines Besuchstermins ohne vorherige Einwilligung unzulässig
  • Verantwortlich ist Auftraggeber

Eine Versicherungsmaklerin für private Krankenversicherungen ließ durch eine Agentur in Istanbul deutsche Kunden wegen eines persönlichen Beratungstermins anrufen. Dieser Termin wurde per E-Mail bestätigt, ein weiterer Mitarbeiter rief nochmals an, um den Termin sicherzustellen.

Das LG Frankfurt entschied nun, dass auch der Anruf zum Zwecke der Vereinbarung eines Besuchstermins nicht ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen zulässig sei. Verantwortlich sei die Versicherungsvermittlerin, die die türkische Agentur beauftragt hatte. Sie habe aufgrund der Vereinbarung mit der Agentur die Möglichkeit auf deren Verhalten Einfluss zu nehmen. Wenn sie dies in der Vereinbarung nicht festgehalten habe, sei ihr dies vorzuwerfen. Auf jeden Fall aber hafte die Versicherungsmaklerin für den Anruf nach § 8 Abs. 2 UWG.

 

LG Frankfurt vom 19.3.2019; Az. 3 – 06 O5/18

WRP 2019, S. 803

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