Neuigkeiten Werberecht

Werberecht News Mai 2016

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. EuGH: Ehemalige Vertragswerkstatt haftet nicht ohne weiteres für Anzeigen nach Vertragsende
  • Versäumnisse eines Portalbetreibers sind dem Werbenden nicht zuzurechnen
  • Inhaber der Marke kann aber von dem werbenden Unternehmen Rückerstattung aller wirtschaftlichen Vorteile verlangen

Eine ungarische Autowerkstatt war jahrelang Vertragspartner der Firma Daimler und benutzte in diesem Zusammenhang auch die Marke »Mercedes Benz«. Nach Vertragsende verständigte die Werkstatt den Betreiber der Website, auf der sie bis dahin geworben hatte, dass die Anzeige zu löschen sei. Dem kam der Betreiber jedoch nicht nach.

Der EuGH entschied nun, dass die Versäumnisse eines solchen Betreibers dem Werbenden nicht zugerechnet werden können. Auch wenn andere im Netz die Anzeige ohne Einverständnis der ehemaligen Vertragswerkstatt verwendet hätten, könne dies nicht dem ehemaligen Vertragshändler zugerechnet werden. Allerdings – so der Europäische Gerichtshof – könne Daimler als Inhaber der Marke von dem werbenden Unternehmen die Rückerstattung aller wirtschaftlichen Vorteile verlangen, die diesem durch die weiterhin online verfügbaren Anzeigen entstehen konnten.

EuGH vom 3.3.2016; Az. C 179/15
WRP 2016, S. 447

2. BGH: SCHUFA-Hinweis in Mahnung kann unzulässig sein
  • Hinweis nur dann zulässig, wenn der Verbraucher darüber informiert wird, dass bloßes Bestreiten einer Forderung genügt, um die Mitteilung an die SCHUFA zu verhindern.

Ein Inkassounternehmen hatte im Auftrag Forderungen mit dem Hinweis auf einen möglichen Eintrag bei der SCHUFA (Kreditsicherung) einzutreiben versucht. Der BGH stellte nun fest, dass ein solcher Hinweis nur dann zulässig sei, wenn dem Verbraucher auch die Voraussetzungen für diese Übermittlung verdeutlicht wurden. Deswegen müsse er einen hinreichend klaren Hinweis enthalten, dass bereits das bloße Bestreiten einer Forderung genügt, um die Mitteilung an die SCHUFA zu verhindern.

BGH vom 19.3.2015; Aktenzeichen I ZR 157/13
CR 2016, S. 136

3. BGH: Auch automatisch generierte Bestätigung der E-Mail unzulässig
  • Der BGH hat Entscheidungen des AG Stuttgart – Bad Cannstatt und des LG Stuttgart bestätigt, dass eine E-Mail unzulässig ist, mit der automatisch der Eingang einer Mail bestätigt wird
  • Wenn in der bestätigenden eMail Werbung enthalten ist

Das AG Stuttgart – Bad Cannstatt und das LG Stuttgart hatten entschieden, dass eine Mail unzulässig ist, mit der automatisch der Eingang einer Mail bestätigt wird, wenn in dieser bestätigenden Mail Werbung enthalten ist. Der BGH hat nun die Entscheidungen der beiden Instanzen bestätigt.

BGH vom 15.12.2015; VI ZR 134/15
K&R 2016, S. 179

4. OLG Celle: Land haftet für Urheberrechtsverletzung eines Lehrers
  • Für Urheberrechtsverletzung eines Lehrers haften die Schule und das Land

Ein Gymnasium warb auf seinen Internetseiten urheberrechtswidrig mit einem Lichtbild für ein Fremdsprachenprogramm. Das OLG Celle war der Meinung, dass für diese Urheberrechtsverletzung die Schule und damit das Land hafte.

OLG Celle vom 9.11.2015; Az. 13 U 95/15
K&R 2016, S. 203

5. OLG Frankfurt: Doppelschöpfung bei kleiner Münze
  • »Doppelschöpfungen« sind Werke, die von zwei unterschiedlichen Urhebern unabhängig voneinander geschaffen wurden und sich außerordentlich ähnlich sind.
  • Tapetenmotiv mit verklebten Fasanenfedern stellt eine »kleine Münze« dar.
  • Auch dieses Motiv grundsätzlich urheberrechtlich geschützt.

Der Begriff der »Doppelschöpfung« spielt im Urheberrecht ebenso wie der Begriff »kleine Münze« eine Rolle. Unter »kleine Münze« versteht man Werke, die gerade noch als urheberrechtsfähig angesehen werden. »Doppelschöpfungen« wiederum sind Werke, die von zwei unterschiedlichen Urhebern unabhängig und ohne Kenntnis voneinander geschaffen wurden und die sich außerordentlich ähnlich sind.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt befindet sich ein Tapetenmotiv, auf das Fasanenfedern nach dem Zufallsprinzip in Handarbeit vollflächig verklebt wurden, im untersten Bereich des Werkschutzes und stellt deswegen eine »kleine Münze« dar. Deswegen ist auch dieses Motiv grundsätzlich urheberrechtlich geschützt.

OLG Frankfurt vom 30.6.2015; Az. 11 U 56/15
GRUR - RR 2016, S. 111

6. OLG Nürnberg: Eigene 3 Hotel-Sterne ohne Prüfung unzulässig
  • Werbung mit Sternen für einen Hotelbetrieb irreführend, wenn Sterne auf Selbsteinschätzung des Hotels und auf Kundenzuschriften beruht

Auf dem Hotelportal »hotel.de« waren Hotels mit einem 5 zackigen Sternsymbol versehen, das auf eine besondere Qualität hinweisen sollten. Das OLG Nürnberg Verbot diese Werbung nun. Bei einer Werbung mit Sternen für einen Hotelbetrieb gehe das Publikum davon aus, dass dieses Hotel durch eine neutrale unabhängige Stelle anhand objektiver Kriterien geprüft worden sei. Wenn aber – wie hier – die Sterne nur aufgrund der Selbsteinschätzung des Hotels und auf Kundenzuschriften beruhten, sei dies irreführend, wenn diese Bewertungskriterien nicht klar und eindeutig kommuniziert wurden.

OLG Nürnberg vom 19.4.2016; Az. 3 U 1974/14
Fundstzelle: Eigene

7. VG Hannover: Unzulässiges Productplacement im Dschungelcamp
  • Produkt »Leibniz pick up« im Dschungelcamp 2014 zu stark in den Vordergrund gerückt
  • Productplacement muss von der übrigen Sendung getrennt und als Werbung erkennbar bleiben
  • Wenn der Werbezweck das Sendungsgeschehen dominiert und der natürliche Handlungsablauf dahinter zurücktritt, ist dies eine zu starke Hervorhebung.

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover war der Meinung, dass im Dschungelcamp 2014 das Produkt »Leibniz pick up« zu stark in den Vordergrund gerückt worden sei. Dies sei als Productplacement wettbewerbswidrig und zu unterlassen. In einer eineinhalb Minuten dauernden Sequenz sei das Produkt als Preis für eine erfolgreich absolvierte »Prüfung« überlassen, die Packung sichtbar in die Höhe gehalten worden, die Akteure hätten mit Jubel reagiert und im einzelnen sei gezeigt worden, wie die Teilnehmer am Dschungelcamp das Produkt begeistert verzehrten. Auch in weiteren Äußerungen einzelner Teilnehmer sei auf das Produkt positiv Bezug genommen worden.

Nach Auffassung der Richter war dies als zu starke Hervorhebung unzulässig. Die Werbung, also das Productplacement, müsse von der übrigen Sendung getrennt sein und als Werbung erkennbar bleiben. Wenn der Werbezweck das Sendungsgeschehen dominiere und der natürliche Handlungsablauf dahinter zurücktrete, sei dies eine zu starke Hervorhebung.

VGH Hannover vom 18.2.2016; Az. 7 A 13293/15
Fundstelle: Eigene

8. LG Würzburg: Makler haftet für Verstoß gegen EnergieeinsparVO
  • Makler haftet selbst, wenn er in einer Anzeige nicht die vorgeschriebenen Angaben nach der Energieeinsparverordnung macht
  • Verstoß gegen die Energieeinsparverordnung ist immer spürbar

Nach der Energieeinsparverordnung müssen in der Werbung für ein Objekt bestimmte Angaben zum Energieausweis, Energiebedarf und Energieverbrauch gemacht werden. Ob die Verpflichtung auch den Makler selbst trifft, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Das LG Würzburg hat nun entschieden, dass der Makler sehr wohl auch selbst in einer von ihm geschalteten Anzeige verpflichtet ist, die von der Energieeinsparverordnung vorgegebenen Angaben zu machen. Erfüllt er diese Pflicht nicht, handele er selbst – und nicht nur der Eigentümer des beworbenen Objektes – wettbewerbswidrig und könne auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Im übrigen seien Verstöße gegen die Energieeinsparverordnung immer spürbar und könnten deswegen immer verfolgt werden.

LG Würzburg vom 10.9.2015; Az. 1 HKO 1046/15
Fundstelle: Eigene

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