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Werberecht News November

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. BGH: Rechnung ohne Vertrag unzulässig
  • Die Zusendung einer Rechnung, der kein Vertrag zugrunde liegt, ist unzulässig

Ein Unternehmen ließ einen Verbraucher über ein Inkassobüro zur Zahlung einer Rechnung auffordern, der gar kein Vertrag zu Grunde lag. Der Verbraucher erklärte, er habe nie einen solchen Vertrag geschlossen, zu dem Unternehmen
auch keinerlei Kontakt gehabt.

Der BGH sah in diesem Fall ein unlauteres Vorgehen des Unternehmens. Auch wenn das irrtümlich geglaubt habe, ihm stünde eine Forderung zu, sei ein Fehler des Inkassobüros ihm zuzurechnen. Dieses Vorgehen sei eine sog. »unlautere Geschäftspraxis« und damit unzulässig.

BGH vom 6.6.2019; Az. I ZR 216/17
WRP 2019, S. 1471

2. OLG Frankfurt: Haftung wegen vorausgegangenen Tuns
  • Ein Unternehmen hatte mit einer Herstellergarantie geworben, obwohl es diese nicht gab und deswegen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben
  • Werbungtreibender muss auch bei Betreiber einer Suchmaschine auf Entfernung einer unzulässigen Werbeaussage hinwirken

Ein Unternehmen hatte mit einer Herstellergarantie geworben, obwohl es diese nicht gab und war deswegen zum Unterlassen dieser Werbeaussage verurteilt worden. Dennoch war im Internet die Werbung noch vorhanden, da sie sich im Cache des werbenden Unternehmens befand. Das OLG Frankfurt am Main entschied nun, dass ein Werbungtreibender auch bei dem Betreiber einer Suchmaschine auf die Entfernung einer unzulässigen Werbeaussage hinwirken muss. Geschieht dies nicht, haftet das werbende Unternehmen aus dem Gesichtspunkt der Ingerenz, also wegen der vorausgegangenen wettbewerbswidrigen Werbung.


OLG Frankfurt vom 22.8.2019; Az. 6 U 83/19
WRP 2019, S. 1487

3. OLG Frankfurt: Stillschweigende Einräumung des Nutzungsrechtes
  • Nutzungsrecht wird stillschweigend – also ohne weitere Vereinbarung – nur das eingeräumt, was für Vertragszweck unerlässlich
  • Unerlässlicher Inhalt sei es hier gewesen, das Logo dauerhaft und exclusiv verwenden zu dürfen

Ein Hersteller von Audioprodukten für den Automobilbereich beauftragte einen Grafiker mit der Entwicklung eines Logos. Eine darauf bezogene Vereinbarung lag nicht vor. Das entwickelte Logo wurde dem Hersteller übergeben und von diesem umfangreich genutzt. Die Parteien gerieten wegen des Umfanges der Nutzung in Streit. Das OLG Frankfurt entschied nun, dass ein Nutzungsrecht an einem urheberrechtlich geschützten Werk ohne eine anderslautende Vereinbarung seinem Vertragspartner ein Nutzungsrecht an dem geschaffenen Werk einräumt, das der Vertragszweck unbedingt erfordert. Im Allgemeinen seien nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt, die für das Erreichen des Vertragszweckes unerlässlich seien.

Im vorliegenden Fall sei von vorneherein eindeutig gewesen, dass das Logo in größerem Umfang für die Kennzeichnung einer Produktlinie eingesetzt werden sollte. Zu diesem Zweck wurde das Logo dem Hersteller auch übergeben. Unerlässlicher Inhalt der Übertragung sei es gewesen, dass das Logo dauerhaft und exclusiv vom Auftraggeber verwendet werden dürfe. Dieses Recht sei stillschweigend eingeräumt worden, stillschweigend sei auch eingeräumt worden, dass der Auftraggeber das Logo an andere übertragen könne.

OLG Frankfurt vom 12.6.2019; Az. 11 U 51/18
GRUR – RR 2019, S. 787

4. KG Berlin: Handlungspflicht nach Unterlassungserklärung
  • Wegen der unzulässigen Angabe »gew.« für ein gewerbliches Immobilienangebot war ein Werbungtreibender zur Unterlassung verurteilt worden
  • Dennoch kam es zu zwei weiteren Verstößen und deswegen zu einem Ordnungsgeld
  • Mitarbeiter müssen belehrt und konkret auf die Einhaltung des Urteilsgebotes hingewiesen werden
  • Die Belehrung muss schriftlich erfolgen
  • Anordnung muss streng überwacht und gegebenenfalls sanktioniert werden

Wegen der nicht zulässigen Angabe »gew.« für ein gewerbliches Immobilienangebot war ein Werbungtreibender zur Unterlassung verurteilt worden. Dennoch kam es nach Zugang des Urteils zu zwei weiteren Verstößen und deswegen zu einem Urteil auf Zahlung eines Ordnungsgeldes. Das KG führte dazu aus, ein Schuldner müsse alles unterlassen, was zu einem weiteren Verstoß führe. Es reiche dabei nicht aus, Mitarbeiter lediglich über die Tatsache des Urteils und dessen Inhalt zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Mitarbeiter müssten belehrt und konkret auf die Einhaltung des Urteilsgebotes hingewiesen werden. Die Belehrung müsse grundsätzlich schriftlich erfolgen, auf die Nachteile aus einem Verstoß und auf eine mögliche Kündigung des Dienstverhältnisses wegen des Verstoßes müsse ebenso hingewiesen werden wie auf die Tatsache, dass aus dem Urteil vollstreckt werden könne. Eine Anordnung müsse streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie die Kündigung auch verhängt werden. Auch ein zweites Ordnungsgeld in Höhe von 15.000 € sei wegen des ersten Verstoßes nicht zu beanstanden.

KG vom 19.7.2019; Az. 5 W 122/19
WRP 2019, S. 1483

5. LG Berlin: Vorkenntnis Klausel eines Maklers unzulässig
  • Makler hatte darauf hingewiesen, dass ein Interessent seine Kenntnis innerhalb von fünf Tagen erklären müsse, dass er das angebotene Objekt bereits kennt
  • Andere Verstöße können auch nach erster Abmahnung noch geltend gemacht werden

Ein Makler hatte im Internet Objekte beworben, auf den Kaufpreis, das Hausgeld und eine pauschale Käuferprovision hingewiesen. Außerdem fand sich in dem Werbeauftritt unter »Sonstiges« der Hinweis, dass der Makler davon ausgehe, dass ein Interessent innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt eines Angebotes erklären müsse, dass er das angebotene Objekt bereits kenne. Andernfalls werde er von einem Erstnachweis ausgehen. Das LG Berlin sah darin eine Geschäftsbedingung, die am AGB-Gesetz zu messen sei und zu einer unangemessenen Benachteiligung eines Kunden führe.

Daneben erklärte das Gericht auch, dass keine Verpflichtung bestehe, alle Internetseiten und Angebote eines Immobilienmaklers auf eventuelle Verstöße sofort hin zu untersuchen. Andere Verstöße könnten auch nach der ersten Abmahnung noch geltend gemacht werden, wenn diese erst später entdeckt worden seien. Das bedeute im vorliegenden Fall, dass auf dieser Seite befindliche weitere Verstöße auch nach der ersten Abmahnung noch geltend gemacht werden konnten.

LG Berlin vom 2.5.2019; Az. 52 O 304/18
WRP 2019, S. 1512

6. LG Hamburg: Zur Gestaltung von Preisangaben
  • Der Grundpreis einer Ware muss in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden
  • Was ist unmittelbare Nähe?
  • Hamburger Richter meinen, dass deutsche Preisangabenverordnung gegen europäisches Recht verstößt

Nach § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung muss der Grundpreis einer Ware in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden. Was unter unmittelbarer Nähe zu verstehen ist, darüber gab es immer wieder Meinungsverschiedenheiten. Die Hamburger Richter waren in diesem Fall nun der Meinung, dass die deutsche Preisangabenverordnung insoweit gegen europäisches Recht verstoße als Art. 4 Abs. 1 der EU Preisangaben-Richtlinie dies nicht vorschreibe. Danach sei auch eine Angabe an anderer Stelle möglich, wenn dies unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sei.

LG Hamburg vom 20.8.2019; Az. 406 HKO 106/19
IPRB 2019,244

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