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Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. BGH: Fotoaufnahmen von Personen
  • Für die Verwendung von Fotos mit Personen sind zwei juristische Voraussetzungen zu erfüllen:
  • die fotografierte Person muss damit einverstanden sein, dass sie fotografiert wird und damit, dass das Foto von ihr für andere als nur private Zwecke verwendet wird
  • Wann Person auf einem Foto erkennbar ist
  • Durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben
  • Begründeter Anlass, anzunehmen, man könnte als Abgebildeter identifiziert werden
  • Kommt nicht darauf an, dass flüchtige Betrachter die Person erkennen
  • Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis genügt

Für die Verwendung von Fotos mit Personen sind zwei juristische Voraussetzungen zu erfüllen: Einmal muss die fotografierte Person damit einverstanden sein, dass sie fotografiert wird und zum zweiten damit, dass das Foto von ihr für andere als nur private Zwecke verwendet wird.

Nun gibt es häufig Fotos, auf denen die fotografierte Person nicht eindeutig zu erkennen ist. So war ein Torwart einmal Gegenstand eines Rechtsstreites, der wohl während eines Fußballspiels im Tor stehend ohne sein Wissen von hinten fotografiert und das Foto zu Werbezwecken verwendet worden war. Die Figur, Rücken und Hinterkopf waren also zu erkennen, die Gesichtszüge dagegen nicht. Dennoch wurde die Verwendung der Aufnahme untersagt.

In der vorliegenden Entscheidung hat sich der BGH noch einmal intensiv mit der Frage befasst, wann eine Person auf einem Foto erkennbar ist. Dazu gehöre nicht die Abbildung die der Gesichtszüge. Es genügt, wenn die Person erkennbar ist. Dies kann durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben, der Fall sein. Sein Recht am eigenen Bild werde schon dann beeinträchtigt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass habe, anzunehmen, er könnte als Abgebildeter identifiziert werden. Auch komme es nicht darauf an, dass flüchtige Betrachter die Person erkennen. Es genüge die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall handelte es sich um die Aufnahme eines Demonstranten während des so genannten G 20 Gipfels in Hamburg. Deswegen war in diesem Fall auch noch zu prüfen, ob die Aufnahme und deren Veröffentlichung nicht dadurch gerechtfertigt war, dass die abgebildete Person eine Person der Zeitgeschichte darstellte. Für diese nämlich gelten die Einschränkung in den Regelungen von Personenfotografien nicht ohne weiteres.

BGH vom 29.9.2020; Aktenzeichen VI ZR 449/19
IWW Abrufnummer 218326

2. BGH: Muss in einem Kennzeichenrechtsstreit neben dem eigenen Anwalt ein zusätzlich eingeschalteter Patentanwalt vom Unterlegenen bezahlt werden?
  • Wird in einem Kennzeichenrechtsstreit neben einem Rechtsanwalt zusätzlich ein Patentanwalt eingeschaltet sind vom Unterlegenen Kosten des eigenen Rechtsanwaltes und die des gegnerischen Rechtsanwaltes zu tragen sowie die Kosten des »mitwirkenden« Patentanwalts.
  • »Mitwirken« bedeutet, dass der Patentanwalt erklärt, er wolle mitwirken
  • Mehr wird an Aktivität von ihm nicht verlangt, um seine Gebühren anfallen zu lassen.
  • Steht es so im Gesetz (§ 140 Markengesetz)
  • BGH hat Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die deutsche Bestimmung des § 140 Markengesetz mit europäischem Recht vereinbar ist
  • Der BGH hat Zweifel, dass § 140 Markengesetz diesen Vorgaben entspricht. Die Einschaltung eines Patentanwalts und damit die Belastung der unterlegenen Partei mit doppelten Kosten könnte in diesem Sinne unangemessen sein

Häufig wird in einem Kennzeichenrechtsstreit neben einem Rechtsanwalt zusätzlich ein Patentanwalt eingeschaltet. Im Markengesetz ist diesbezüglich festgelegt, dass der in diesem Rechtsstreit Unterlegene nicht nur die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes und die des gegnerischen Rechtsanwaltes zu tragen hat, sondern auch die Kosten des »mitwirkenden« Patentanwalts.

Dabei bedeutet »Mitwirken« nur, dass der Patentanwalt erklärt, er wolle mitwirken. Weitere Ausführungen dazu muss er ebenso wenig machen wie Ausführungen zur Sache selbst. Tritt er auch in einer mündlichen Verhandlung auf, genügt es, wenn er da ist und sich bestellt – also Grüß Gott sagt und  –  vor Gericht erklärt, dass er die Partei neben dem Rechtsanwalt vertrete. Mehr wird an Aktivität von ihm nicht verlangt, um seine Gebühren anfallen zu lassen.

Dass diese Situation in vielen Fällen nur schwer nachzuvollziehen ist und deswegen auch häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen führte, liegt auf der Hand, allerdings steht es so im Gesetz
(§ 140 Markengesetz), so dass sich Ausführungen dazu im Rechtsstreit eigentlich erübrigen.

Der BGH hat nun dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die deutsche Bestimmung des § 140 Markengesetz mit europäischem Recht vereinbar ist. Denn die Richtlinie 2004/48/EG sieht für Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, dass die fair und gerecht, nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein müssen und keine unangemessenen Fristen oder ungerecht-
fertigte Verzögerungen mit sich bringen dürfen.

Der BGH hat Zweifel daran geäußert, dass § 140 Markengesetz diesen Vorgaben entspricht. Die Einschaltung eines Patentanwalts und damit die Belastung der unterlegenen Partei mit doppelten Kosten könnten in diesem Sinne unangemessen sein. Die Erstattung von Patentanwaltskosten ohne Rücksicht darauf, ob die Einschaltung eines Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsver-
folgung erforderlich war, trage dem nicht ausreichend Rechnung. Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH diese oft unnötig kostensteigernde Rechtslage klärt.

BGH vom 24.9.2020; Az. I ZB 59/19
IWW Abrufnummer 218324

 

3. OLG Köln: Testsieger Werbung und Fundstellenangabe
  • Unternehmen warb damit, dass es Sieger eines Testes geworden sei
  • Wo dieser Test veröffentlicht worden war, wurde nicht angegeben
  • Das OLG Köln sah darin Wettbewerbsverstoß und verbot die Werbung ohne Angabe
    des Ortes der Veröffentlichung
  • Bei Werbung mit Testergebnissen muss angegeben werden, wo der Test veröffentlicht wurde

Ein Unternehmen vertrieb Farben und warb dafür in einem Prospekt und auf dem Produkt damit, dass es Sieger eines Testes geworden sei. Wo dieser Test veröffentlicht worden war, wurde nicht angegeben.

Das OLG Köln sah darin einen Wettbewerbsverstoß und verbot die Werbung ohne Angabe des Ortes der Veröffentlichung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse bei einer Werbung mit Testergebnissen angegeben werden, wo der Test zu finden ist, also wo er veröffentlicht wurde. Generell müssten bei der Werbung mit Testurteilen die Angaben leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Das bedeute aber auch, dass angegeben werden müsse, wo der Test nachgelesen werden könne. Andernfalls wäre der Verbraucher in seiner Möglichkeit beeinträchtigt, die Angaben zu überprüfen.

Immer wenn auf das Ergebnis eines Testes hingewiesen werde, müssten Informationen zu dem Test angegeben werden, um den Test richtig bewerten zu können. Das gelte auch, wenn sich lediglich auf der Produktverpackung der Hinweis auf den Testsieg befände. Eine Fundstelle sei daher auch dann anzugeben, wenn lediglich objektiv auf einen Testsieg hingewiesen werde, auch wenn dies nicht ausdrücklich herausgestellt werde. Deswegen müssten die Ergebnisse eines Testes näher erläutert werden.

OLG Köln vom 10.7.2020; Az. 6 U 284/19
WRP 2020, S. 1219

4. LG Hamburg: Wann liegt eine neue Bearbeitung eines urheberrechtsfähigen Werkes vor?
  • Einer Nachrichtenagentur standen die Nutzungsrechte an einer Fotografie zu,
    die einen Soldaten im Kampfeinsatz zeigte
  • Ein Onlineshop-Betreiber vertrieb Kleidungsstücke im Internet, auf denen
    der Soldat neben einem Bibelzitat abgezeichnet war
  • Die Agentur sah ihre Nutzungsrechte verletzt und verlangte Auskunft und Schadenersatz
  • Das LG Hamburg stellte fest, dass eine Fotografie Lichtbildschutz nach dem UrhG
    genießen könne
  • Das gelte allerdings nicht für den Ausschnitt des Fotos, das den Soldaten zeigte
  • Fotografie nachzuzeichnen, stellt eine so genannte »freie Benutzung« der
    urheberrechtlich geschützten Fotografie dar
  • Die persönlichen Züge des übernommenen älteren Werkes würden in dem neu
    geschaffenen Werk verblassen
  • Das ältere diene nur als Anregung zur Erstellung eines neuen Werkes
  • Wenn eine auf einem Lichtbild abgebildete Person abgemalt werde, liege in der Regel
    eine freie Benutzung vor

Einer Nachrichtenagentur standen die Nutzungsrechte an einer Fotografie zu, die einen Soldaten im Kampfeinsatz zeigte. Ein Onlineshop-Betreiber vertrieb Kleidungsstücke im Internet, auf denen der Soldat neben einem Bibelzitat abgezeichnet war. Die Agentur sah ihre Nutzungs-
rechte verletzt und verlangte Auskunft und Schadenersatz.

Der Onlinebetreiber argumentierte, der Soldat sei selbst als Motiv nicht urheberrechtlich geschützt und das Foto außerdem nachgezeichnet worden. Das bedeute eine zulässige freie Bearbeitung, die keine Urheberrechtsverletzung darstelle.

Das LG Hamburg stellte zunächst fest, dass eine Fotografie sehr wohl Schutz nach dem UrhG genießen könne. Das gelte allerdings nicht für den Ausschnitt des Fotos, das den Soldaten zeige. Diesem komme Schutz nach dem so genannten Lichtbildschutz nach § 72 UrhG zu. Die Fotografie nachzuzeichnen, stelle eine so genannte freie Benutzung der urheberrechtlich geschützten Fotografie dar. Die persönlichen Züge des übernommenen älteren Werkes würden in dem neu geschaffenen Werk verblassen. Das ältere diene nur als Anregung zur Erstellung eines neuen Werkes.

Wenn eine auf einem Lichtbild abgebildete Person abgemalt werde, liege in der Regel eine freie Benutzung vor. Der Ausschnitt sei auch nicht urheberrechtlich geschützt, da es an der persönlichen geistigen Schöpfung des Ausschnittes fehle. Schutz für diesen Ausschnitt gewähre nur der so genannte Lichtbildschutz.

LG Hamburg vom 22.5.2020; Az. 308 S 6/18
IPRB 2020, S. 175

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