Neuigkeiten Werberecht

Werberecht News September 2016

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. OLG Düsseldorf: Wer wettbewerbswidrige Handlung unterlassen muss, muss auch aktiv werden
  • Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss man aktiv dafür sorgen, dass der Verstoß beendet wird
  • und dass die Eintragung gelöscht und aus dem Cache entfernt wird.

Wer sich in einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet hat, ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten nicht zu wiederholen, muss auch aktiv dafür sorgen, dass der Verstoß beendet wird. Die Rechtsprechung verlangt, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare unternimmt, um den Verstoß zu unterbinden. Dazu gehört nach Auffassung des OLG Düsseldorf auch die Information des Suchmaschinenbetreibers, auf die Löschung eines entsprechenden wettbewerbswidrigen Eintrages hinzuwirken. Man muss nicht nur dafür sorgen, dass die Eintragung gelöscht, sondern auch dafür, dass sie aus dem Cache entfernt wird.

OLG Düsseldorf vom 3.9.2015; Az. I - 15 U 119/14
CR 2016, S., 327

2. OLG Hamm: 79.000 Euro Nachvergütung für Fotografen
  • Fotograf veröffentlichte tausende Fotos in Tageszeitung, pro Bild 10 Euro
  • Nach OLG Hamm keine angemessene Vergütung
  • Gericht sprach ihm 79.000 Euro als nachträgliche Vergütung zu

Ein freiberuflich für eine Tageszeitung tätiger Fotograf veröffentlichte im Jahr 2010 1329 Bildbeiträge, im Jahre 2011 1277 und im Jahre 2012 891 in dieser Tageszeitung. Dafür erhielt der pro Bild einen Betrag von 10 Euro. Das OLG Hamm war nun der Auffassung, dass ein Betrag von 10 Euro netto keine angemessene Vergütung für derartige Aufnahmen sei und sprach ihm 79.000 Euro als nachträgliche Vergütung zu. Nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 32) stehe einem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu.

OLG Hamm vom 11.2.2016; Az. 4 U 40/15

3. OLG Hamm: Schadenersatz bei ungenehmigter Zweitnutzung von Fotos
  • Einzelhändler muss sich vergewissern, ob Fotolieferant Recht zur Übertragung der Nutzung hat
  • Bei Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken entspricht es der üblichen Sorgfaltspflicht, die Berechtigung zur Nutzung des Werkes zu prüfen

Für ein großes Bekleidungsunternehmen hatte ein international erfolgreicher Fotograf Bademoden für einen Katalog erstellt. Weil ein Einzelhändler als Vertragspartner des Bademodenherstellers einen Teil der Fotos ohne ausdrückliche Genehmigung des Fotografen für eigene Werbung verwendet hatte, klagte dieser gegen den Händler auf Schadenersatz wegen nicht genehmigter Zweitverwendung der Aufnahmen.

Das OLG Hamm klärte zunächst die Frage, ob der Fotograf dem Bademodenhersteller ein umfassendes Nutzungsrecht an seinen Arbeiten übertragen hatte und dieser das Recht damit auch an den Einzelhändler übertragen durfte. Davon ging der Senat nicht aus. Eine ausdrückliche, beweisbare Vereinbarung mit einem derartigen Inhalt habe es nicht gegeben. Der Einzelhändler hätte sich vergewissern müssen, ob dem Bademodenhersteller das Recht zur Übertragung der Nutzung vom Fotografen gewährt worden sei. Wenn dies aus den Fotos selbst nicht hervorgegangen sei, sei dies irrelevant. Der Urheber müsse seine Werke nicht als seine Schöpfung kennzeichnen. Vielmehr sei es allein Sache des Nutzers, sich in eigener Verantwortung Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will. Der Fotograf sei auch nicht zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet gewesen. Beim Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken entspreche es der üblichen Sorgfaltspflicht, die Berechtigung zur Nutzung des Werkes zu prüfen und sich darüber Gewissheit zu verschaffen. Auch die Berechtigung eines Vorlizenzgebers (hier des Bademodeherstellers) sei gewissenhaft zu prüfen und festzustellen. Gutgläubigkeit entlaste nicht, weil es einen gutgläubigen Erwerb an urheberrechtlichen Nutzungsrechten nicht gebe.

OLG Hamm vom 17.11.2015; Az. 4 U 34/15
GRUR - RR 2016, S. 188

4. OLG Frankfurt: Wie muss Einverständnis mit Cookies gestaltet werden?
  • Cookies sind am AGB-Gesetz zu messen
  • Nutzer muss Funktion erläutert werden

Cookies sind kleine Programme, die dem Inhaber einer Website zeigen, woran ein Besucher Interesse hatte. Der Besucher muss vorher sein Einverständnis mit der Verwendung von Cookies erteilt haben. Dieses Einverständnis wird vom Betreiber der Website meist in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen eingeholt, in denen sich die Klausel findet, dass der Besucher der Website mit Cookies einverstanden ist. Deswegen sind nach Auffassung des OLG Frankfurt Cookies an den Anforderungen des AGB-Gesetzes zu messen. Dies könne durch eine vorformulierte Erklärung geschehen, der der Nutzer durch Entfernen eines voreingestellten Häkchens widersprechen kann, indem er dieses Häkchen entfernt. Auf die Möglichkeit, das Häkchen zu entfernen, müsse er nicht hingewiesen werden, da dies heutzutage allgemein bekannt sei. Allerdings müsse die Funktion der Cookies entsprechend erläutert werden. Dazu gehöre die Darstellung der Zusammenhänge bei Nutzung von Cookies, nicht dagegen die Identität von Dritten, die aufgrund der Einwilligung auf diese Cookies zurückgreifen können. Auch reiche es aus, wenn die erforderlichen Informationen in einem verlinkten Textteil erteilt würden.

OLG Frankfurt vom 17.12.2015; Az. 6 U 30/15
CR 2016, S. 256

5. OLG München: Kriterien für den Streitwert bei gewerblichen Fotos
  • Vom Streitwert hängen die Verfahrenskosten ab
  • Für reine Produktfotos werden in der Regel andere Werte festgelegt als für private.

Zu der Festlegung des Streitwertes im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wegen Unterlassung der Verwendung von Fotos ohne Genehmigung des Urhebers gibt es zahlreiche Urteile. Vom Streitwert hängen dann die Verfahrenskosten ab, also die Kosten des Gerichtes und der Anwälte. Für reine Produktfotos werden in der Regel andere Werte festgelegt als für private. Bei der Bewertung spielt der im Antrag angegebene Wert ebenso eine Rolle wie das Motiv und die Qualität der Aufnahme, die Dauer und der Umfang der (unberechtigten) Nutzung, die Bekanntheit des Fotografen. Die festgesetzten Beträge können von 2000 bis zu 15.000 Euro reichen. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hielt das OLG München einen Streitwert von 15.000 Euro für einen Unterlassungsantrag für angemessen und ausreichend (Hinweis: Streitwert für Unterlassung, nicht Schadenersatz!)

OLG München vom 10.4.2015, Az. 6 W 2204/14
ZUM 2015, S. 585

6. VG Stuttgart: Bewegliche LED Leuchtreklame bedarf einer Baugenehmigung
  • Beleuchtete, bewegliche 10 Quadratmeter große Werbeanlage bedarf baurechtlicher Genehmigung

Eine Plakatwerbefirma hatte eine beleuchtete, bewegliche Werbetafel an einer über 10 Quadratmeter großen Werbeanlage durch eine LED Schriftleiste mit beweglicher und ständig wechselnder Leuchtreklame anbringen wollen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart war der Meinung, dass dafür eine baurechtliche Genehmigung erforderlich sei, die nicht erteilt werden könne, weil eine derartige bewegliche und ständig wechselnde Leuchtreklame im Bereich von reiner oder überwiegender Wohnnutzung völlig untypisch und deswegen für die Bewohner eines Nachbargebäudes nicht zumutbar sei.

VD Stuttgart vom 5.9.2014; Az. 13 K 308/14
www.kostenlose - Urteile.de

7. AG Oldenburg: Für nicht legitimierte Anfahrtsskizze auf Website haften der Webdesigner und der Inhaber der Website
  • Sowohl der Designer als auch Auftraggeber haften auf Unterlassung und Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung
  • Wesentliche Vertragspflicht eines Webdesigners ist die Beachtung des Rechts bei Konzeption und Umsetzung
  • Klausel, die ihn von einer wesentlichen Vertragspflicht freizeichnet, ist unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers und unwirksam.

Für eine Seniorenresidenz fertigte ein Webdesigner eine Website. Der stellte dem Designer einen Kartenausschnitt mit der Bitte zur Verfügung, diesen als Anfahrts-skizze in die Website einzuarbeiten. Das AG Oldenburg entschied, dass sowohl der Designer als auch der Inhaber der Website, also der Auftraggeber, auf Unterlassung und Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung haften.

Die Geschäftsbedingungen des Webdesigners, in denen festgelegt war, dass diesen keine Prüfungspflicht betreffend Urheberrechte Dritter treffe, hielt der Richter für unwirksam. Wesentliche Vertragspflicht eines Webdesigners sei die Beachtung des Rechts bei der Konzeption und Umsetzung von Internetauftritten. Eine Klausel, die ihn von einer solchen wesentlichen Vertragspflicht freizeichne, sei wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers und Gefährdung des Vertragszweckes unwirksam.

AG Oldenburg vom 17.4.2015; Az. 8 C 8028/15
Fundstelle: eigene

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