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Werberecht News September

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer & Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

1. EuG: Marke »Neymar« gehört nur Neymar
  • Für einen Portugiesen war beim europäischen Patentamt (EQIPO) eine Marke für das Wort »Neymar« für Bekleidung und Kopfbedeckungen eingetragen worden
  • Das Europäische Gericht (EuG) gab der Klage Neymars gegen die Eintragung statt
  • Der Anmelder sei schon im Zeitpunkt der Anmeldung und der Eintragung bösgläubig gewesen

Für einen Portugiesen war beim Europäischen Patentamt (EPA) eine Marke für das Wort »Neymar« für Bekleidung und Kopfbedeckungen eingetragen worden. Der bekannte Fußballspieler ging gerichtlich dagegen vor als er davon erfuhr. Das Europäische Gericht (EuG) gab der Klage statt und veranlasste die Löschung dieser Marke. Der Anmelder der Marke sei schon im Zeitpunkt der Anmeldung und der Eintragung bösgläubig gewesen, weil der Fußballspieler auch schon damals in ganz Europa bekannt gewesen sei. Dass er das Wort zufällig ausgewählt habe, glaubten die Richter dem Portugiesen nicht. Ebenso wenig glaubten sie ihm, dass er den Fußballer nicht gekannt habe, auch nicht unter seinem Namen Da Silva Santos Junior.

EuG vom 14.5.2019, Az. T 795/17
IPRB 2019, S. 169

2. OLG Frankfurt: Vertragsstrafe, weil keine Löschung im Cache?
  • Der durchschnittlich versierte Internetnutzer hat keine Kenntnis davon, dass Informationen »im Cache« gespeichert sind
  • Deswegen kein Verschulden und keine Vertragsstrafe

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Kirchengemeinde an dem Verstoß kein Verschulden treffe und sie deswegen zur Zahlung der Vertragsstrafe nicht verpflichtet sei. Denn der durchschnittlich versierte Internetnutzer habe keine Kenntnis davon, dass Informationen, die bei einem Aufruf der aktuellen Suchergebnisse der Suchmaschine Google nicht aufgezeigt, aber früher vorhanden gewesen waren, weiterhin als Abbild des früheren Standes einer Website »im Cache« gespeichert seien. Im »Archiv«, also im Cache werde ein interessierter Nutzer regelmäßig nicht suchen.

OLG Frankfurt am Main vom 12.2.2019; Az. 11 U 156/17

3. OLG Frankfurt: Logo – Nutzung nach Vertragsende
  • Agentur entwickelte ein Logo und einen Namen
  • Vereinbarungen über Umfang der Nutzung wurden nicht getroffen
  • Agentur verlangte nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für die weitere Nutzung ca. 100.000€
  • OLG Frankfurt hielt Logo nicht für urheberrechtsfähig

Ein Unternehmen hatte sich von einem Grafiker für Audioprodukte für den Automobilbereich ein Logo und einen Namen entwickeln lassen. Konkrete rechtliche Vereinbarungen über den Umfang der Nutzung wurden nicht getroffen. Das Unternehmen setzte beides zur Kennzeichnung seiner Produkte ein.

Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung war der Grafiker der Auffassung, dass ihm für die weitere Nutzung eine Vergütung von ca. 100.000 € zustehe. Das OLG Frankfurt teilte diese Auffassung jedoch nicht. Das entwickelte Logo sei nicht urheberrechtsfähig, weil es sich nicht um eine individuelle Schöpfung handele. Es würden lediglich vorhandene Ausdrucksformen verwendet werden.

Formelemente, die auf bekannte Vorbilder zurückgehen, könnten aber nur dann berücksichtigt werden, wenn die Zusammenstellung eine ausreichende schöpferische Leistung darstelle. Im vorliegenden Fall habe sich der Grafiker eines vorbekannten, in öffentlichen Zeichensammlungen frei verfügbaren und häufig verwendeten Symbols bedient. Der für ein Kunstwerk erforderliche Mindestgrad an ästhetischem Gehalt sei nicht erreicht. Dass die Entwicklung des Logos über ein Jahr eingenommen habe, spiele keine Rolle.

Wenn keine ausdrückliche vertragliche Regelung vorliegt, sei davon auszugehen, dass das Nutzungsrecht in dem Umfang an den Auftraggeber übertragen wird, der für den Vertragszweck unbedingt erforderlich ist. Damit sei der Grafiker von Anfang an einverstanden gewesen. Die Rechteeinräumung sei auch inhaltlich und zeitlich unbeschränkt, da der Auftraggeber sonst stets zu befürchten hätte, seine mit dem Logo versehenen Produkte nicht weiter vertreiben zu dürfen.

OLG Frankfurt vom 12.6.2019; Az.11 U 51/18

4. OLG Frankfurt: »Anstalt« für Unternehmen irreführend
  • »Anstalt« kann nach OLG Düsseldorf irreführen
  • Es werde der Eindruck erweckt, hinter dem Unternehmen stehe eine öffentliche Institution
  • Der Geschäftsführer dieses als GmbH geführten Unternehmens haftet dafür auch persönlich

Die Bezeichnung eines Wirtschaftsunternehmens als »Anstalt« kann nach Auffassung der Richter am OLG Düsseldorf irreführend sein. Diese Bezeichnung stehe allgemein für die Betätigung der öffentlichen Hand. Es werde so der Eindruck erweckt, hinter dem Unternehmen bestehe eine öffentliche Institution oder zumindest eine Förderung oder Kontrolle durch die öffentliche Hand. Dass es sich jedoch um ein privatwirtschaftliches Unternehmen handele, könne der Verbraucher nicht erkennen. Im Übrigen hafte dafür der Geschäftsführer dieses als GmbH geführten Unternehmens auch persönlich.

OLG Düsseldorf vom 13.12.2018; Az. 2 U 37/18
IPRB 2019, S. 170

5. OLG Koblenz: Makler geht wegen falscher Information leer aus
  • Ein Makler hatte den Käufer einer Eigentumswohnung falsch informiert
  • OLG Koblenz war der Meinung, dass der Makler deswegen seinen Anspruch auf Vergütung verloren hat

Ein Makler hatte den Käufer einer Eigentumswohnung über den Abstimmungsmodus und die Zahl der Miteigentümer falsch informiert und erklärt, dass die Teilungserklärung noch nicht vorliege. Dies war falsch, denn all diese Informationen waren dem Sohn des Maklers bekannt, mit dem er zusammenarbeitete. Das OLG Koblenz war der Meinung, dass der Makler deswegen seinen Anspruch auf Vergütung verloren habe. Er hätte die Abläufe in seinem Büro so organisieren müssen, dass auch er Zugang zu diesen Informationen gehabt hätte. Er müsse sich auch vorwerfen lassen, dass er dem Käufer nicht erklärt habe, dass seine Informationen nicht von ihm stammten. Er habe sich dadurch grob fehlerhaft verhalten und seinen Maklerlohn verwirkt.

OLG Koblenz vom 2.5.2019; Az. 2 U 1482/18

6. KG: »Zum Bestpreis verkaufen«, »Verkauf zum besten Preis«, »Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen«, »Bestpreis erreicht in 92 %«, »Der beste Preis für Ihre Immobilie«
  • Die Aussagen »Zum Bestpreis verkaufen«, »Verkauf zum besten Preis«, »Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen«, »Bestpreis erreicht in 92 %«,»Der beste Preis für Ihre Immobilie« als so genannte Spitzenstellungswerbung nur zulässig, wenn zutreffend
  • Aussagen sind inhaltlich nachprüfbar und müssen zutreffend sein
  • Da nicht der Fall > unzulässig

Die Wettbewerbszentrale war gegen die folgenden Aussagen eines Maklers auf einer Internetplattform (»Deutschlands größtes Empfehlungsnetzwerk«) vorgegangen:

  • »Zum Bestpreis verkaufen«,
  • »Verkauf zum besten Preis«,
  • »Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen«,
  • »Bestpreis erreicht in 92 %«,
  • »Der beste Preis für Ihre Immobilie«

Das KG (Kammergericht) Berlin verstand diese Aussagen als sogenannte Spitzenstellungswerbung, die nur zulässig ist, wenn sie zutrifft. Die Richter waren der Meinung, dass diese Aussagen nicht als übertriebene Werbung aufgefasst würden, sondern als inhaltlich nachprüfbar und damit zutreffend sein müssten, da dies nicht der Fall war, seien sie geeignet, den Verbraucher oder andere Marktteilnehmer zur geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Auch die Bezeichnung »Empfehlungsnetzwerk« sei unzulässig, weil Empfehlungen nicht die Grundlage der Plattform seien. Es handele sich vielmehr nur um ein Immobiliennetzwerk. In diesem Zusammenhang seien auch die Werbeaussagen »Deutschlands größtes Empfehlungsnetzwerk« unwahr und irreführend, auch wenn es das einzige sein mag, sage dies nichts über die Größe aus.

KG zum 31.6.2019; Az. 5 U 121/18
WRP 2019, S. 1202

7.Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vorgelegt

Die Bundesregierung hat im Mai einen Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vorgelegt. Darin sind die Voraussetzungen für eine Abmahnung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage detailliert erläutert, es wird dargelegt, unter welchen Voraussetzungen der zurecht Abmahnende Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann und - ebenfalls nicht unwichtig - die Anforderungen an Höhe von Vertragsstrafen geregelt. Örtlich zuständig für Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sollen dann nur noch diejenigen Gerichte sein, in deren Bezirk der Beklagte (= Abgemahnte) seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Der so genannte »fliegende Gerichtsstand«, bei dem ein Abmahner bei jedem Gericht in der Bundesrepublik Klage einreichen konnte, in dem die beanstandete Äußerung verbreitet wurde, soll abgeschafft werden. Klagen können dann nur mehr dort eingereicht werden, wo der Beklagte (= Abgemahnte) seinen Geschäftssitz hat.

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