Ausgabe Januar 2016

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Bank muss Namen des Kontoinhabers nennen, der eine Markenverletzung begangen hat

  • Parfümhersteller steht Anspruch gegen Sparkasse auf Herausgabe der Daten eines Markenverletzers zu
  • Bank darf Auskunft nicht verweigern, wenn Konto im Zusammenhang mit Markenverletzung genutzt wurde

2. OLG München: Höchste Vorsicht bei Foto

  • Inhaberin der Webseite handelt fahrlässig, wenn sie sich auf die Zusicherung ihrer Werbeagentur wegen Freiheit von Rechten verlässt
  • Muss sich Unterlagen vorlegen lassen und die Rechtekette zurückverfolgen

3. OLG Celle: Muster der Widerrufsbelehrung muss exakt gefolgt werden – Abweichungen führen zur Verlängerung der Widerrufsfrist

  • Wer gesetzlichen Vorgaben zur Widerrufsbelehrung nicht folgt, riskiert Widerruf auch nach Ablauf der Widerrufsfrist
  • Kleinste Abweichungen genügen
  • z.B. fehlende Überschriften oder vorgesehene Schlußzeile

4. OVG Berlin – Brandenburg: Telefonische Zufriedenheitsanfrage Verstoß gegen UWG und BGSG

  • Telefonische Kundenzufriedenheitsanfrage unzulässig
  • Verstoß gegen UWG und BDSG
  • Telefonnummern hätten der Kundenzufriedenheitsanfrage und der Einholung der die Einwilligung in Telefonwerbung gedient

5. OLG Frankfurt: Werbung mit hundertjähriger Firmentradition kann trotz Insolvenz zulässig sein

  • Trotz Insolvenz darf u.U. mit Firmentradition geworben werden
  • Voraussetzung, dass sich durch Insolvenzverfahren Unternehmenscharakter nicht verändert
  • Verkehr rechnet damit, dass sich Unternehmen verändert und erwartet nur, dass es als wesensgleich angesehen werden kann

6. LG Berlin: Makler ohne Auftrag: wettbewerbswidrig

  • Makler ohne Auftrag und Zustimmung des Eigentümers handelt wettbewerbswidrig
  • Aber Makler und Eigentümer nicht in Wettbewerbsverhältnis


7. AG Oldenburg: Webdesigner muss Unterlagen seines Auftraggebers auf Urheberrechte Dritter überprüfen

  • Webdesigner muss eigenes und übergebenes Material überprüfen
  • Webdesigner darf sich nicht auf Aussage des Mitarbeiters der Agentur verlassen


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1. BGH: Bank muss Namen des Kontoinhabers nennen, der eine Markenverletzung begangen hat

Auf der Plattform eBay hatte ein Verkäufer ein gefälschtes Markenparfüm angeboten, der Hersteller des Parfüms hatte es ersteigert und den Kaufpreis auf das angegebene Konto überwiesen. Den Namen des Verkäufers allerdings konnte er nicht in Erfahrung bringen.

Aus diesem Grunde ging das Unternehmen gegen die Sparkasse vor, bei der das Konto eingerichtet war und wollte von dieser den Namen des Verkäufers und Konto-inhabers wissen. Rechtliche Grundlage hierfür war der § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 des Markengesetzes.

Der BGH entschied – nachdem er die Frage dem EuGH vorgelegt und eine dementsprechende Antwort erhalten hatte – , dass dem Parfümhersteller tatsächlich ein Anspruch gegen die Sparkasse auf Herausgabe des Namens und der Anschrift des Kontoinhabers zustehe. Ein Bankinstitut dürfe nicht die Auskunft über diese Daten unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern, wenn ein Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.

BGH vom 21. 10. 2015; Az. I ZR 51/12
Fundstelle: eigene

2. OLG München: Höchste Vorsicht bei Foto

Die Inhaberin einer Website hatte sich diese von einer Werbeagentur gestalten lassen. In Bezug auf die Fotos versicherte die Agentur, dass es damit seine Ordnung habe und diese für diesen Zweck genutzt werden könnten. Das stellte sich allerdings als falsch heraus. Das OLG München war nun der Meinung, dass die Inhaberin der Webseite sorgfaltswidrig und damit fahrlässig gehandelt habe, weil sie sich auf die Zusicherung der Werbeagentur verlassen habe. Sie hätte sich vielmehr prüfbare Unterlagen vorlegen lassen und die Rechtekette zurückverfolgen müssen.

OLG München vom 15.1.2015; Az. 29 W 2554/14
Fundstelle: eigene

3. OLG Celle: Muster der Widerrufsbelehrung muss exakt gefolgt werden – Abweichungen führen zur Verlängerung der Widerrufsfrist

Das Gesetz gibt Inhalt und Form einer Widerrufsbelehrung vor. Wer diesen Vorgaben nicht folgt, riskiert, dass der Kunde auch nach Ablauf der Widerrufsfrist noch widerru-fen kann. Werden z.B. Überschriften oder die vorgesehene Schlußzeile in der Widerrufsbelehrung weggelassen, setzt diese den Beginn der Widerrufsfrist nicht in Lauf. Im konkreten Fall war einmal kein Musterformular verwendet worden, zum anderen hatte das beklagte Unternehmen in seiner Widerrufsbelehrung formuliert, dass die Frist »frühestens mit Erhalt dieser Belehrung« beginne. Diese Formulierung sei unzureichend und irreführend. Eine Abweichung vom Formular sei nur in Format und Schriftgröße zulässig. Das Fehlen der im Formular vorgegebenen Überschriften stehe dem Eintritt der Schutzwirkung entgegen. Auch die vom Muster vorgesehene Schlußzeile mit Ort, Datum, Unterschrift des Verbrauchers sei nicht vollständig, weil die Anrede »Ihre« (also »Ihre Unterschrift«) gefehlt habe.

OLG Celle vom 21. 5. 2015; Az. 13 U 38/14
CR 2015, S. 600

4. OVG Berlin – Brandenburg: Telefonische Zufriedenheitsanfrage Verstoß gegen UWG und BGSG

Ein Unternehmen hatte Kunden angerufen, um sie zu fragen, ob sie mit der in Anspruch genommenen Leistung einverstanden gewesen seien (Kundenzufriedenheitsanfrage). Das OVG Berlin sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und gegen das Datenschutzgesetz. Die Telefonnummern der betroffenen Kunden seien von vornherein sowohl für die Kundenzufriedenheitsanfrage als auch dafür genutzt worden, die Einwilligung in die Werbung per Telefon einzuholen. Die Verwendung der privaten Telefonnummern der Kunden hätten der Vorbereitung eines Telefongespräches zu Werbezwecken gedient.

OVGE Berlin – Brandenburg vom 31.7.2015; 12 N 71.14
K&R 2015, S. 678

5. OLG Frankfurt: Werbung mit hundertjähriger Firmentradition kann trotz Insolvenz zulässig sein

Ein Unternehmen hatte trotz Insolvenz mit seiner hundertjährigen Firmentradition geworben. Nach Auffassung der Richter am OLG Frankfurt war dies ausnahmsweise zulässig, weil sich in diesem Fall durch das Insolvenzverfahren der Unternehmenscharakter nicht verändert habe. Vier Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Kaufvertrag über die Vermögensgegenstände geschlossen worden. Geschäfts- und Firmenwert sowie bestimmte Gegenstände des Anlagevermögens, Geschäftsunterlagen, die Bezeichnung und die Vorräte seien übernommen worden. Ebenso der Maschinenpark, das Personal, die Geschäftsausstattung, die Warenbestände und die bisherigen Aufträge. Die Mitarbeiter bezeugten, dass man trotz Insolvenz durchgehend weitergearbeitet, die alten Aufträge der GmbH ausgeführt und neue realisiert habe. Der Verkehr rechne heute damit, dass sich ein Unternehmen im Laufe von über 100 Jahren verändere und erwarte lediglich, dass das noch immer so werbende Unternehmen mit dem früheren noch als wesensgleich angesehen werden kann.

OLG Frankfurt vom 7.9.2015; Az. 6 U 69/15
WRP 2015, S. 1392

6. LG Berlin: Makler ohne Auftrag: wettbewerbswidrig

Wird ein Makler in Bezug auf die Vermittlung einer Wohnung ohne Auftrag und Zustimmung des Eigentümers der vermeintlich zu vermittelnden Wohnung tätig, handelt er wettbewerbswidrig. Das hat das LG Berlin festgestellt. In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Fall wollte eine Fondgesellschaft eine Immobilie verkaufen und erteilte deswegen einem Makler einen Alleinauftrag. Ein zweiter Makler bot die Immobilie – ohne Auftrag – ebenfalls an. Der Eigentümer forderte ihn auf, dies zu unterlassen. Das LG Berlin wies nun die Klage ab, aber nicht deswegen, weil ein Makler auch ohne Auftrag vermittelnd tätig werden dürfe, sondern weil der Eigentümer seine Klage damit begründet hatte, dass das Verhalten des Maklers wettbewerbswidrig sei. Eine Abmahnung wegen einer Wettbewerbswidrigkeit setze aber ein so genanntes Wettbewerbsverhältnisses voraus. Ein solches liegt vor, wenn die angebotenen Dienstleistungen als Alternative nebeneinanderstehen und die Entscheidung des Kunden beeinflusst werden soll, sich gerade für das eine anstelle des anderen Angebotes zu entscheiden. Ein verkaufsbereiter Eigentümer und ein ohne dessen Einwilligung tätiger Makler stünden aber nicht in einem derartigen Wettbewerbsverhältnis.

LG Berlin vom 3. 9. 2013; Az. 102 O 70/13
(Fundstelle: eigene)

Die Entscheidung ist juristisch nicht ganz nachvollziehbar, weil auch ein Eigentümer – ohne Wettbewerbsverhältnis – einen Anspruch darauf hat, dass ein Makler sein Objekt nicht ohne seine Zustimmung vermittelt. Außerdem ist ein so genannter »Angebotsklau« unter Maklern wettbewerbswidrig.

7. AG Oldenburg: Webdesigner muss Unterlagen seines Auftraggebers auf Urheberrechte Dritter überprüfen

Wenn ein Webdesigner mit der Gestaltung einer Website beauftragt wird, muss er in Bezug auf Verwendbarkeit nicht nur sein eigenes, sondern auch das Material überprüfen, das ihm dieser übergeben hat. Im konkreten Fall war ein Grafiker mit der Gestaltung einer Webseite für eine Seniorenresidenz beauftragt worden. Ein Mitarbeiter des Auftraggebers übergab ihm einen Kartenausschnitt mit einer Anfahrtsskizze, die er einbauen sollte. Wie sich herausstellte, war jedoch die Verwendbarkeit dieser Fotos nicht geklärt. Der Inhaber dieser Rechte klagte gegen die Seniorenresidenz und gewann. Der Kartenausschnitt sei urheberrechtlich geschützt. Der Webdesigner habe die urheberrechtliche Verwendbarkeit der Aufnahmen selbst prüfen und sich nicht auf die Aussage des Mitarbeiters verlassen dürfen. Es sei auf den ersten Blick erkennbar gewesen, dass die Karte von einem Dritten, also nicht dem Mitarbeiter stammte. Die Arbeit des Webdesigners sei deswegen mangelhaft gewesen, weil er auch ein Werk habe liefern müssen, das von Rechten Dritter nicht belastet sei.

AG Oldenburg vom 17.4.2015; Az. 8 C 8028/15
Fundstelle: eigene

 

 

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