Ausgabe Februar 2008

Ein Service von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Werbung für " Kinderprodukte " nicht ohne weiteres unlauter
Werbung für Produkte, die üblicherweise von Erwachsenen erworben werden, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht deswegen unlauter nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, weil sie bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche weckt, die dann von den Erwachsenen erfüllt werden sollen. Werden Kinder und Jugendliche im Rahmen einer Aktion innerhalb einer Schulklasse geworben, kann darin eine unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Eltern und Erziehungsberechtigten liegen.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall waren Schüler im Zeitraum eines halben Jahres durch einen Lebensmittelhersteller aufgefordert worden, Punkte zu sammeln und diese dann über die Schule unter Einschaltung eines Lehrers einzureichen. Die Schule konnte bei einer bestimmten Punktezahl Sportartikel bekommen, z.B. eine Basketballanlage etc..

Die Richter stellten fest, dass eine Werbemaßnahme, die an Kinder und Jugendliche gerichtet seien und darauf abziele, dass sich die umworbenen Kinder und Jugendlichen an ihre Eltern wendeten, damit diese ein bestimmtes Produkt erwerben, dann unzulässig sei, wenn die Willensentschließung der Eltern als potenzielle Käufer zu sehr beeinträchtigt werde.

Die Schwelle sei überschritten, wenn der auf den Erwachsenen ausgeübte Druck ein solches Ausmaß erreiche, dass er in seiner freien Willensentschließung wesentlich beeinträchtigt werde. Eine solche Beeinträchtigung komme bei Erwachsenen nur ausnahmsweise in Betracht. Die Tatsache, dass die Werbung an Kinder und Jugendliche gerichtet und geeignet sei, Kaufwünsche zu wecken, sei nicht unlauter. Ein vernünftiger Erziehungsberechtigter sei im allgemeinen in der Lage, Kaufwünschen, die von seinen Kindern an ihn herangetragen würden, auch ablehnend zu begegnen.

Im vorliegenden Fall sei die Sammelaktion jedoch geeignet gewesen, einen erheblichen Gruppendruck auf die Schüler auszuüben, sich dem Sammeln der Punkte innerhalb der Klassen und der Schulgemeinschaft anzuschließen. Damit werde in unsachlicher Weise die innerhalb einer Schulklasse bestehende Gruppendynamik und der bei den Schülern bestehende Solidaritätszwang für Werbezwecke ausgenutzt.

BGH vom 12.7.2007 ; Az. I ZR 82/05
Fundstelle: eigene

2. OLG Rostock: Urheberrechtsschutz von sprachlich optimiertem Webdesign
Das Oberlandesgericht Rostock ist der Auffassung, dass die Leistung eines Webdesigners urheberrechtlich geschützt ist, der eine Website so gestaltet, dass sie einen vorderen Rang in einer Suchmaschine erreicht.

Computerprogramme seien in allen Ausdrucksformen urheberrechtlich geschützt als hinreichend individuelles Werk und als Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers. Ein Computerprogramm liege aber nur vor, wenn es eine Folge von Befehlen enthalte, die zur Kontrolle bzw. Steuerung des Programmablaufes benutzt würden. Lediglich  HTML - Dateien seien dagegen nicht geschützt.

Im vorliegenden Fall habe sich der urheberrechtliche Schutz aus der Verwendung der Sprache ergeben. Die sprachliche Gestaltung des Designers habe dazu geführt, dass die Website des Auftraggebers in der in Deutschland weit verbreiteten Suchmaschine google unter den ersten Suchergebnissen erscheine. Dieses Ergebnis habe sich nicht nur bei einer Eingabe am
2.Februar 2007, sondern auch noch Ende Juni 2007 ergeben.

Bei der Suchmaschineoptimierung komme der zielführenden Verwendung der Sprache eine besondere Bedeutung zu. Um für eine gewisse Dauer die Auflistung der Website an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedürfe es besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten des Gestalters des Internetauftrittes. Darin liege die persönliche geistige Schöpfung des Designers. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf der Website und im Quelltext bildeten hier die individuelle schöpferische Eigenart des Internetauftritts. Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreiche auch die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteige deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handelwerks - mäßigen und mechanisch technischen Zusammenfügung des Materials beruhe. Die durch die geschickte Auswahl und Anordnung der Schlüsselwörter erzielte Spitzenposition in dieser Suchmaschine beruhe auf der eigenen geistigen Schöpfung des Designers.

OLG Rostock vom 27.6. 2007 ; Az. 2 W 12/07
GRUR - RR 2008, S. 1

3. OLG Stuttgart: Dauer und Beginn einer Verkaufsförderungsaktion müssen nur angegeben werden, wenn Aktion zeitlich befristet
Nach dem Wegfall des sogenannten Sonderveranstaltungsrechtes können Verkaufsförde -rungsaktionen wie z. B. ein Schlussverkauf ohne zeitliche Beschränkungen und zu einem beliebigen Zeitpunkt durchgeführt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat nun entschieden, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Juli 2004 nach § 4 Nr. 4 UWG zwar die Bedingungen angegeben werden müssen, unter denen die Vergünstigungen wie z. B. ein Preisnachlass erlangt werden können, dass aber nicht 
die Befristung mitgeteilt werden muss, wenn den Nachlass nicht befristet ist. Finde die Aktion nicht innerhalb eines kalendermäßigen fest bestimmten Zeitraums statt, sondern etwa bis zur Erschöpfung der Vorräte, einer noch nicht absehbaren Änderung der Rahmenbedingungen oder mit "offenem Ende " muss kein kalendermäßig festgelegter Zeitraum angegeben werden, innerhalb dessen die Verkaufsförderungsmaßnahme in Anspruch genommen werden kann.

OLG Stuttgart vom 29. 3. 2007 ; Az. 2 U 122/06
GRUR - RR 2008, S. 11

4. OLG Düsseldorf: Keine Videothek an Sonn - und Feiertagen
In einer Videothek konnte man auch an Sonn und Feiertagen über ein Automatensystem ohne Personaleinsatz Videofilme ausgleihen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte fest, dass der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn und Feiertagen ein Verstoß gegen das nordrhein-westfälische Feiertagsgesetz sei. Dieses Gesetz diene auch der Wettbewerbs neutralität zwischen den Wettbewerben, ein Verstoß dagegen könne daher auch mit wettbewerbsrechtlichen Schritten verfolgt werden: " Anders als an Bankautomaten halten sich Kunden, die Videofilme zunächst aussuchen und sodann - automatisiert - mieten, für eine gewisse Zeit in dem betreffenden Ladengeschäft auf, was eine typisch werktägliche Tätigkeit ist.. "

OLG Düsseldorf vom 11.9.2007 ; Az. 20 U 36/07
GRUR - RR 2008, S. 16

5. OLG Stuttgart: DVD Verleihautomat an Sonn und Feiertagen erlaubt
Der Betrieb eines DVD Verleih - Automaten an Sonn - und Feiertagen ist nach Auffassung des Senates nicht geeignet, die Ruhe des Tages i. S. des Verbotes des Baden-Württember -gischen Sonn – und Feiertagsgesetzes zu beeinträchtigen. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch entstehe dadurch nicht. Die Auffassung, dass die Vorbereitungs -handlung (Ausleihen) zur Freizeitgestaltung (Film anschauen) werktäglich geprägt sei, sei lebensfremd und künstlich. Unabhängig davon sei auch die von dem Ausleihvorgang ausgehende Störung minimal.

OLG Stuttgart vom 5.11.2007 ; Az. 2 U 26/07
GRUR - RR 2008, S. 17

6. OLG Karlsruhe: Adword Werbung auch mit beschreibenden Begriffen zulässig
Die »Stellen-online AG« bot unter dieser Bezeichnung auf ihrer Website Stellen an. Ein Konkurrent warb im Internet ebenfalls mit dem Begriff "stellen on line », vor allem über das System google – adwords. Zwangsläufig kamen so Interessenten an den Stellenangeboten der AG auch auf die Website ihrer Konkurrentin.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hielt dies für zulässig. Die verwendeten Keywords bestünden aus allgemeinen, rein beschreibenden Begriffen. Es müsse grundsätzlich jedem Wettbewerber möglich sein, sich dieser Begriffe als key words zu bedienen. Der Ausdruck
" Stellen online " habe beschreibenden Charakter und stehe jedem Unternehmen offen, das Stellenvermittlung anbiete.

OLG Karlsruhe vom 26.9.2007 ; Az. 6 U 69/07
WRP 2008, S. 135

7. OLG Düsseldorf: Vertrag über redaktionelle Werbung ist unwirksam
Für die Veröffentlichung von Fotografien eines Unternehmens verlangte ein Verlag Entgelt. In einem Vertrag war festgelegt worden, dass die Fotografien gegen Entgelt als Ergänzung zu einem Firmenporträt veröffentlicht werden sollten, ohne dieses als Anzeige zu kennzeichnen.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf handele sich um redaktionelle Werbung, die nach dem Nordrhein - Westfälischen Pressegesetz als Werbung gekennzeichnet sein müsse. Ein Vertrag, der der Umgehung dieses Gesetzes diene, verstoße gegen § 134 BGB und sei damit nichtig. Der Inserent sei nicht zur Bezahlung der Anzeige, auch nicht der veröffentlichten Fotos verpflichtet.

OLG Düsseldorf vom 31.10.2006 ; 1 – 23 U 30/06
Kommunikation & Recht 2008, S. 46

8. OLG Köln: Ohne Daten kein Gewinnspiel: unzulässig
An einem Gewinnspiel anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 konnte man nur dann teilnehmen, wenn man bestimmte Daten an den Veranstalter weitergab. Einmal war dies die Einverständniserklärung mit der Weiterleitung von Vertragsdaten und der Information über Produkte und Dienstleistungen und das Einverständnis mit den Teilnahmebedingungen. Wer sich zwar mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklärte, nicht aber mit der Weiterleitung der Daten, konnte nicht teilnehmen. Vor der Absendung erschien in roten Buchstaben der Hinweis " Es fehlen noch Angaben. Bitte tragen Sie diese nach. ".

Das Oberlandesgericht Köln entschied nun, dass Gewinnspiele wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig seien. Die Koppelung der Teilnahme mit dem Warenabsatz und eine Intransparenz der Teilnahmebedingungen könnten allerdings die Unlauterkeit begründen. Das gelte auch für ein unangemessenes Einwirken auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers. Im vorliegenden Fall müsse der Teilnehmer sich mit der Weitergabe seiner persönlichen Daten zu Werbezwecken einverstanden erklären. Dieses Erfordernis werde allerdings erst dann verlangt, wenn der Teilnahmebogen im Übrigen bereits ausgefüllt sei. Darin liege ein unangemessenes Einwirken.

OLG Köln vom 12.9.2007 ; Az. 6 U 63/07
Kommunikation und Recht 2008, S. 48

9. BGH: Preisangaben im Internet
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes wird gegen die Preisangabenverordnung bei Internetangeboten nicht verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird. Es müsse nicht schon auf derselben Internetseite daraufhingewiesen werden, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich Liefer - und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer - und Versandkosten anfallen. Sie gingen dann auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Das kann ausreichend sein, wenn die gesetzlich geforderten Preisangaben alsbald und leicht erkennbar sowie gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite erkennbar sind und diese vor Einleitung des Bestellvorganges zwingend aufgerufen werden muss.

BGH vom 4.10.2007 ; Az. I ZR 143/04
NJW 2007, Heft 52 S. X

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