Ausgabe Februar 2015

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Unterlassungsschuldner muss alles Erforderliche und ihm Zumutbare
unternehmen, um Vertragsstrafenverstoß zu verhindern

  • Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist der Verletzungszustand zu beseitigen
  • Er muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass im Internet eingestellte Lichtbilder nicht mehr zugänglich sind

2. BGH: Spezialist = Fachanwalt

  • Rechtsanwalt, der sich als Spezialist bezeichnet, ist nicht zu beanstanden ist
  • Voraussetzung ist allerdings, dass er die auch an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen erfüllt

3. BGH: »CT- Paradies« ist keine Angabe des Urhebers

  • Im Hinweis »CT- Paradies« ist keine ausreichende Urheberbenennung

4. OLG Frankfurt: Seminarunterlagen können urheberrechtlich geschützt sein

  • Unterlagen eines Kurses oder Seminars können urheberrechtlich geschützt sein

5. OLG Karlsruhe: Unterlassungsschuldner muss Fotos auch auf Unterrubriken löschen

  • Unterlassungsschuldner muss alles ihm Zumutbare und Erforderliche tun, um den einen erneuten Verstoß zu unterbinden
  • Es muss auch sichergestellt werden, dass Dritte das Foto nicht aufzufinden, auch wenn es auf Rechnern Dritter gespeichert ist

6. AG Leipzig: Zusendung von Werbe-E-Mails an Anwälte (besonders) gefährlich

  • Rechtsanwalt aus berufsrechtlichen Gründen verpflichtet, E-Mails sorgfältig zu lesen – und damit auch die Werbe E-Mails 
  • Berufsrechtliche Verpflichtung, sich zu fortzubilden, rechtfertigt Zusendung von Werbeemails zur Fortbildung nicht

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1. BGH: Unterlassungsschuldner muss alles Erforderliche und ihm Zumutbare Unternehmen, um Verstoß zu verhindern

Wer einen Wettbewerbsverstoß begeht und deswegen abgemahnt wird, muss eine Erklärung abgeben, dass er eine Vertragsstrafe bezahlt, wenn er sein Verhalten wiederholt (Unterlassungsverpflichtungserklärung). Wie schon mehrfach in anderen Entscheidungen hat der BGH diesen Grundsatz noch einmal bestätigt. Es besteht danach aber nicht nur die Verpflichtung, nicht mehr gegen die Vereinbarung zu verstoßen, sondern auch, den Verletzungszustand zu beseitigen. Im konkreten Fall ging es um Fotos, die ein Internetnutzer zur Illustration seines Angebotes auf eBay ohne Genehmigung des Urhebers eingestellt hatte. Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, durch geeignete Maßnahmen sicher-zustellen, dass bereits im Internet eingestellte Lichtbilder dort nicht mehr öffentlich zugänglich sind. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Internetnutzer zwar das Bild nicht mehr für seine Angebote auf eBay verwendet, aber nicht auch dafür gesorgt, dass sie bei eBay auch in den Rubriken »Beendete Auktionen«, »Beobachtete Artikel» und »Erweiterte Suche« gelöscht wurden.

BGH vom 18.9.2014; Az. I ZR 76/13
IWW Abrufnummer 174585

2. BGH: Spezialist = Fachanwalt

Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der sich auf einem bestimmten Rechtsgebiet als Spezialist bezeichnet, nicht zu beanstanden ist, auch wenn es für diesen Bereich eine Fachanwaltsbezeichnung gibt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechtsanwalt die auch an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen erfüllt. Der Anwalt, der sich als Spezialist bezeichnet, also nicht die Erlaubnis hat, den Begriff Fachanwalt zu führen, muss aber auch beweisen, dass seine Selbsteinschätzung richtig ist, dass er also die gleichen Kenntnisse wie ein Fachanwalt auf diesem Rechtsgebiet besitzt.

BGH vom 24. 7. 2014; Az. I ZR 53/13
IWW Abruf Nr. 174474

3. BGH: »CT-Paradies« ist keine Angabe des Urhebers

Auf einem in der Internetplattform eBay eingestellten Foto fand sich der Hinweis »CT-Paradies«, der offensichtlich den Fotografen als den Urheber bezeichnen sollte. Der BGH hat dazu festgestellt, dass der Verkehr in dieser Angabe nicht den Hinweis auf eine natürliche Person sieht. Nur diese könnten Urheber oder Lichtbilder sein. Die Vermutung der Urheberschaft könne durch diese Angabe nicht begründet werden.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ging es auch um die Frage, ob es ausreicht, dass ein Unterlassungsschuldner die beanstandete Handlung nicht mehr fortsetzt oder ob er überprüfen müsse, wo sich das ohne Genehmigung verwendete Foto noch befinde. Das bedeutete im vorliegenden Fall, dass der Unterlassungs-schuldner alles ihm Zumutbare und Erforderliche tun müsse, um den Verstoß abzustellen. Er müsse deswegen auch durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die bereits in das Internet eingestellten Bilder dort nicht mehr öffentlich zugänglich seien. Im vorliegenden Fall fand sich das Foto in weiteren Rubriken der Internetplattform eBay, u.a. »Beendete Auktionen«. Der Unterlassungsschuldner müsse auch auf Dritte einwirken, wenn er deren Verhalten beeinflussen könne.

BGH vom 18.9.2014; Az. I ZR 76/13
IWW Abrufnummer 174585

4. OLG Frankfurt: Seminarunterlagen können urheberrechtlich geschützt sein

Unterlagen eines Kurses oder Seminars können als solche urheberrechtlich geschützt sein, auch wenn sie aus verschiedenen Werkarten wie Texten, Plänen, Karten, Skizzen und Tabellen bestehen. Es steht ihnen ein Schutz als «Sammelwerk« zu, wenn bei ihnen die Auswahl oder die Anordnung der einzelnen aufgenommenen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Entscheidend dabei sei der Gesamteindruck. Allerdings dürfe die Gestaltung der Unterlagen nicht ausschließlich durch den Umfang und den Inhalt der Veranstaltung geprägt sein.

OLG Frankfurt vom 14.11.2014; Az. 11 U 106/13
WRP 2015, S. 124

5. OLG Karlsruhe: Unterlassungsschuldner muss Fotos auch auf Unterrubriken löschen

Wegen Verwendung von Fotos ohne Genehmigung des Fotografen hatte ein Unternehmen eine Unterlassungserklärung abgegeben, nach der eine Vertragsstrafe fällig wurde, würde dagegen verstoßen. Zwar löschte der Unterlassungsschuldner Link zu dem beanstandeten Foto, so dass dieses beim Öffnen der Homepage nicht mehr zu sehen war. Trotz Entfernen der Verlinkung konnte das Bild jedoch durch die Eingabe der Adresse in den Browser von jedermann abgerufen werden. Das OLG Karlsruhe verurteilte den Unterlassungsschuldner deswegen zur Zahlung einer Vertragsstrafe, weil er nicht alles ihm Zumutbare und Erforderliche getan hatte, um den Verstoß zu unterbinden. Er hätte auch sicherstellen müssen, dass Dritte das Foto nicht aufzufinden, auch wenn es auf Rechnern Dritter gespeichert sei, die aber unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führten.

OLG Karlsruhe vom 3.12.2012; Az. 6 U 92/11
Fundstelle: eigene

6. AG Leipzig: Zusendung von Werbe-E-Mails an Anwälte (besonders) gefährlich

Die Zusendung von Werbe-E-Mails ohne die Genehmigung des Empfängers ist wettbewerbsrechtlich nicht zulässig. Das AG Leipzig hat im Fall einer solchen unzulässigen Werbe E-Mail an einen Rechtsanwalt nun betont, dass ein Rechtsanwalt aus berufsrechtlichen Gründen seine E-Mails sorgfältig lesen müsse - und damit auch die Werbe E-Mails –, so dass Rechtsanwälte quasi gezwungen seien, alle eingehenden E-Mails, also auch die Spam Mails zu öffnen und zu lesen.

Im vorliegenden Fall sah das Amtsgericht auch keine Ausnahme für E-Mails für anwaltliche Fortbildungsmaßnahmen. Zwar seien Anwälte berufsrechtlich verpflichtet, sich zu fortzubilden, es sei aber jedem Rechtsanwalt unbenommen, wie und auf welche Weise er dies tue.

AG Leipzig vom 18.7.2014; Az. 107 C 2154/14
CR 2015, S. 53

 

 

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