Ausgabe März 2008

Ein Service von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. OLG Hamm: Zur Höhe der Anwaltskosten für Abschlussschreiben

  • Zur Gebühr eines Anwaltes für ein sog. Abschlusschreiben

2. OLG Stuttgart: keine Bindung an falsche Preisangabe im Internet

  • Präsentation im Internet im rechtlichen Sinne kein Angebot

3. OLG Naumburg: Anwaltswerbung" sofort - Beratung oder Termin .. Bei Kaffee und Kuchen "

  • Die Werbeaussage eines Anwaltes » sofort - Beratung oder Termin ; sofort – Rechtsklarheit und Sicherheit, Beratung bei Kaffee und Kuchen " ist nach Auffassung des OLG Naumburg zulässig

4. LG Köln: Übernahme wesentlicher Elemente eines Internetauftrittes kann wettbewerbswidrige Nachahmung sein

  • Fremde Website darf nicht ohne weiteres übernommen werden

5. LG Köln: Portraitfoto darf nicht ohne weiteres im Internet benutzt werden

  • Ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Benutzung eines Portraitfotos im Internet

6. Veranstaltungshinweis »Frühstücksseminare«

Im April 2008 bieten die «Wortfreunde« sog. » Frühstücksseminare« an, bei denen ich über die Themen » Urheberrecht für Werbung und Marketing« bzw. » Recht im Internet » referiere. Sonderkonditionen bei Buchung über mich sind möglich.

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1. OLG Hamm: Zur Höhe der Anwaltskosten für Abschlussschreiben
Wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt und zugestellt, sollte der Abmahnende den Abgemahnten auffordern, diese einstweilige Verfügung als so genannte endgültige Regelung anzuerkennen, wenn er nicht seine Rechte aus der gerichtlichen Entscheidung verlieren will. Nimmt diese so genannte Aufforderungen zu Abgabe einer Abschlusserklärung ein Anwalt vor, kann er dafür eine Gebühr verlangen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun entschieden, dass eine so genannte 1,3 Geschäftsgebühr angemessen ist. Bei einem Streitwert von 20.000 EUR ergibt dies einen Betrag von 859,88 EUR.

OLG Hamm vom 3.5.2007 ; Az. 4 U 1/07
WRP 2008, S. 135

2. OLG Stuttgart: keine Bindung an falsche Preisangabe im Internet
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart stellt ein Inserat im Internet - unabhängig davon ob auf einer eigenen Internetseite oder einem fremden Verkaufsportal - kein Angebot im Rechtssinne dar. Verweigert der Werbende die Lieferung des mit dem offenkundig fehlerhafter Preisangabe inserierten Kaufgegenstandes, so ist darin eine konkludente Anfechtungserklärung zu sehen. Die Anfechtende muss nur das so genannte Vertrauensinteresse als Schadenersatz leisten.

OLG Stuttgart vom 10.8.2006 ; Az. 12 U 91/06
Computer und Recht 2007, S. 269

3. OLG Naumburg: Anwaltswerbung" sofort - Beratung oder Termin .. Bei Kaffee und Kuchen " zulässig
Ein Anwalt hatte in einem Prospekt mit den Aussagen geworben: » sofort - Beratung oder Termin; sofort - Rechtsklarheit und Sicherheit, Beratung bei Kaffee und Kuchen ".

Ein Kollege ärgerte sich darüber so, dass er dagegen klagte. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg fand an dieser Einladung zum Kaffee nichts Wettbewerbswidriges. Die Ankündigung " Anwalt sofort " sei weder berufsrechtlich noch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Die Aussage bedeute, dass dem Rechtsrat Suchenden in dieser Kanzlei sobald als möglich ein Anwalt zur Verfügung stehe.

OLG Naumburg vom 8.11.2007 ; Az. 1 U 70/07
AnwBl 2008, S. 142

4. LG Köln: Übernahme wesentlicher Elemente eines Internetauftrittes kann wettbewerbswidrige Nachahmung sein
Ein Informationsportal zum Thema Versicherungen bot u. a. die Möglichkeit, die Versiche -rungsleistungen verschiedener Anbieter individuell und kostenlos zu vergleichen. Durch die Website wurden Adressen von Interessenten für konkrete Versicherungsdienstleistungen gesammelt, die gegen ein nicht unerhebliches Entgelt weitergegeben wurden. Außerdem fanden sich dort ein Werbebanner, Texte und Logi, die sich Besucher gegen Entgelt als Werbemittel herunterladen konnten.

Ein anderes Internetportal übernahm diese Texte - nur unwesentlich geändert -sowie die Werbebanner.

Das Landgericht Köln befand nun, dass die Texte und die Werbebanner zwar nicht urheberrechtsfähig, aber wegen ihrer besonderen Eigenart wettbewerbsrechtlich geschützt seien. Die Wertschätzung der nachgeahmten Leistung werde unangemessen ausgenutzt. Es handele sich bei dieser Website um eine auffallende, sehr prägnante Art der Darstellung, die insbesondere im Hinblick auf die farbliche Gestaltung besonders auffallend sei. Eine wettbewerbliche Eigenart liege vor, wenn die konkrete Gestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet seien, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. " Allerweltserzeugnisse "
und " Dutzendware " seien nicht geschützt.

Durch die Übernahme der Gestaltung der Seite, die identische farbliche Gestaltung, die gleichen Texte mit identischen Werbebannern sowie die Spalten in der gleichen Reihenfolge würden die Verbraucher über die Herkunft getäuscht.

LG Köln vom 20.6.2007 ; 28 O 798/04
Computer und Recht 2008, S. 61

5. LG Köln: Portraitfoto darf nicht ohne weiteres im Internet benutzt werden
Ein Rechtsanwalt hatte sich von einem Fotografen in einem Studio eine Portraitaufnahme anfertigen lassen. Für die Aufnahme zahlte er 44,50 EUR, für eine CD-ROM mit den Fotos 30 EUR. Eines der Fotos verwendete der Rechtsanwalt auf seiner Internetseite. Auf eine Aufforderung des Fotografen entfernte der Rechtsanwalt das Foto zwar von seiner Website, gab aber keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

Das Landgericht Köln erließ deswegen auf Antrag des Fotografen eine einstweilige Verfügung gegen den Rechtsanwalt. Es stellte fest, dass es sich bei dem Foto um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild handele.

Dem Rechtsanwalt sei auch nicht das Recht eingeräumt worden, das Lichtbild durch Verwendung auf der Website jedermann öffentlich zugänglich zumachen. Zwar habe der Rechtsanwalt bei der Aufnahme erklärt, dass er ein digitales Portraitfoto benötige, um damit online für seine berufliche Tätigkeit werben zu können. Das musste nach Auffassung des LG Köln aber nicht so verstanden werden, dass er das Bild auch für die Präsentation auf seiner Website nutzen wolle. Auch wenn er dies so gemeint habe, komme es darauf an, wie diese Erklärung vom Fotografen hatte verstanden werden können. Danach liege es näher, dass das Lichtbild für Bewerbungen, auch online Bewerbungen, an einzelne Arbeitgeber verwendet werden sollte, um mittels dieser Bewerbung seine Beraterdienste anzubieten und sich für Projekte zu bewerben.

Letzteres sei von ganz anderer Qualität als das öffentliche Zugänglichmachen eines Lichtbildes auf der eigenen Website.

Es hätte eines ausdrücklichen Hinweises des Rechtsanwaltes auf die geplante Nutzung auf seiner Website bedurft.

LG Köln vom 20.12.2006 ; Az. 28 O 468/06
Fundstelle eigene

6. Veranstaltungshinweis:
Im April 2008 bietet der Seminarveranstalter »«Wortfreunde« in München zwei
» Frühstücksseminare« an, einmal mit dem Thema » Urheberrecht für Werbung und Marketing« am 4. April 2008 und 18. April zum Thema » Recht im Internet ». Die Veranstaltung beginnt um 9:00 und endet um ca. 12:00, im Anschluß steht der Referent noch für Fragen zur Verfügung.

Einige Aspekte des Seminars »Urheberrecht in Werbung und Marketing«:

Wann sind Texte, Graphiken, Slogans geschützt ?

Können Agenturen/Unternehmen überhaupt ein Urheberrecht besitzen ?

Darf man Fotografien ohne weiteres verwenden, für eigene Zwecke anpassen ?

Urheberrechte des angestellten, des freien Mitarbeiters ?

Aspekte aus »Das Recht im Internet«
Die rechtlichen Voraussetzungen einer Website wie
-fehlendes/falsches Impressum und die Folgen
-Verlinkung zu anderen Website mit und ohne Zustimmung
-Besonderheiten von Gewinnspielen im Internet
-Datenschutz etc.

Das Seminar wendet sich an alle, die eine eigene Website rechtlich einwandfrei gestalten, aber auch gegen Nachahmung schützen wollen.

Die Wissensfrühstücke kosten jeweils EUR 250,– (zzgl. MwSt.). Bei Mehrfachbuchungen sparen Sie EUR 30,– pro Person und Tag.

Kontakt:

Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt
Grillparzerstrasse 38
81675 München
Tel. 089 – 890416010
Fax. 089 – 47 32 71
eMail: pwsjur@schotthoefer.de
HP: www.schotthoefer.de

Oder

WortFreunde Kommunikation GmbH
BMK-Praxisseminare
Frau Doris Elfers
Alexanderstraße 22
72072 Tübingen

Telefon: 07071. 85 56 95
E-Mail: info@bmk-praxisseminare Internet: http://www.bmk-praxisseminare.de

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