Ausgabe April 2015

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Auch Empfehlungs-e-Mail setzt Einwilligung des Empfängers voraus

  • Auch automatisierte E-Mails sind Werbung
  • Um eine »Bagatelle« handelt es sich dabei nicht

2. BGH: »Diplomiert« ohne Studium zulässig, »Dipl.« dagegen nicht

  • »Diplom« oder abgekürzt »Dipl.« kennzeichnet, dass Träger ein akademisches Studium vollendet hat
  • Unterschied zwischen »Diplom« und »diplomiert«
  • »Diplomierte Legasthenie-und Dyskalkulie« Trainerin zulässig, »Dipl. Legasthenie- und Dyskalkulie« Trainerin nicht.

3. OLG Frankfurt: Einmalige Präsentation von Architektenplänen kein Urheberrechtsverstoß

  • Kunde zeigte Pläne eines Architekten einem Bauträger.
  • Keine Urheberrechtsverletzung, da Pläne weder vervielfältigt noch verbreitet noch ausgestellt wurden.
  • Das Vorzeigen sollte nur demonstrieren, wie man das Grundstück bauen könnte.

4. LG Frankfurt: Assoziationen reichen zur Verwechslungsgefahr nicht aus

  • »Have a break« und »TWIN BREAK« nicht verwechslungsfähig
  • Genügt nicht, wenn durch Assoziationen Aufmerksamkeit geweckt wird

5. LG Stuttgart: Werbung in automatischer Kündigungsbestätigungs- Mail zulässig

  • Werbung in automatischer Kündigungsbestätigung per E-Mail nicht unzulässig

6. LG Leipzig: Haftung eines Händlers bei eBay trotz Fehler von eBay

  • Pflichtinformationen zwar ordnungsgemäß eingegeben, doch von eBay nicht übernommen Händler haftet für die Nichtwiedergabe

7. LG Bochum: Widerrufsbelehrung muss Telefon– Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse enthalten, sofern vorhanden

  • Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse sind anzugeben
  • Der Verstoß gegen diese Verpflichtung keine »Bagatelle«

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1. BGH: Auch Empfehlungs-Mail setzt Einwilligung des Empfängers voraus

Ein Unternehmen hatte auf seiner Webseite die Möglichkeit vorgesehen, Dritten unverlangt sogenannte Empfehlungs-eMails zu schicken. Diese wiesen auf den Internetauftritt des Unternehmens hin. Dabei konnte ein Besucher der Website des Unternehmens, der seine E-Mail-Adresse eingab, auch E-Mail-Adressen anderer angeben, an die dann automatisiert von dem Unternehmen eine Mitteilung versandt wurde, in der auf die Website des Unternehmens hingewiesen wurde.

Der BGH entschied nun, dass auch die automatisierte E-Mail als Werbung anzu-sehen und an den Vorschriften des UWG zu messen sei. Die Zusendung von E-Mails sei generell als unzumutbare Belästigung und damit als unzulässig anzusehen. Um eine »Bagatelle« handele es sich dabei nicht. Die Tatsache, dass die E-Mailadresse von einem Dritten eingegeben worden sei, ändere ebenfalls nichts daran.

BGH vom 12.9.2013 – I ZR 208/12

2. BGH: »Diplomiert« ohne Studium zulässig, »Dipl.« dagegen nicht

Der Zusatz »Diplom« oder abgekürzt »Dipl.« in Verbindung mit einer Berufsbezeichnung kennzeichnet, dass sein Träger ein akademisches Studium vollendet hat. Bei nichtakademischen Berufen wird die Führung dieser Bezeichnung deswegen als irreführend angesehen. Der BGH hat nun in einer Entscheidung zwischen der adjektivischen Verwendung des Begriffs »Diplom«, also »diplomiert« und der Bezeichnung »Diplom« (sehr »feinsinnig«) unterschieden. Die Verwendung des Adjektivs »diplomiert« sei unüblich und werde von den angesprochenen Verkehrskreise nicht als Hinweis auf ein vollendetes akademisches Studium verstanden. Kurz: die diplomierte Legasthenie-und Dyskalkulie« Trainerin ist zulässig, die »Dipl. Legasthenie-und Dyskalkulie« Trainerin dagegen nicht.

BGH vom 18.3.2012; Az. IK ZTR 65/12
WRP 2014, S. 559

3. OLG Frankfurt: Einmalige Präsentation von Architektenplänen kein Urheberrechtsverstoß

Ein Architekt hatte im Kundenauftrag Pläne für ein Mehrparteienwohnhaus gefertigt und dafür ein Honorar in Höhe von 1.500 Euro erhalten, den Auftrag zur Errichtung des Hauses erhielt er nicht. Der Kunde zeigte diese Pläne allerdings einem Bauträger zur Illustration, wie das Wohnhaus aussehen könnte.

Nach Auffassung des Architekten war dies eine Verletzung seines Urheberrechtes, für die er Schadenersatz verlangte. Das OLG Frankfurt war allerdings der Meinung, dass hier keine Urheberrechtsverletzung vorliege, die Pläne seien weder vervielfältigt noch verbreitet noch ausgestellt worden. Das Vorzeigen der Pläne habe lediglich der Darstellung gedient, wie man das Grundstück bebauen könnte.

OLG Frankfurt vom 28.1.2014; Aktenzeichen 11 U 111/12
WRP 2014, S. 606

4. LG Frankfurt: Assoziationen reichen zur Verwechslungsgefahr nicht aus

In einem Markenrechtsstreit ging es um die Bezeichnungen »Have a break« und »TWIN BREAK«. In beiden Fällen wurden unter diesen Bezeichnungen Waffelriegel vertrieben. Die Firma KitKat sah ihre Marke »HAVE A BREAK« durch die Produktbezeichnung »TWIN BREAK« verletzt. Das LG Frankfurt wies die Klage allerdings ab, weil eine Verwechslungsgefahr nicht vorliege. Es genüge nicht, dass ein Zeichen geeignet sei, durch bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Ebenso wenig reiche es aus, dass die Bezeichnung »TWIN BREAK« offensichtlich nicht zufällig gewählt worden war.

LG Frankfurt vom 11.6.2014; Az. 2 -06 O 373/13
GRUR – RR 2014, S. 494

5. LG Stuttgart: Werbung in automatischer Eingangsbestätigung Mail zulässig

Ein Versicherungsnehmer kündigte seine Versicherung und erhielt postwendend eine automatische Kündigungsbestätigung per E-Mail zugesandt, in der sich Werbung befand. Das LG Stuttgart war der Auffassung, dass diese Bestätigungsmail nicht unzulässig gewesen sei. Zwar werde durch das unaufgeforderte Versenden von Werbe-E-Mails regelmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers eingegriffen, doch müsste diese Verletzung erheblich sein. Im vorliegenden Fall entstehe dem Empfänger kein Aufwand für das Sichten und Aussortieren, er müsse sich auch nicht mit der E-Mail auseinandersetzen und zusätzliche Kosten entstünden ihm ebenfalls nicht. Eine Bestätigung hätte der Verbraucher ohnehin erhalten.

LG Stuttgart vom 4.2.2015, Az. 4 S 165/14
Fundstelle: eigene

6. LG Leipzig: Haftung eines Händlers bei eBay trotz Fehler von eBay

Nach dem Gesetz muss beim Fernabsatz der Kunde darüber informiert werden, ob der Vertragstext gespeichert wird oder abrufbar ist. Ein Händler hatte für seine Haushaltswaren auf der Plattform eBay geworben und dabei die Pflichtinformationen ordnungsgemäß eingegeben, doch wurden diese von eBay aus technischen Gründen nicht übernommen und so dem Kunden nicht angezeigt.

Das LG Leipzig entschied, dass der Händler auch für die Nichtwiedergabe der Pflichtinformationen hafte, da er durch die Platzierung seiner Anzeige auf der Plattform die Voraussetzungen für den Verstoß geschaffen habe.

LG Leipzig vom 16.12.2014; Az. 0 1 HKO 1295/14
K&R 2015, S. 213

7. LG Bochum: Widerrufsbelehrung muss Telefon– Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse enthalten, sofern vorhanden

Ein Onlineshop für Nahrungsergänzungsmittel hatte in seiner Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer, keine Faxnummer und keine E-Mail-Adresse angegeben. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist jedoch vorgeschrieben, diese Informationen in der Widerrufsbelehrung anzugeben, damit der Kunde weiß, wo er den Vertrag gegebenenfalls widerrufen kann. Das LG Bochum führte aus, dass diese Daten anzugeben seien, auch wenn sie nicht unmittelbar im Gesetz, sondern nur in der Musterwiderrufsbelehrung erwähnt werden. Der Verstoß gegen diese Verpflichtung sei auch keine »Bagatelle«

LG Bochum vom 6.8.2014; Az. 13 O 102/14
GRUR - RR 2015,

 

 

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