Ausgabe Mai 2010

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------

1. OLG Köln: » DHL im All » - Zur Schutzfähigkeit von Konzepten

  • Das OLG Köln hält die Kampagne » DHL – im All « nicht für ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

2. OLG Köln: Bierglas mit Fußball nicht urheberrechtlich geschützt

  • Ein Bierglas nicht schon dann ein Werk der angewandten Kunst, wenn es einen Fußball sichtbar macht, der in das Glas integriert ist.

3. OLG Köln: Urheberrechtsschutz bei Computergrafik

  • Auch Computergrafiken als sogenannte angewandte Werke der bildenden Kunst können Rechtsschutz genießen

4. OLG Hamm: Keine Pflicht, Website eines Konkurrenten zu überwachen

  • Eine Pflicht des Abmahnenden, schon bei der ersten Abmahnung die gesamte Website vollständig zu überprüfen, gibt es nicht.

5. OLG Düsseldorf: Ist Abmahnung nur mit Originalvollmacht möglich?

  • Das OLG Düsseldorf hat sich in dieser von vielen Gerichten unterschiedlich beurteilten Frage auf den Standpunkt gestellt, dass die Abmahnung nur im Zusammenhang mit einer Originalvollmacht wirksam sei, vorausgesetzt, der Abgemahnte rügt das Fehlen umgehend.

6. AG Düsseldorf: Nachweis der Urheberschaft an einem Foto

  • Der Urheber kann den Schutz des Urheberrechtes in Anspruch nehmen, muss seine Urheberschaft im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzungen aber nachweisen

7. Zum Schmunzeln:

  • »Fucking Hell« als Marke für Bier angemeldet:

----------------------------------------------------------------------------------------------------

1. OLG Köln: » DHL im All » - Zur Schutzfähigkeit von Konzepten
Im Oktober 2008 hatte die DHL eine Werbekampagne unter dem Titel "DHL im All" für ihre Leistungsfähigkeit geworben. Ein Unternehmen, das eine derartige Kampagne bereits im Jahre 2004 entwickelt hatte, ging deswegen gegen die DHL gerichtlich vor, weil es seine Urheberrechte verletzt sah.

Im Antrag an das Gericht hatte dieses Unternehmen die Merkmale seiner Konzeption aus dem Jahr 2004 den Merkmalen der DHL Kampagne gegenübergestellt. Mit dem Antrag sollte der DHL verboten werden, die Kampagne zu verbreiten und zu bewerben, wenn darin eine Reihe von Merkmalen der eigenen Kampagne enthalten waren.

Als die Kampagne charakterisierende Merkmale waren aufgeführt

  • das Projektlogo "DHL im All "
  • die Abbildung einer Trägerrakete zur Belieferung der ISS
  • die Abbildung eines " DHL im All » Paketes
  • die Abbildung von Kosmonauten, die an Bord der ISS ein DHL Pakete entgegennehmen
  • die DHL als ersten Logistiker zu bewerben, der im Weltraum zustellt
  • Fotomontagen von Raumfahrt Sujets mit DHL Logo
  • Gewinnspiel mit Raumfahrtbezug

Das OLG Köln wies den Antrag ab, weil kein urheberrechtlich geschütztes Werk verletzt worden sei. Dass eine Idee zu einer Konzeption weiterentwickelt und mit ihren einzelnen Elementen eine Einheit geworden sei, die mehr als die Summe der Bestandteile darstelle, genüge nicht. Motive und Themen, Ideen und Konzepte bleiben im Interesse der Allgemeinheit für sich genommen frei und können von jedermann genutzt werden. So könne für alle Zigaretten mit Cowboys, für alle Weichspüler mit einem schlechten Hausfrauengewissen und für alle Rumsorten mit Karibikmosphäre geworben werden. Lediglich gedankliche, abstrakte konzeptionelle Merkmale, die den einzelnen Gestaltungselementen einer Werbekampagne gemeinsam sind, genießen keinen selbstständigen Schutz. Wer einen Frauenkopf in Picassomanier malt, begeht keine Urheberrechtsverletzung, solange er ein bestimmtes Werk nicht fälscht, sondern nur Stilmerkmale des Künstlers übernimmt.

OLG Köln vom 22.6.2009; Az. 6 U 22/08
GRUR-RR RR 2010,141

2. OLG Köln: Bierglas mit Fußball nicht urheberrechtlich geschützt
Nach Auffassung des OLG Köln ist ein Bierglas nicht schon dann ein Werk der angewandten Kunst, wenn es als erstes einen Fußball sichtbar macht, der in das Glas integriert ist. Dass ein Werk daneben einem Gebrauchszweck dient, sei unbeachtlich. Die Kombination eines Fußballs in ein weißes Bierglas war nach Auffassung des Senates neu. Dem Schöpfer sei es in diesem Fall gelungen, zwei in ihrer optischen Wirkung gegensätzliche Elemente, nämlich ein Weißbierglas und eine Fußballkugel zu einem ästhetischen Gesamtbild zu verschmelzen.

OLG Köln vom 14.10.2009; Az. 6 U 115/09
GRUR - RR 2010,138

3. OLG Köln: Urheberrechtsschutz bei Computergrafik
Das OLG Köln hat festgestellt, dass Computergrafiken als so genannte angewandte Werke der bildenden Kunst Rechtsschutz genießen können. Allerdings sei Voraussetzung, dass das Werk eine Durchschnittsgestaltung deutlich überrage. Dass für die Herstellung des der Computergrafik ein erheblicher Aufwand durch manuell einzugebende Befehle entstehe und die Gestaltung nicht völlig automatisiert abläufe, reiche nicht aus. Computergrafiken seien auch keine den so genannten Lichtbild - werken ähnliche Schöpfungen.

Auch Messestände in einer dreidimensionalen Gestaltung könnten deswegen geschützt sein. Dass der Auftraggeber spezifische Vorgaben mache, ändere daran nichts. Außer Betracht bleiben müssten allerdings das in den Entwurf integrierte vorgegebene Firmenlogo sowie durch einzuhaltende Abmessungen und technische Bedingungen vorgegebene Strukturen eines Messestandes. Entscheidend sei vielmehr, dass eine so starke ästhetische Wirkung von dem Werk ausgeht, das über ein gefälliges und überzeugendes kunstgewerbliches Design hinausgehe und künstlerische Individualität erkennen lasse.

OLG Köln vom 20.3.2009; Az. 6 U 183/08
GRUR - RR 2010, S. 142

4. OLG Hamm: Keine Pflicht, Website eines Konkurrenten zu überwachen
Ein Elektronikhändler hatte einen Konkurrenten im Mai wegen eines Verstoßes abgemahnt. Dieser hatte daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Im Juli stellte der Abmahnende fest, dass auf der Website des Konkurrenten noch weitere Verstöße zu finden waren, die allerdings im Mai bereits auf der Website bestanden.

Das OLG Hamm entschied nun, dass auch die weiteren, im Mai bereits vorhandenen Wettbewerbsverstöße im Juli noch abgemahnt werden konnten, wenn sie in diesem Zeitpunkt erst entdeckt wurden. Eine Pflicht des Abmahnenden, schon im Mai die gesamte Website vollständig zu überprüfen, gebe es nicht.

OLG Hamm vom 31.1.2010; Az. 4 U 168/09
Fundstelle: eigene

5. OLG Düsseldorf: Ist Abmahnung nur mit Originalvollmacht möglich?
Muss einer Abmahnung wegen eines Wettbewerbs – oder Markenverstoßes eine Originalvollmacht beigefügt werden ? Diese aus der Sicht vieler Laien akademischen kann in der Praxis durch das große Bedeutung haben. Hat nämlich ein Abmahnender einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung beauftragt und legt dieser seiner Abmahnung keine Originalvollmacht bei, kann die Abmahnung unwirksam sein – wenn der Abgemahnte das Fehlen der Vollmacht umgehend gerügt hat. Das kann dazu führen, dass der Abmahnende kostbare Zeit verliert und seinen Anspruch nicht mehr im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgen kann.

Das OLG Düsseldorf hat sich in dieser von vielen Gerichten unterschiedlich beurteilten Frage auf den Standpunkt gestellt, dass die Abmahnung nur im Zusammenhang mit einer Originalvollmacht wirksam sei, vorausgesetzt, der Abgemahnte rügt dies umgehend.um endgültige Klarheit zu schaffen, hat das OLG Düsseldorf die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen.

OLG Düsseldorf I – 20 U 164/08
K&R 2010,135

6. AG Düsseldorf: Nachweis der Urheberschaft an einem Foto
Nur der Urheber kann den Schutz des Urheberrechtes in Anspruch nehmen. Allerdings muss
er dies im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzungen auch nachweisen. Das AG Düsseldorf entschied nun, dass der so genannte Beweis des ersten Anscheins dafür spreche, wenn ein Fotograf eine Anzahl von Fotonegativen vorlegt, die aus einer Fotoshootingserie stammen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Gegner im Prozess nicht vorträgt, das gegen die Urheberschaft sprechen würde. Das bestreiten der Urheberschaft alleine genügt dann nicht.

AG Düsseldorf vom 18.8.2009; Az. 57 C14613/08
GRUR - RR 2010,165

7. Diverses:
In Österreich wurde die Bezeichnung » Fucking Hell « als Marke u.a. für Bier
eingetragen. In der Nähe der österreichischen Stadt Braunau gibt es eine Gemeinde
dieses Namens, in der das Bier wohl gebraut werden soll.

(C)
Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt
Grillparzerstrasse 38
81675 München
Tel. 089 - 890416010
Fax. 089 – 47 32 71
eMail: pwsjur@schotthoefer.de
www.schotthoefer.de