Ausgabe Mai 2013

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: »READY TO FUCK (FAAK)«

  • BGH bestätigt Zurückweisung dieser Markenanmeldung
  • Dadurch werde das sittliche Empfinden breiter Bevölkerungskreise über die Maßen verletzt

2. BGH: 43 unerlaubte Telefonanrufe = 86.000 €

  • Ein Telekommunikationsunternehmen versprach pro unerlaubten Telefonanruf 2000 € Vertragsstrafe
  • BGH bestätigte Verurteilung zu 86.000 € wegen 43 Telefonanrufe
  • Die angebliche Einwilligung der Angerufenen sei unwirksam

3. KG Berlin: 26 unerlaubte Telefonanrufe = 78.000 €

  • 3000 € Vertragsstrafe pro unerlaubtemTelefonanruf
  • KG Berlin bestätigte Verurteilung zu insgesamt 78.000 €
  • Erforderliche Einwilligung konnte nicht nachgewiesen werden

4. OLG Stuttgart: Werbung für Markengeräte mit Preis nicht ohne Typenbezeichnung

  • Für eine genaue und unverwechselbare Bezeichnung eines Produktes als ist auch die Angabe der Typenbezeichnung erforderlich

5. OLG Köln: Fußnotenhinweis bei aufgestelltem Werbeplakat

  • Ein Fußnotentext muß aus dem Stand lesbar sein
  • Interessierter muss sich nicht sich die Mühe mache, die Informationen in der Hocke zu lesen

6. OLG Karlsruhe: Käse aus Erzincan »nach türkischer Art«

  • Aus deutscher Kuhmilch hergestellter Käse nicht »nach türkischer Art«
  • Hinweis »nach türkischer Art« macht nicht deutlich, dass das Produkt nicht aus der Türkei komme

7. BPatG: Vorsicht bei Werbung mit Banknoten

  • Auf Beutel aufgedruckte Geldnote stellt einen Verstoß gegen Geschmacksmustergesetz dar

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1. BGH: »READY TO FUCK (FAAK)«
Der BGH hat die Zurückweisung einer Markenanmeldung für den Begriff »READY TO FUCK« für verschiedene Waren und Dienstleistungen (Papier, Bekleidungsstücke, Unterhaltung) als gegen die guten Sitten verstoßend bestätigt. Die Buchstaben »UC« in dem Wort »FUCK« waren zwar durchgestrichen und durch die Buchstaben »AA« ersetzt, aber gut sichtbar.

Der BGH bestätigte die Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes, das die Anmeldung dieser Marke als gegen die guten Sitten verstoßend zurückgewiesen hatte. Ob dies der Fall sei, sei aus der Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen, auch aus der Sicht des Publikums, das dem Zeichen im Alltag zufällig begegne. Dabei sei wieder eine übertrieben nachlässige noch eine besonders feinfühlige und empfindsame Sichtweise zugrundezulegen, sondern eine normal tolerante und durchschnittlich sensible. Eine Geschmackszensur dürfe nicht ausgeübt werden. Die Wortfolge »READY TO FUCK« sei mit »bereit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs« zu übersetzen. Dadurch werde das sittliche Empfinden breiter Bevölkerungskreise über die Maßen verletzt. Daran ändere auch nichts, dass zwei Buchstaben in der Wortfolge gestrichen und durch zwei andere ersetzt wurden. Das von der Marke angesprochene Publikum werde die Wortfolge nicht als Aufforderung einer Reise nach »FAAK am See« verstehen.

BGH vom 2.10.2012; Az. I ZB 89/11
WRP 2013, S. 626

2. BGH: 43 unerlaubte Telefonanrufe = 86.000 €
Ein Telekommunikationsunternehmen hatte sich gegenüber einem Verbraucherverein verpflichtet, es zu unterlassen, unerlaubte Telefonanrufe bei Verbrauchern durchzuführen. Für jeden Verstoß sollten 2000 € fällig werden.

Der BGH bestätigte nun eine Verurteilung des Unternehmens zu 86.000 €. Es sei nachgewiesen, dass in 43 Fällen ein Telefonanruf ohne die vorherige erforderliche Genehmigung des angerufenen Verbrauchers stattfand. Die angebliche Einwilligung der Angerufenen sei unwirksam, weil zum Teil der Nachweis des Einverständnisses nicht geführt werden konnte und die Einwilligung ohnehin unwirksam gewesen sei, weil sei nicht »für den konkreten Fall« erteilt worden sei, wie dies die Rechtsprechung des BGH verlange.

BGH vom 25.10.2012; Az. I ZR 169/10
IWW-131254

3. KG Berlin: 26 unerlaubte Telefonanrufe = 78.000 €
Ein Unternehmen hatte sich bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Verstoß in Höhe von 3000 € verpflichtet, keine Telefonanrufe zu Werbezwecken ohne vorheriges Einverständnis des Angerufenen durchzuführen. Dennoch kam es zu 26 derartigen Anrufen. Das KG Berlin bestätigte nun die Verurteilung des Unternehmens zu der vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 78.000 €. Auch hier konnten die erforderlichen Einwilligung nicht nachgewiesen werden. Auch die Höhe der Vertragsstrafe sei nicht zu beanstanden.

KG Berlin vom 29.10.2012, Az. 5 W 107/12
JurPC Web. Dok. 0019/2013

4. OLG Stuttgart: Werbung für Markengeräte mit Preis nicht ohne Typenbezeichnung
Ein Elektronik-Einzelhändler hatte in einer Anzeige für eine Vielzahl von Markengeräten geworben, technische Details aufgeführt und den Preis. Die Wettbewerbszentrale hatte jedoch beanstandet, dass die Typenbezeichnung der beworbenen Geräte fehlte.

Das OLG Stuttgart entschied nun, dass auch die Typenbezeichnung der beworbenen Geräte angegeben werden müsse, da die einschlägige EU-Richtlinie sowie § 5 a UWG die Angabe der für einen Kauf wesentlichen Umstände auch in der Werbung verlangten. Der Kern aller Informationen in der Werbung sei die eindeutig Identifizier-barkeit des beworbenen Produktes, seine produkttechnische Identität und produktspezifische Eigenschaften. Für eine genaue und unverwechselbare Bezeichnung eines Produktes als verlässliches Bestimmungsmittel für eine konkrete Marke sei aber auch die Angabe der Typenbezeichnung erforderlich.

OLG Stuttgart vom 17.1.2013; Az. 2 U 97/12
WRP 2013, S. 652

5.OLG Köln: Fußnotenhinweis bei aufgestelltem Werbeplakat
In einem Werbeplakat fanden sich in einer Fußnote umfangreiche Erläuterungen zu Angaben auf dem Plakat. Das OLG Köln entschied, dass der Text von beträchtlicher Länge und Komplexität zwar inhaltlich ausreichend, die Fußnoten aber nicht lesbar gewesen seien. Der Text war auf einem Plakataufsteller aufgebracht, der vor einem Geschäftslokal stand. Der Raum an dem unteren Rand des Plakates mit der Fußnote war wenige Zentimeter über der Bodenfläche. Ein Fußnotentext müsse aber aus der üblichen Position eines Betrachters, also aus dem Stand, lesbar sein. Wenn ein besonders Interessierter sich die Mühe mache, die Informationen in der Hocke zu lesen, sei dies unerheblich, weil ein Text, zu dessen Lektüre der Verbraucher erst in die Hocke gehen oder sich bücken müsse, nicht leicht erkennbar und deutlich lesbar sei.

OLG Köln vom 30.11.2012; 6 U 114/12
WRP 2013, S. 655

6. OLG Karlsruhe: Käse aus Erzincan »nach türkischer Art«
Ein Unternehmen vertrieb unter der Bezeichnung »ErzincanPeyniri« einen aus niederländischer Kuhmilch hergestellten Käse, auf dessen Verpackung eine grasende Kuh abgebildet war. Aus deutscher Kuhmilch hergestellter Käse wurde unter der Bezeichnung »Erzincan Kasari« »nach türkischer Art« ebenfalls mit der Abbildung einer grasenden Kuh vertrieben. Der Verkauf dieser Käseprodukte erfolgte in der Bundesrepublik Deutschland zu 98 % in türkischen Lebensmittelläden, die sich vorwiegend an türkischstämmige Kundschaft wenden. »Erzincan« ist eine türkische Stadt, nach der ein allerdings aus Schafsmilch hergestellter Käse benannt ist.

Das OLG Karlsruhe hielt dies für unzulässige Werbung mit einem Herkunftshinweis. Auch der Hinweis »nach türkischer Art« mache nicht deutlich, dass das Produkt nicht aus der Türkei komme.

OLG Karlsruhe vom 23.1.2013; Az. 6 U 38/12
WRP 2013, S. 662

7. BPatG: Vorsicht bei Werbung mit Banknoten
Eine auf einen Beutel aufgedruckte Geldnote (hier 100 € Banknote) stellt einen Verstoß gegen das dem Geschmacksmustergesetz dar, da die Verwendung von Hoheitszeichen unzulässig ist.

BPatG vom 21.8.2012; Az. 10 W (pat) 701/09
GB 2013 S. 20

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