Ausgabe August 2008

Ein Service von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Auch " Standbilder " aus einer Fernsehsendung dürfen nicht ohne Erlaubnis des Berechtigten durch Dritte verwendet werden ( „TV - Total“)

  • Der Hersteller eines Films hat Rechte auch an einzelnen Passagen, auch an so genannten " Laufbildern "

2. BGH: Ironie in der Werbung zulässig – Bohlen und Ernst August von Hannover unterliegen

  • Der Bundesgerichtshof hat erneut bestätigt, dass das Recht auf Werbung als Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht verdrängen kann
  • Ein Anspruch auf Abschöpfung des Werbewertes, der sich aus der Nennung der beiden Prominentennamen ergebe, bestehe nicht

3. BGH: Haft für falsche Gewinnmitteilungen

  • Ein Angeklagter wurde wegen falscher Gewinnmitteilungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, der durch die strafbare Werbung erzielte Gewinne für verfallen erklärt

4. OLG Karlsruhe: 500 € Streitwert bei Werbe -E-Mail

  • Für eine Abmahnung wegen Zusendung einer ungebetenen Werbee-Mail gibt es keinen Regelstreitwert
  • In diesem Fall war ein Betrag von 500 EUR angemessen

5. OLG Köln: Einverständnis mit " Kundenberatung, Werbung, Marktforschung " beinhaltet auch Einwilligung in telefonische Werbung

  • Die Klausel „ .. Kundenberatung, Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechte Gestaltung der Dienstleistungen des Unternehmenskonzerns „ umfasst auch Telefon - werbung.
  • Das Einverständnis damit muss an einer ganz bestimmten Stelle in einer bestimmten äußeren Form erteilt werden, die hier nicht erfüllt worden sei.
  • Der Oberbegriff " Werbung " erfasse alle denkbaren Formen und Medien, also auch gerade Telefonanrufe.

6. VG Köln: Automatischer Telefonanruf zu Werbezwecken unzulässig

  • Die Werbung mittels automatischer Anrufmaschinen ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verboten

7. LG Münster: Bezeichnung als " Männerarzt " ist irreführend und unzulässig

  • Die Bezeichnung eines Arztes als " Männerarzt " ist unzulässig

8. Neue Regelungen für Gewinnspiel in Rundfunk und Telemedien geplant.

  • Der Landesmedienanstalten haben ein Gutachten zur aktuellen Rechtslage bei der Veranstaltung und Verbreitung von Gewinnspielen und deren Auswirkungen auf Jugendliche vorgelegt.

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1 BGH: Auch " Standbilder " aus einer Fernsehsendung dürfen nicht ohne Erlaubnis des Berechtigten durch Dritte verwendet werden ( „TV - Total“)
In der Fernsehsendung " TV Total " wurden Bilder aus einer Sendung gezeigt – konkret: ein Interview ) und ironisch kommentiert, die der Hessische Rundfunk ausgestrahlt hatte.
 
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Hersteller eines Films Rechte auch an einzelnen Passagen, auch an so genannten " Laufbildern " besitze. Dies gelte auch für einzelne Teile von Filmen und Bildfolgen, unabhängig von der Größe oder der Länge des Filmausschnittes. Die Verwendung dieser Teile sei nur mit Genehmigung des Nutzungs -berechtigten zulässig. Im vorliegenden Fall handele es sich auch nicht um ein zulässiges Zitat. Es werde vielmehr das übernommene Interview nur um seiner selbst und um die ihm innewohnenden Komik willen präsentiert.

BGH vom 20.12.2007 ; Az. I ZR 42/05
WRP 2008, 1121

2. BGH: Ironie in der Werbung zulässig – Bohlen und Ernst August von Hannover unterliegen
In zwei Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof erneut bestätigt, dass auch im Bereich der Wirtschaftswerbung ein Recht auf einen freie Meinungsäußerung besteht und dieses das Persönlichkeitsrecht von Personen verdrängen kann. In dem einen Fall hatte eine Zigarettenfirma für ihr Produkt mit einer zerknüllten Zigarettenpackung und dem Text " War das Ernst? Oder August? " geworben. In dem anderen war in einer Anzeige mit zwei Zigarettenschachteln geworben worden und dem Text " Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher ". Die Wörter " lieber ", " einfach " und „ super " waren
( erkennbar ) geschwärzt. Mit dem Text wurde darauf angespielt, dass Dieter Bohlen im Jahr 2000 ein Buch geschrieben hatte, in dem einige Stellen nach mehreren Gerichtsverfahren geschwärzt werden mussten.


Der BGH stellte fest, dass der Text zwar einen spöttischen Charakter aufweise, aber nicht beleidigend oder herabsetzend sei. Zudem werde nicht der Eindruck erweckt, die angesprochenen Prominenten hätten die beworbene Zigarettenmarke empfohlen. Deswegen liege kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Personen vor. Ein Anspruch auf Abschöpfung des Werbewertes, der sich aus der Nennung der beiden Prominentennamen er - gebe, bestehe nicht.

BGH vom 5.6.2008 ; Az. I ZR 223/05 (Dieter Bohlen)
BGH vom 5.6.2008 ; Az. I ZR 96/0 7 (Prinz Ernst August von Hannover)

3. BGH: Haft für falsche Gewinnsmitteilungen
Weil sie über ein verschachteltes Firmensystem unzutreffende Gewinnsmitteilungen versandt und auf diese Weise die vermeintlichen Gewinner zu Bestellungen aufgefordert hatte, wurden mehrere Angeklagte verurteilt, einer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Darüber hinaus hat das Gericht die durch diese strafbare Werbung erzielten Gewinne für verfallen erklärt. Ca. 149 Millionen EUR waren eingegangen. Der Bundesgerichtshof hat nun den Verfall der erzielten Gewinne für rechtmäßig erklärt.

BGH vom 30.5.2008 ; 1 StR 166/07
WRP 2008, S. 101 071

4. OLG Karlsruhe: 500 € Streitwert bei Werbe -E-Mail
Für die Beurteilung, welcher Wert einer Abmahnung wegen Zusendung einer ungebetenen Werbee-Mail für die Berechnung der angefallenen Gebühren zugrundezulegen ist, kommt es nur auf die Beeinträchtigungen an, die dem Empfänger drohen, wenn er weiterhin ungebetene E-Mails erhält. Für derartige Fälle gebe es keinen Regelstreitwert, sodass in diesem Fall ein Betrag von 500 EUR angemessen sei. Auch wenn der Bundesgerichtshof in einem Einzelfall einen Streitwert von 3000 EUR angenommen habe, könne dieser Betrag nicht in allen Fällen zugrundegelegt werden:

OLG Karlsruhe vom 31.1.2008 ; Az. 6 W 121/07
GRUR - 2008, S. 262

5. OLG Köln: Einverständnis mit " Kundenberatung, Werbung, Marktforschung " beinhaltet auch Einwilligung in telefonische Werbung
Ein Mobilfunknetzbetreiber hatte in den Verträgen mit seinen Kunden die Klausel, dass der Vertragspartner sich damit einverstanden erklärt, dass seine Vertragsdaten von den Unternehmen des Konzerns zur „ .. Kundenberatung, Werbung, Marktforschung und bedarfs - gerechten Gestaltung der Dienstleistungen des Unternehmenskonzerns „ verwendet werden dürften.

Das Oberlandesgericht Köln entschied nun, dass die Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers sei, weil sie auch dessen Einverständnis zur telefonischen Werbung erfasse. Ein solches Einverständnis könne aber nur an einer ganz bestimmten Stelle und äußeren Form erteilt werden, die hier nicht erfüllt worden sei. Der Oberbegriff " Werbung " erfasse alle denkbaren Formen und Medien, also auch gerade Telefonanrufe.

Vorliegend sei das Einverständnis des Kunden zur Verwendung der Daten für „ ..bedarfs gerechte Gestaltung der.. Dienstleistungen der Unternehmenskonzerns.... " verlangt worden.

Diese Formularklausel gehe über eine zulässige Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung durch allgemeine Geschäftsbedingungen hinaus und sei wegen der damit verbundenen unangemessene Benachteiligung unwirksam.

OLG Köln vom 23.11.2007 ; 6 U 95/07
WRP 2008,1130

6. VG Köln: Automatischer Telefonanruf zu Werbezwecken unzulässig
Die Werbung mittels automatischer Anrufmaschinen ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verboten. In dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln zu Grunde liegenden Fall wurden Verbraucher entweder durch allgemeine Werbung oder durch automatische Telefonanrufmaschinen zum Anruf einer 0180 Nr. aufgefordert. Wenn die Verbindung zu Stande kam, wurden die Anrufer gebeten, durch Drücken einer Taste oder einer Tasten -kombination eine Verbindung zu einem Mehrwertdienst unter der Nummer 0900 herzustellen, an die das Gespräch weitergeleitet wurde. Diese Verbindung war kostenpflichtig.
Die Überlegungszeit zwischen Preisangabe und Weiterleitung betrug drei Sekunden. Das Gericht argumentierte, dass das Telefon nicht nur von umsichtigen Verbrauchern benutzt werde, sondern auch für Menschen wichtig sei, die auf Grund ihrer Jugend, ihres Alters oder wegen zeitweiliger oder dauernder Leistungsminderungen nicht schnell reagieren könnten. Bei der Weiterleitung von Anrufen zu Mehrwertnummern sei deshalb ein besonderer Schutz des Verbrauchers geboten.

Das VG Köln bestätigte damit eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der dem Betreiber eines solchen Systems dessen Fortführung untersagt worden war.

VG Köln vom 16. 142 1008 ; Az. 11 L 307/08
Computer und Recht 2008,431
 
7. LG Münster: Bezeichnung als " Männerarzt " ist irreführend und unzulässig
Auf Grund des Besuchs einer Fortbildungsmaßnahme bezeichnete sich ein Arzt als
" Männerarzt ". Das Landgericht Münster hielt diese Berufsbezeichnung für irreführend und damit für unzulässig. Zwar gebe es die Facharztbezeichnung " Androloge " für einen Arzt, der sich mit Haut - und Geschlechtskrankheiten oder Urologie beschäftigt und eine 18 monatige Weiterbildung nachweisen könne, einen " Männerarzt " dagegen nicht.

Alle Richter der Kammer hätten erklärt, dass sie zu den von der Werbung angesprochenen Personen gehörten. Alle hätten bei der Bezeichnung " Männerarzt " die Vorstellung, es handele sich um ein Gegenstück zum " Frauenarztes ". Im vorliegenden Fall jedoch habe der Arzt nur drei Wochenendveranstaltungen eines privaten Vereins besucht. Die Bezeichnung sei daher irreführend.

LG Münster vom 7.2.2008 ; 22 O 247/07
WRP 2008, S. 1137

8. Neue Regelungen für Gewinnspiel in Rundfunk und Telemedien geplant.
Der Landesmedienanstalten haben ein Gutachten zur aktuellen Rechtslage bei der Veranstaltung und Verbreitung von Gewinnspielen und deren Auswirkungen auf Jugendliche vorgelegt. Das Gutachten vermisst spezielle Vorgaben zur Vermeidung einer kinder - und jugendaffinen Ausgestaltung des Gewinnspiels und ein generelles Werbeverbot für Gewinnspiele, die ausdrücklich Kinder und Jugendliche zum Mitmachen auffordern.

Quelle: http://www.kjm-onlinbe.de/public/kjm/downloads/KJM-Gutachten_%20GEWINNSPIELE.Apr2008.pdf

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