Ausgabe August 2015

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Verjährung im Urheberrecht

  • Bei rechtsverletzender Dauerhandlung ist Verletzung nach Tagen aufzuspalten Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Nutzung kann daher zum Teil verjährt sein.

2. OLG Düsseldorf: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

  • Bei Jahresumsatz von 1714, 93 Euro sind 15 Abmahnungen in relativ kurzer Zeit unzulässig (= rechtsmißbräuchlich)

3. OLG Köln: »Ich bin dann mal weg« darf nicht für Reiseportal werben

  • Titel «Ich bin dann mal weg« ist ein bekannter Titel im Sinne des Markenrechtes
  • Das Reiseportal darf bekannten Titel nicht nutzen, um von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf unter seinem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren und an der Aufmerksamkeit teilzuhaben.

4. OLG Karlsruhe: Auch doppelseitige Anzeige muss als Werbung zu erkennen sein

  • Doppelseitige Anzeige muss auf beiden Seiten die Kennzeichnung als Anzeige aufweisen
  • Es muss auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar sein, dass es sich um Werbung handelt

5. LG Leipzig: Gewinn mit falscher Werbung geht an den Staat

  • Ein Unternehmen hatte wettbewerbswidrig geworben
  • Dadurch erzielter Gewinn mußte herausgegeben werden

6. AG Bonn: Vertragsstrafenklage kann auch im Gerichtsbezirk des Abmahnenden erhoben werden

  • AG Bonn kam zu dem Ergebnis, dass die Vertragsstrafenklage auch vor dem Gericht im Gerichtsbezirk eingereicht werden könne, in dem das Abmahnende Unternehmen seinen Sitz hat.

7. AGH Nordrhein-Westfalen: Keine Werbung auf Anwaltsrobe

  • Anwälte dürfen keine Werbung dieser Art auf ihren Roben anbringen.

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1. BGH: Verjährung im Urheberrecht

Wird ein Urheberrecht verletzt, kann der Verletzte Schadenersatz verlangen. Allerdings kann auch dieser Schadensersatzanspruch verjähren. Wird beispielsweise ein fremdes Foto zu eigenen Zwecken ohne Genehmigung des Urhebers auf die eigene Website gestellt, wo es bis zum Beginn einer Auseinandersetzung längere Zeit verbleibt, stellt sich die Frage, wann die Verjährung beginnt.

Der BGH hat dazu festgestellt, dass bei einer derartigen rechtsverletzenden Dauerhandlung wie dem unbefugten öffentlich Zugänglichmachen von Fotografien im Internet zur Bestimmung des Beginns der Verjährung die Rechtsverletzung in Einzelhandlungen also nach Tagen aufzuspalten ist, wobei jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist pro Tag läuft. Deswegen kann ein Schadensersatzanspruch bei mehrjähriger unberechtigter Nutzung zum Teil verjährt sein.

BGH vom 25.1.2015; Az. I ZR 148/13
IWW 177 699

2. OLG Düsseldorf: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

An sich begründete Abmahnungen können unwirksam sein, wenn sie rechtsmissbräuchlich sind. Rechtsmissbräuchlich können sie sein, wenn der Abmahnende seine Einkünfte weniger aus seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als aus dem »Abmahngeschäft« bezieht.

In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Abmahnende einen Jahresumsatz von 1.714,93 Euro. Außerdem hatte er im Internet angegeben, dass er ein Kleingewerbetreibender sei. Er dürfe deswegen keine Rechnung mit Mehrwertsteuer ausstellen. Andererseits habe der Abmahnende in relativ kurzer Zeit 15 Abmahnungen ausgesprochen.

Ob ein Missbrauch vorliegt, sei unter Abwägung sämtlicher Umstände zu entscheiden. Dabei komme es auf das Verhalten des Gläubigers (Abmahnenden) bei der Verfolgung von Ansprüchen oder Verstößen an, auf die Art und Schwere des Verstoßes und das Verhalten des Schuldners (Abgemahnten) nach einem Verstoß. Allein umfangreiche Abmahntätigkeit und Prozessführung rechtfertige aber die Annahme eines Missbrauchs in der Regel nicht. Angesichts des vom Abmahnenden selbst genannten Umsatzes von 1.714,93 € hielten die Richter die Abmahnung im vorliegenden Fall für rechtsmissbräuchlich.

OLG Düsseldorf vom 24. 3. 2015; Az. I - 20 U 187/14
GRUR - RR 2015 S. 306

3. OLG Köln: »Ich bin dann mal weg« darf nicht für Reiseportal werben

Das Buch mit dem Titel »Ich bin dann mal weg« war ein Bestseller und hat sich millionenfach verkauft. Der Betreiber der Reiseportale »weg.de« und »ferien.de« warb mit diesem Slogan ungefragt für seine Portale. Das gefiel dem Verlag des Buches natürlich nicht und deswegen kam es zu einem Rechtsstreit. Das OLG Köln bestätigte zunächst, dass der Titel «Ich bin dann mal weg« ein bekannter Titel im Sinne des Markenrechtes und damit geschützt sei. Dass es sich dabei eigentlich um allgemeine Begriffe aus der Umgangssprache handele, ändere daran nichts. Das Reiseportal versuche die Sogwirkung des bekannten Titels zu nutzen, um von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf und seinem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren und an der Aufmerksamkeit teilzuhaben.

OLG Köln vom 5.12.2014; Az. 6 U 100/14
GRUR - RR 2015, S. 292

4. OLG Karlsruhe: Auch doppelseitige Anzeige muss als Werbung zu erkennen sein

In einer Zeitschrift erschien eine doppelseitige Anzeige der deutschen Fernseh-Lotterie. Mit den Überschriften »Jetzt die Chance auf Extragewinne sichern« und »Geförderte Projekte« wurde für die Teilnahme geworben. Das OLG Karlsruhe bestätigte die Auffassung des Erstgerichtes, dass die doppelseitige Anzeige deswegen unzulässig sei, weil sich nicht auf beiden Seiten die Kennzeichnung als Anzeige befinde. Es genüge nicht, wenn ein durchschnittlicher Leser erst nach analysierender Lektüre der Beiträge deren werbliche Wirkung erkenne. Es müsse für ihn auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar sein, dass es sich um Werbung handelt. Eine Anzeige, die den Werbecharakter nicht ohne weiteres und auf den ersten Blick erkennen lasse, sei nicht nur wettbewerbswidrig, sondern verstoße auch gegen das Pressegesetz des jeweiligen Landes.

OLG Karlsruhe vom 8.4.2015; Az. 6 U 24/15
WRP 2015, S. 898

5. LG Leipzig: Gewinn mit falscher Werbung geht an den Staat

Ein Unternehmen hatte im Internet mit falschen Preisen, der falschen Bezeichnung »Großhandel«, zum Teil mit Preisen ohne Umsatzsteuer und mit tatsächlich nicht erzielbaren Preisersparnissen bis zu 50 Prozent geworben. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Sachsen geklagt und auch den Gewinn herausgefordert, der mit Produkten erzielt worden war, für die mit diesen falschen Behauptungen geworben worden war. Das LG Leipzig gab nun dieser Klage auf »Gewinnabschöpfung« statt, wenngleich die Höhe des unrechtmäßig erzielten Gewinnes noch zu ermitteln sei. Auch hafte der Geschäftsführer persönlich für diesen Schaden.

LG Leipzig vom 16.7.2015; Az. 05 O 3496/14
rsw Beck 27.7.2015

6. AG Bonn: Vertragsstrafe kann auch im Gerichtsbezirk des Abmahnenden erhoben werden

Wer wegen einer Wettbewerbsverletzung abgemahnt wurde und deswegen eine Unterlassungserklärung abgeben musste, kann auch im Gerichtsbezirk des Abmahnenden auf Zahlung dieser Vertragsstrafe verklagt werden.

Allerdings sind die Gerichte in Bezug auf diesen Gerichtsstand unterschiedlicher Meinung. Manche sind der Auffassung, es sei nur dasjenige Gericht zuständig, das sich am Sitz des Abgemahnten und damit des Beklagten befindet, andere dagegen halten auch das Gericht für zuständig, in dessen Bezirk das abmahnende Unternehmen ansässig ist.

Welches Gericht zuständig ist, hat durchaus praktische Bedeutung. Hat beispielsweise das Unternehmen A mit Sitz in München das Unternehmen B mit Sitz in Bonn wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt und das Unternehmen B deswegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, aber die geltend gemachten Kosten nicht bezahlt, müssen diese Kosten eingeklagt werden. Ob das Münchner Unternehmen deswegen zum Amtsgericht München gehen kann oder die Klage beim Amtsgericht Bonn einreichen muss, kann hier durchaus eine Rolle spielen. Denn wenn nur das Amtsgericht Bonn zuständig ist, muss u.U. noch ein Anwalt in Bonn beauftragt werden, der die Abmahnung nicht ausgesprochen hat und deswegen mit der Angelegenheit nicht so vertraut ist. Wäre dagegen das AG München zuständig, könnte der Münchner Anwalt des Münchner Unternehmens die Klage selbst vor dem Amtsgericht München vertreten.

Das AG Bonn kam nun in einer außerordentlich ausführlich begründeten Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Vertragsstrafenklage auch vor dem Gericht im Gerichtsbezirk eingereicht werden könne, in dem das Abmahnende Unternehmen seinen Sitz hat.

AG Bonn vom 23.6.2015; Az. 109 C 348/14
JurPC Web.Dok. 117/2015

7. AGH Nordrhein-Westfalen: Keine Werbung auf Anwaltsrobe

Ein Rechtsanwalt wollte seine Anwaltsrobe mit seinem Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei besticken und diese vor Gericht tragen. Die Aufschrift sollte auf der Rückseite der Robe aufgebügelt werden. Der Anwalts fragte deswegen beim Anwaltsgerichtshof (AGH) des Landes Nordrhein-Westfalen nach, fragte außerdem, ob es sich um eine Bestickung mit weißem Zwirn handeln müsse und ob er einen schwarzen seidenen Aufnäher auf der Rückseite mit dem angegebenen Text an-bringen könne. Er wollte auch noch wissen, ob diese Robe dann dort getragen werden dürfe, wo ein Robenzwang nicht bestehe.

Die Schrift sollte so groß sein, dass sie aus einer Entfernung von 8 Metern noch gut lesbar sei. Die im Gerichtssaal anwesenden Zuschauer würden von hinten auf den Rücken des Anwaltes mit dieser Robe blicken und ihn deswegen möglicherweise später ansprechen.

Es sei auch kein Grund ersichtlich, wonach nach knapp 300 Jahren noch immer an den preußischen Vorgaben festzuhalten sei. Außerdem könne man sich fragen, ob nicht Friedrich Wilhelm I von Preußen – aus dessen Zeit die Verpflichtung zum Tragen von schwarzen Anwaltsroben wohl stammt – heute nicht auch für die Beschriftung der Roben mit Internetadressen zur besseren Kennzeichnung wäre.

Der AGH-NRW teilte diese Auffassung jedoch nicht. Mit anderen Worten: Anwälte dürfen keine Werbung dieser Art auf ihren Roben anbringen.

AGH vom 29. 5. 2015, Az. 1 AGH 16/15

 

 

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