Ausgabe Oktober 07

Ein Service von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Zinshöhe für die Geldanlage darf vom Ergebnis eines Fußballturniers abhängig gemacht werden

  • BGH hält Koppelung des Zinssatzes an Fußbalergebnis für zulässig

2. BGH: Kontoauszüge dürfen nicht irreführend sein

  • BGH beanstandet die Gestaltung von Kontoauszügen als irreführend

3. BGH: Telekom - Euro Telekom

  • Bezeichnung " Telekom " für Telekommunikationsdienstleistungen ist als beschreibend an sich nicht schutzfähig
  • Schutz kann durch jahrelangen und umfassenden Gebrauch erlangt.

4. OLG Hamburg: Nicht jede Rechtsverletzung ist ein Wettbewerbsverstoß

  • Nur die Verletzung »markregelnder« Vorschriften stellt auch Wettbewerbsverletzung dar
  • Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen kein Wettbewerbsverstoß

5. OLG Köln: Verwendung rechtlich nicht korrekter allgemeiner Geschäftsbedingungen berechtigt Konkurrenten nicht zu Klage wegen Wettbewerbsverletzung

  • §§ 307 bis 309 BGB ( in denen das Recht der allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt ist ) sind keine derartigen marktrelevanten Vorschriften

5. OLG Stuttgart: Hinweis " Abholpreise " reicht nicht, wenn Waren erst bestellt werden müssen

  • »Preise sind Abholpreise« heißt nicht, dass kein ausreichender Vorrat vorhanden sein muß

6. OLG Rostock: Website kann als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sein

  • sprachliche Gestaltung der Website und die Auswahl, Einteilung sowie Anordnung der Suchbegriffe auf der Website und im Quelltext kann eine vom UrhG geschützte Leistung sein

7. LG Oldenburg: Keine Weihnachtsengel in der Apotheke

  • Weihnachtsengel gehören nach Auffassung des Landgerichts (LG) Oldenburg nicht dazu apothekenüblichen Waren

8. OLG Köln: Urheberrechtsschutz für kontorsionistische Akrobatik

  • - Die Darbietung einer kontorsionistischen Tänzerin grundsätzlich urheberrechtsfähig

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1. BGH: Zinshöhe für die Geldanlage darf vom Ergebnis eines Fußballturniers abhängig gemacht werden
Vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft in Portugal im Jahre 2004 hatte eine Bank damit geworben, dass die Zinshöhe für eine Festanlage davon abhängig sei, wieweit die deutsche Mannschaft in diesem Turnier gelangen würde. Bei Erreichen des Viertelfinales sollte sich der Zinssatz um 25 Prozent, des Halbfinales um 50 Prozent und des Finales um 75 Prozent erhöhen. Im Falle eines Titelgewinnes in sollte es 150 Prozent mehr geben. Allerdings schied die deutsche Mannschaft damals bereits in der Vorrunde aus.

Der Bundesgerichtshof fand an dieser Aktion nichts auszusetzen. Zwar verbiete § 4 Nr. 6 UWG die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem Umsatzgeschäft abhängig zu machen. Hier jedoch werde der Preis für eine bestimmte Waren der Leistung von dem unsicheren Ausgang eines Sportereignisses abhängig gemacht. Wenn das Spielelement die Gegenleistung bestimme, fehle es an der im Gesetz vorgesehenen Koppelung.

BGH vom 19.4.2007 ; Az. I ZR 57/0 5
Fundstelle: eigene*

2. BGH: Kontoauszüge dürfen nicht irreführend sein
Der Kontoauszug einer Bank wies am 28.2. ein Guthaben in Höhe von 119,47 EUR aus. Darin war ein Betrag von 97 EUR enthalten, der bereits gebucht, aber erst am 3.3.. wertgestellt wurde. Am 28.2. hob der Kunde 110 EUR ab. Für die Zeit bis zum 3.3. wurden ihm Zinsen berechnet.

Der Bundesgerichtshof hat die Gestaltung der Kontoauszüge als irreführend beanstandet. Sie seien zwar inhaltlich richtig, allerdings verstehe sie ein erheblicher Teil der Kunden falsch, weil er davon ausgehe, dass er über das gesamte ausgewiesenen Guthaben ohne Berechnung von Sollzinsen verfügen könne. Der durchschnittliche Kontoinhaber könne nicht erkennen, dass er die ohne Sollzinsen verfügbare Summe erst durch Abzug der Buchungen mit späterer Wertstellung ermitteln müsse.

Durch eine derartige Gestaltung könnten Kunden zu nicht beabsichtigten Kontoüberziehungen und damit zur Inanspruchnahme entgeltlicher Leistungen der Bank veranlasst werden, die sie sonst nicht in Anspruch genommen hätten. In der Gestaltung der Kontoauszüge liege auch eine Wettbewerbshandlung, die ein Verbraucherschutzverband auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb überprüfen lassen können.

BGH vom 11.1.2007, Az. 1 ZR 87/04
Fundstelle: eigene*

3. BGH: Telekom - Euro Telekom
Die Bezeichnung " Telekom " für Telekommunikationsdienstleistungen ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) als beschreibend an sich nicht schutzfähig. Allerdings habe diese Bezeichnung für die Deutsche Telekom durch jahrelangen und umfassenden Gebrauch über den Gedanken der Verkehrsgeltung markenrechtlichen Schutz erlangt.

Die Firmenbezeichnung " Euro Telekom Deutschland " durch ein anderes Unternehmen als die Telekom sei verwechslungsfähig. Der Bestandteil " Euro " sei ebenso wie der Bestandteil " Deutschland " und der Firmenzusatz" GmbH " rein beschreibender Natur.

Allerdings verwies der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit zur Klärung weiterer Fragen an die Vorinstanz zurück.

BGH vom 19.7.2007 ; Az. I ZR 137/04
Fundstelle eigene*

4. OLG Hamburg: Nicht jede Rechtsverletzung ist ein Wettbewerbsverstoß
Nach § 4 Nr. 11 UWG kann die Verletzung von rechtlichen Vorschriften dann auch als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden, wenn es sich um eine marktregelnde Vorschrift handelt. Wann wiederum eine solche marktregelnde Vorschrift vorliegt, darüber kann trefflich gestritten werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat nun festgestellt, dass die Vorschriften der §§ 307 folg. BGB (die sich vor allem mit unwirksamen AGB Klausel beschäftigen ) nicht als solche marktverhaltensregelnde Vorschriften angesehen werden können. Nicht jede Verwendung einer nach §§ 307 f . unwirksamen AGB Klausel sei wettbewerbswidrig. Hierfür sei es vielmehr erforderlich, dass die Klausel sich bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers auswirke und nicht erst bei der Durchführung des Vertrages, z. B. bei Leistungsstörungen. Im konkreten Fall hatte ein Konkurrent die Website eines Reitsportartikelhändlers beanstandet, weil dort nach seiner Auffassung unzulässige Klauseln enthalten waren. Das Gericht ging auf jede einzelne Klausel ein und kam zu dem Ergebnis, dass sie nicht dazu bestimmt seien, das Verhalten am Markt zu regeln, sondern den Verbraucher bei der Abwicklung eines Verbrauchsgüterkaufes im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu schützen. Deswegen könnte die Verletzung nicht als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden.

OLG Hamburg vom 13.11.2006 ; Az. 5 W 62/06
GRUR RR 2007, S. 286

5. OLG Köln: Verwendung rechtlich nicht korrekter allgemeiner Geschäftsbedingungen berechtigt Konkurrenten nicht zu Klage wegen Wettbewerbsverletzung
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden oft von Konkurrenten als Wettbewerbsverstoß beanstandet, wenn diese rechtlich nicht in Ordnung sind. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften können auf dem Weg des Wettbewerbsprozesses durch einen Konkurrenten verfolgt werden, wenn diese Vorschriften " marktrelevant " sind. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln ist der Auffassung, dass die §§ 307 bis 309 BGB ( in denen das Recht der allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt ist), keine derartigen marktrelevanten Vorschriften darstellen. Mit anderen Worten: allgemeine Geschäftsbedingungen, die den gesetzlichen Vorgabe nicht entsprechen, können mit einer Klage auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Werbung nicht verfolgt werden.

OLG Köln vom 30.3.2007 ; Az. 6 U 249/06
WRP 2007, S. 1111

5. OLG Stuttgart: Hinweis " Abholpreise " reicht nicht, wenn Waren erst bestellt werden müssen
Ein Elektrodiscounter hatte für eine, auf einen Tag befristete Aktion für Fotogeräte und Camcorder mit besonderen Rabatten geworben. Allerdings galt der Preisnachlass nur für solche Produkte, die an diesem Tag auch tatsächlich bei dem Discounter vorrätig waren. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart sah darin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG, weil die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahmen nicht deutlich gemacht worden seien. Es hätte in der Werbung daraufhingewiesen werden müssen, dass der Preisnachlass nur für vorrätige Produkte gewährt würde. Maßgebend sei, dass die Angaben so gestaltet sind, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der das Geschehen mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt, erkennen kann, welche Bedingungen im konkreten Fall gelten. Dabei dürfen blickfangmäßig herausgestellte Angaben für sich genommen nicht unrichtig oder missverständlich sein. Ein aufklärender Hinweis sei nur dann zu beachten, wenn dieser am Blickfang teilhabe und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben möglich sei. Die Bedingungen müssten bereits zum Zeitpunkt der Werbung mitgeteilt werden. Im vorliegenden Fall habe ein ausdrücklicher Hinweis gefehlt. Aus der Tatsache, dass der Preisnachlass nur an einem einzigen Tag gewährt werde, könne auch nicht gefolgert werden, dass sich das Angebot nur auf solche Waren beziehe, die an diesem Tag in den Geschäftsräumen vorrätig seien. Vielmehr könne ein Verbraucher zu dem Schluss kommen, dass entscheidend sei, dass er an diesem Tage ein Kaufvertrag über das von ihm gewünschte Gerät abschließe. Der Hinweis " nur heute 3. Januar " reiche ebenso wenig aus wie der Hinweis "Preise sind Abholpreise ".

OLG Stuttgart vom 19.7.2007 ; Az. 2 U 24/07
WRP 2007, S. 1115.

6. OLG Rostock: Website kann als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sein
Computerprogramme sind grundsätzlich durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Website selbst ist zwar kein Computerprogramm, nach Auffassung des OLG Rostock aber als so genanntes Sprachwerk gem. 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhrG ebenfalls geschützt. Das kommt dann in Betracht, wenn durch die sprachliche Gestaltung der Website und die Auswahl, Einteilung sowie Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf der Website und im Quelltext eine individuelle schöpferische Eigenheit der Präsentation im Internet geschaffen wird, sie als Suchmaschinen Optimierung zu Spitzenpositionen in den Verletzten bei der Suche mittels bestimmter attraktive Suchbegriffe führt.

OLG Rostock vom 97. 6. 2007, Az. 2 W 12/07
Fundstelle eigene*

7. LG Oldenburg: Keine Weihnachtsengel in der Apotheke
Die Apothekenbetriebsordnung legt fest, dass eine Apotheke neben verschreibungspflichtigen nur "apothekenübliche" Waren vertreiben darf. Weihnachtsengel gehören nach Auffassung des Landgerichts (LG) Oldenburg nicht dazu. Es komme auch nicht darauf an, in welchem Umfang diese nicht apothekenpflichtigen Waren in den Verkehr gebracht würden. Ein Verstoß dagegen sei auch kein Bagatellfall, da er die Gefahr der Nachahmung und der Sogwirkung des Verstoßes auf Mitbewerber in sich berge.

LG Oldenburg vom 30. Mai 2007 ; Az. 5 O 663/07
WRP 2007, S. 1123

8. OLG Köln: Urheberrechtsschutz für kontorsionistische Akrobatik
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat die Darbietung einer kontorsionistischen Tänzerin grundsätzlich für urheberrechtsfähig angesehen. Diese Darbietungen, bei denen die Tänze -rinnen ihre Körper extrem und so verbiegen, dass es den Anschein hat, als handele es sich um Menschen ohne Knochen, könnten als Werke der Tanzkunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhrG durchaus urheberrechtlichen Schutz genießen. Allerdings müsse die Darbietung dann über bloß akrobatische Leistungen hinausgehen. Erforderlich sei, dass durch die akrobatischen Leistungen in origineller Vielfalt der tänzerischen Bewegungs - und Körpersprache ein besonderer künstlicher künstlerischer Ausdruck manifestiert werde. Das müsse mit den Gestaltungsformen der Bewegung, Gebärden und Mimik der Tänzerinnen ein erfahrbarer Inhalt der Darbietung zum Ausdruck kommen, der über die bloße an eine Aneinanderreihung von - wenn auch schwierigsten - akrobatischen Übungen hinaus ein zusätzliches künstlerisches Anliegen vermittelt. Akrobatische Leistungen auch höchster Qualität seien nicht von vornherein als Werke der Tanzkunst und urheberrechtlich geschützt.

OLG Köln vom 2.2.2007 ; Az. 6 U 117/06
Fundstelle GRUR - RR 2007, S. 263

9. BGH: Ferrero verliert »Kinder«
Der Bundesgerichtshof hat den Begriff " Kinder " als Bestandteile der Marke " Kinder " – Schokolade als Freihaltebedürftigkeit beanstandet und damit die Löschung der Marke mit dem Bestandteil " Kinder " ermöglicht.

»Ferrero`s« Schicksal haben andere auch schon erlitten: der » Dresdner Stollen », Kölsch » – Bier, » Kölnisch Wasser » und nun »Kinder« - Schokolade. Als Marken verwendete Begriffe werden nach oft jahrelanger Benutzung in zumeist langwierigen Rechtsstreitigkeiten gelöscht.

In zwei Bereichen ist die Gefahr besonders groß. Der eine ist der Bereich der geografischen Herkunftsbezeichnung und der andere die Verwendung eines Gattungsbegriffes als Markenbestandteil.

Bei geografischen Herkunftsangaben (" Kasseler ", " Thüringer Rostbratwurst ", " Wiener Würste " , " Dresdner Stollen" u.v.a. ) sagt § 126 Abs. II Markengesetz: " .. dem Schutz als geografischen Herkunftsangaben sind solche Namen... nicht zugänglich, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt. Als Gattungsbezeichnungen sind solche Bezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe über die geografischen Herkunft.. enthalten.., die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren.. dienen. "

Voraussetzung dafür, dass eine geografische Bezeichnung nicht als Marke eingetragen oder - wenn sie bereits eingetragen ist - als solche gelöscht wird, also die Umwandlung einer geografischen Herkunftsangaben in eine Beschaffenheitsangabe erfolgte, ist die Verkehrsauffassung. Dies wird von den Gerichten erst dann angenommen werden, wenn nur noch einen vernachlässigbarer Teil der angesprochenen Verkehrskreise von einer geografischen Herkunftsangaben ausgeht. Dabei müssen die Irreführungsquoten ca. 10 bis 15 Prozent betragen. Angesichts der Veränderung des Verbraucherleitbildes könnten heutzutage sogar noch höhere Quoten von den Gerichten verlangt werden können. Wird eine durch eine Marke geschützte geografische Herkunftsangabe zum Begriff des allgemeinen Sprachgebrauches kann die Marke ihre Schutzwirkung nicht mehr entfalten. Ein klassisches Beispiel hierfür ist der " Dresdner Stollen ", der zunächst als Marke geschützt war, dann in den allgemeinen (west) deutschen Sprachgebrauch als Bezeichnung für Weihnachtsgebäck eingegangen ist und sich nach der Wende wieder zurückentwickelt hat zu einem Markenbegriff.

Der zweite Bereich, die Verwendung eines Gattungsbegriffes als Marke bzw. Marken -bestandteil, ist ein wenig besser " steuerbar ". Denn das Markengesetz verbietet von vorneherein in § 8 Abs. 2 Nr. 2 die Eintragung so genannter " freihaltebedürftiger " Begriffe. Dabei handelt es sich um Angaben, die im weitesten Sinne der Beschreibung von Merkmalen einer Ware (oder Dienstleistung) dienen. Die Eintragung eines solchen, an sich freihaltebe -dürftigen Begriffes trotz Freihaltebedürftigkeit (wie z. B. " Kinder ..") kann entweder auf einen Fehler des Amtes bei der Eintragung oder die Weiterentwicklung der tatsächlichen Verhältnisse (z. B. " Tempo ") zurückzuführen sein. Daraus lässt sich nur der Rat ableiten, Begriffe zu verwenden, die einen deutlichen Abstand zu Gattungsbezeichnungen aufweisen. Auf Antrag überprüft dann das deutsche Patent - und Markenamt die Berechtigung des Vorwurfes, über den gegebenenfalls die Gerichte vom Landgericht über das Oberlandesgericht bis hin zum Bundesgerichtshof zu entscheiden haben.

Wie unsicher eine rechtliche Beurteilung ist, zeigt der vorliegenden Fall. Im Verfahren wegen des Markenbestandteiles " Kinder " haben zunächst zwei Landgerichte ( je drei Berufsrichter), dann die Oberlandesgerichte (je drei Berufsrichter) und dann schließlich der Bundesgerichtshof (fünf Berufsrichter) durchaus völlig unterschiedlich entschieden. In einem Fall hat der BGH zudem auch zunächst das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, zurückverwiesen und erneut entschieden.

BGH I ZR 94/04

PS 1: Die Entscheidungen mit dem Vermerk " Fundstelle eigene " wurden bisher nicht veröffentlicht. Sie befinden sich im Archiv des Verfassers und können auf Anfrage gerne zur Verfügung gestellt werden.

PS 2: In der Ausgabe September 2007 ist mir in Beitrag Nr. 7 " LG Mainz: Veröffentlichung einer eMail im Ausstellerverzeichnis einer Messe berechtigt Werbung per E-Mail " ein kleiner Fehler unterlaufen. In der ersten Zeile findet sich der Satz: ".. Werbung per Telefax an solche Unternehmen zu versenden.. ". Es muss natürlich heißen ".. Werbung per E-Mail .. ". Vielen Dank für den Hinweis aus dem Leserkreis.

(C)
Dr. Peter Schotthöfer
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