Ausgabe Oktober 2009

Ein Service von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. EuGH: Generalanwältin hält deutsches Verbot der Koppelung von Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf für europarechtswidrig

  • Die Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf ist gem. § 4 Nr. 6 UWG verboten
  • Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Verbotes

2. BGH: Bereits Zusendung einer einzigen unverlangten E-Mail zu Werbezwecken kann zu Schadensersatzanspruch führen

  • Zusendung einer unverlangten Werbe-eMail ist Eingriff in » eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ».
  • Folge: Schadenseratz – und Unterlassungsanspruch

3. BGH: Teilnahmebedingungen bei Gewinnspiel müssen transparent sein

  • Bedingungen für Gewinnspiel zu Werbezwecken müssen transparent sein

4. BGH: Miturheberschaft einer Person wird vermutet, wenn ihr Name auf Vervielfältigungsstück erscheint

  • Wird jemand in »üblicher Weise« als Urheber einer urheberrechtlich geschützten Arbeit bezeichnet, gilt er als Urheber bzw. Miturheber

5. OLG Hamm: Wenn Deutschland gewinnt, gewinnst auch Du

  • Verbraucher könnten dadurch zu sehr angeregt werden, mehr Geld auszugeben
  • Nur auf eine Woche befristetes Angebot schafft unzulässigen Zeitdruck

6. OLG Hamburg: » Mit Liebe gemacht« als Aufdruck auf Babykleidung kein markenmäßiger Gebrauch

  • Der Verbraucher versteht diesen Aufdruck auf Babybekleidung nicht als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern als Ausdruck des Humors des Trägers bzw. seiner Eltern oder des Spenders.

7. OLG Düsseldorf: Zur Kenntlichmachung von Anzeigen

  • Werbung muß deutlich von redaktionellem Beitrag getrennt sein

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1. EuGH: Generalanwältin hält deutsches Verbot der Koppelung von Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf für europarechtswidrig
Die Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf war von der Recht -sprechung jahrzehntelang in der Bundesrepublik als »sittenwidrig » verboten. Seit Inkraftreten des neuen » Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) » im Jahr 2004 findet sich das Verbot sogar ausdrücklich in § 4 Nr. 6 UWG.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH ) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegten Rechtsstreit hat nun die Generalanwältin am EuGH dieses Verbot für europarechtswidrig erklärt. Der BGH hatte Zweifel an der Zulässigkeit des Verbotes, da dieses Verbot sich nicht in der sog. » schwarze Liste » enthalten ist, einer Aufstellung aller auf jeden Fall in jedem EU – Mitgliedsstaat unzulässigen Geschäftspraktiken.

Die Generalanwältin argumentierte, dass die BRD auf diese Weise die » schwarze Liste » erweitere, diese jedoch verbindlich und abschließend sei.

Aufgrund der Erfahrung ist zu erwarten, dass der EuGH der Auffassung der Generalanwältin folgen wird. Wenn der EuGH so entscheidet, muß § 4 Nr. 6 UWG aufgehoben werden bzw. ist nicht anwendbar. Dann wird es möglich sein, die Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Kauf zu knüpfen.

EuGH C – 304/08 – Schlußanträge vom 3.9.2009 -
 
2. BGH: Bereits Zusendung einer einzigen unverlangten E-Mail zu Werbezwecken kann zu Unterlassungs – und Schadensersatzanspruch führen
Weil eine GmbH einen 15 – seitigen Newsletter für Kapitalanleger per eMail ohne deren vorheriges Einverständnis an eine Anwaltskanzlei gesandt hatte, klagte diese auf Unterlassung und Schadensersatz – wegen eines Eingriffes in ihren » eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ».

Das ist aus folgendem Grund interessant: Eine Anwaltskanzlei steht nicht im Wettbewerb mit einem Anlageberater und kann sich deswegen auch nicht auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb berufen. Der BGH hat nun entschieden, dass eine unverlangt zugesandte eMail zu Werbezwecken einen »Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb » darstellt. Es sei überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und eines Teils des Schrifttums, dass auch eine einmalige Versendung einer nicht verlangten eMail einen solchen Eingriff darstelle. Damit kann sich auch jedes Unternehmen gegen derartige eMails wehren, das nicht im Wettbewerb mit dem Versender der eMail steht.

BGH vom 20.5.2009; Az. I ZR 218/07
Fundstelle: eigene

3. BGH: Teilnahmebedingungen bei Gewinnspiel müssen transparent sein
Gewinnspiele zu Werbezwecken sind rechtlich zulässig, wenn die Teilnahme nicht an einen Kauf gekoppelt ist. Allerdings müssen auch dann die Teilnahmebedingungen transparent sein. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte ein Möbelhaus für ein Gewinnspiel geworben und darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter von der Teilnahme ausgeschlossen seien, den Einsendeschluß angegeben und dass Teilnahmekarten mit weiteren Bedingungen entweder per Telefon angefordert oder vor dem Möbelhaus abgeholt werden könnten.

Der BGH sah in diesem Fall das Transparenzgebot nicht verletzt.

BGH vom 10.1.2008; Az. I ZR 196/05
Fundstelle: Eigene

4. BGH: Miturheberschaft wird vermutet
Wird jemand in »üblicher Weise« als Urheber einer urheberrechtlich geschützten Arbeit bezeichnet, gilt er als Urheber bzw. Miturheber, solange das Gegenteil nicht bewiesen wird. Als »üblich« bezeichnet der BGH eine »nicht ganz versteckte oder außergewöhnliche Stelle« am Vervielfältigungsstück oder am Original. Die Vermutung der Urheberschaft bezieht sich auf sämtliche auf dem Deckblatt und in einer Einleitung angegebenen Personen.

BGH vom 26.2.2009; Az. I ZR 142/06

5. OLG Hamm: Wenn Deutschland gewinnt, gewinnst auch Du
Anläßlich der Fußballeuropameisterschaft 2008 hatte ein Möbelhaus damit geworben, dass es acht Tage alle Möbel und Küchen gratis gebe, wenn die deutsche Fußballnationalmannschaft Europameister werde. Das OLG Hamm fand dies übertrieben und verbot die Aktion. Es liege zwar kein Verstoß gegen das Verbot der Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem Kauf vor, weil ein Verbraucher den Kaufpreis erstattet bekomme, wenn er gewonnen habe und in diesem Fall also nichts kaufen, sondern den Kaufpreis lediglich bis zur Entscheidung finanzieren müsse.

Auch könne mit aleatorischen Reizen grundsätzlich geworben werde, wenn nicht besondere Umstände hinzukämen. Vorliegend sei dies der Fall, da Käufer hochwertiger Einrichtungs -
gegenstände wie Küchen oder Wohnzimmereinrichtungen im Wert von oft über 10 000 € zurückbekämen. Sie könnten so angeregt werden, mehr Geld auszugeben in der Hoffung dass sie dieses im Fall des Gewinns der Europameisterschaft zurückbekämen. Außerdem komme der Zeitdruck dazu, da das Angebot nur auf eine Woche befristet war.

OLG Hamm vom 19.3.2009; Az. 4 U 200/08
GRUR-RR 2009,313

6. OLG Hamburg: » Mit Liebe gemacht« als Aufdruck auf Babykleidung kein markenmäßiger Gebrauch
Ein Hersteller von Babykleidung hatte sich den Spruch » Mit Liebe gemacht » für Babywäsche schützen lassen. Ein Konkurrent vertrieb dennoch Baby – Bodies u.a. mit diesem Slogan als Aufdruck. Das OLG Hamburg sah darin keine Verletzung der Marke, weil der Spruch nicht »markenmäßig« verwendet worden sei. Der angesprochene Verbraucher verstehe den Aufdruck nicht als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern vielmehr als Ausdruck des Humors des Trägers bzw. seiner Eltern oder des Spenders.

OLG Hamburg vom 7.4.2008; Az. 3 W 30/08
GRUR 2009, 300
 

7. OLG Düsseldorf: Zur Kenntlichmachung von Anzeigen
Grundsätzlich muß der redaktionelle Teil in einem Medium von der Werbung getrennt sein. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf reicht dazu ein Trennungsstrich nicht, insbesondere wenn die Werbung als redaktioneller Beitrag gestaltet ist. Zudem war im vorliegenden Fall die Bezeichnung als »Anzeige« klein, schwach ausgeprägt und kontrastarm in weißer Schrift gehalten vor hellem Hintergrund und so nur schwer erkennbar. Die auf diese Weise von dem redaktionellen Teil getrennte Werbung hielt das Gericht daher für unlauter.

OLG Düsseldorf vom 28.5.2009, Az. I-W 46/09
WRP 2009, 1155

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