Ausgabe Oktober 2011

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Verwendung einer fremden Marke als adword nicht ohne weiteres unzulässig

  • In der Verwendung einer Marke für die eigene Werbung kann eine markenmäßige Benutzung legen.
  • Durch die Verwendung muss die herkunftshinweisende Funktion der »übernommenen« Marke beeinträchtigt werden.

2. BGH: »Servicegebühr« muß im Flugpreis enthalten sein

  • Gesonderte »Servicegebühr« bei Flugreisen unzulässig
  • Fakultative Nebenleistungen zu einer Flugreise dürften nur auf ausdrücklichen Wunsch eines Kunden in den Buchungsvorgang einbezogen werden.

3. BGH: Die einmalige Zusendung einer bereits mit den Empfängerdaten versehene Kreditkarte durch eine Bank zur Kundenwerbung ist zulässig

  • In der Zusendung einer ausgefüllten Kreditkarte liegt keine unzumutbare Belästigung

4. BGH: Bei der Werbung mit gegenübergestellten Einführungspreisen muss angegeben, ab wann der Normalpreis verlangt wird

  • Die Werbung mit gegenüber gestellten Preisen ist irreführend, wenn sich nicht eindeutig ergibt, welche Preise gegenübergestellt werden und ab wann ein Normalpreis gilt

5. BGH: Abmahnung durch Rechts – und Patentanwalt – doppelte Kosten ?

  • Die Kosten eines Patentanwaltes neben denen des Rechtsanwaltes in einem Kennzeichenrechtsstreit nur erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich erforderlich waren

6. KG Berlin: Portal haftet für falsche Bewertungen eines Hotels nur bei Kenntnis

  • Portalbetreiber ist es nicht zumutbar sei, Bewertungen vorab zu überprüfen
  • Anders wäre dies nur, wenn er vorab von der Unrichtigkeit der Äußerung informiert worden wäre.

7. HansOLG Hamburg: Fotografierte Person muss auch wissen, wofür Foto verwendet wird

  • Fotoaufnahmen von Personen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie mit der Aufnahme dieser Fotos einverstanden sind und den Zweck, die Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung kennen.

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1. BGH: Verwendung einer fremden Marke als adword nicht ohne weiteres unzulässig
Ein Versender von Erotikartikeln verfügte über die Internetadresse »www.bananabay.de«. Ein Konkurrent mit der Adresse »www.eis.de« verwendete den durch eine Marke geschützten Begriff »Bananbay« als adword. Gab man in eine Suchmaske diesen Begriff ein, erschien neben der Trefferliste der vom Konkurrenten bezahlte Hinweis mit der Überschrift »Anzeige«.

Der Erotikversender »Bananabay« klagte gegen den Konkurrenten. Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesgerichtshof, der ihn dem Europäischen Gerichtshof vorlegte. Der EuGH entschied, dass dieses Vorgehen nicht verboten werden könne, wenn unschwer zu erkennen sei, dass die beworbenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber (hier: »Bananabay«) oder einem mit diesem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Dies verneinte der BGH, nachdem der Rechtsstreit vom EuGH an ihn zurückverwiesen worden war, da es an einer »markenmäßigen Benutzung« fehle.

In der Verwendung einer Marke für die eigene Werbung könne eine derartige Benutzung liegen. Es sei nicht notwendig, dass das Zeichen selbst in der Werbeanzeige vorkomme. Durch die Verwendung müsse vielmehr die herkunftshinweisende Funktion einer Marke beeinträchtigt werden. Wenn diese Voraussetzung – wie im vorliegenden Fall – nicht gegeben sei, liege auch keine markenmäßigen Benutzung vor.

In der streitgegenständlichen Anzeige habe jeder Anhaltspunkt für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer gefehlt, der den Eindruck vermitteln könnte, die Anzeige stamme von dem Inhaber der Marke »Banabay« oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen. Werde das Schlüsselwort eingegeben, erscheine lediglich die Anzeige des Versenders und der Link »www.eis.de.« Eine Verbindung zu dem Inhaber der Marke »Bananabay« gebe es auch in dieser Anzeige nicht. Die Herkunftsfunktion der Marke werde daher nicht beeinträchtigt.

BGH vom 13.1.2011; Az. I ZR 125/07
Fundstelle: eigene

2. BGH: »Servicegebühr« muß im Flugpreis enthalten sein
Bei einem Flugbuchungsportal wurde zusätzlich zum Flugpreis eine so genannte »Servicegebühr« verlangt. Darüber hinaus war im Buchungsformular eine Reiseversicherung ausgewiesen, die man ausdrücklich ablehnen musste, wenn man sie nicht wollte.

Der BGH stellte nun fest, dass Flugpreise seit der seit November 2008 geltenden EU-Regelung Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen (Art. 23 VO (EG) 1008/2008 EU-Luftverkehrsdiensteverordnung) inklusive sämtlicher obligatorischer Positionen angegeben werden müssen. Fakultative Nebenleistungen zu einer Flugreise dürften nur auf ausdrücklichen Wunsch eines Kunden in den Buchungsvorgang einbezogen werden.

BGH vom 17.8.2011, Az. I ZR 168/10
Beck – aktuell am 30.11.2011

3. BGH: Die einmalige Zusendung einer bereits mit den Empfängerdaten versehene Kreditkarte durch eine Bank zur Kundenwerbung ist zulässig
Eine Bank hatte an Kunden, die bei ihr ein Konto unterhielten, unaufgefordert eine bereits auf deren Namen ausgestellte Kreditkarte übersandt. Wenn der Kunde einen beiliegenden Antrag unterschreiben würde, würde die Karte zu einem bestimmten Zeitpunkt freigeschaltet und so der erste Jahresbeitrag gespart.

Der BGH sah hierin keine unzulässige, weil unzumutbare Belästigung. Eine Belästigung liege zwar vor, jedoch sei diese nicht unzumutbar. Daran ändere auch nichts, dass auf dem Umschlag der Werbecharakter des Inhaltes nicht zu erkennen war.

BGH vom 3.3.2011, Az. I ZR 167/09
Institut für Wirtschafts Publizistik Nummer 112106

4. BGH: Bei der Werbung mit gegenübergestellten Einführungspreisen muss angegeben, ab wann der Normalpreis verlangt wird
Ein Unternehmen warb für seine Teppichkollektion mit Einführungspreisen, bei denen bei den einzelnen Teppichen neben den Einführungspreisen durchgestrichene Preise gegenübergestellt waren.

Die Werbeaussage sei bereits deswegen irreführend, weil sich nicht eindeutig ergebe, welchen – durchgestrichenen – Preisen die dort beworbenen Preise gegenübergestellt wurden. Ein Leser könne allenfalls vermuten, dass es sich um die Preise nach Ende der Verkaufsaktion handeln könnte. Es könnten aber auch die Preise gemeint sein, die für diese Teppiche auf anderen Märkten erzielt werden. Man könne sogar daran denken, dass es sich um Preise handeln könnte, die für Waren vergleichbarer Qualität auf dem deutschen Markt verlangt würden.

BGH vom 17.3.2011; Az. I ZR 81/09
IWW Abruf Nummer 11 3010

5. BGH: Abmahnung durch Rechts – und Patentanwalt – doppelte Kosten ?
Grundsätzlich können Rechtsverletzungen von Kennzeichen und Marken sowohl durch einen Rechtsanwalt als auch durch einen Patentanwalt abgemahnt werden. Die Kosten sind dann vom Verletzer zu tragen. Die Abmahnung kann aber auch nur durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen werden, der erklärt, ein Patentanwalt habe »mitgewirkt«. Dann müssen nach dem Markengesetz sowohl die Kosten für den Patent – als auch den Rechtsanwalt erstattet werden.

Der BGH hat nun in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass die Kosten eines Patentanwaltes nur dann erstattet werden müssen, wenn dieser auch tatsächlich erforderlich war. Das sei nur dann der Fall, wenn der Patentanwalt Aufgaben übernommen hat, die zu seinem typischen Arbeitsgebiet gehören wie etwa die Recherche zum Registerstand oder zur Benutzungslage.

BGH vom 24.2.2011; Az. I ZR 181/09
CR 2011, S. 616

6. KG Berlin: Portal haftet für falsche Bewertungen eines Hotels nur bei Kenntnis
In einem Hotelportal im Internet fand sich eine anonyme Äußerung, dass die Gästezimmer eines bestimmten Hotels nicht sauber, von Bettwanzen befallen und diese Zimmer erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden seien. Das Hotel war deswegen gegen das Portal vorgegangen mit dem Argument, die Kritik sei unzutreffend und geschäftsschädigend. Das Hotelportal erlaube es, die Bewertungen direkt online zu stellen und die Inhalte vorab nicht zu prüfen. Auch sei das bewertete Hotel nicht vor der Veröffentlichung um Stellungnahme gebeten worden.

Das KG Berlin war der Auffassung, dass es für den Portalbetreiber unzumutbar sei, Bewertungen erst nach einer pauschalen Überprüfung zugänglich zu machen. Ein genereller Hinweis in den Nutzungsbedingungen genüge, dass vorsätzliche Falschbewertungen verboten seien. Schließlich hätte das Hotel ja auch gegen die Bewertung Widerspruch erheben können. Dann wäre nach den Nutzungsbedingungen nach Protest des Portalbetreibers die kritische Äußerung bis zu einer genauen Überprüfung nicht mehr öffentlich zugänglich gewesen. Hotelbetreibern sei es auch ohne weiteres zumutbar, entsprechende Portal zu überwachen oder durch Suchmaschinen geschäftsschädigende Äußerungen aufzuspüren. Der Betreiber des Portals würde daher nur dann haften, wenn er vorab von der Unrichtigkeit der Äußerung informiert worden wäre.

KG Berlin vom 15.7.2011; Az. 5 U 193/10
CuR 2011/R89

7. HansOLG Hamburg: Fotografierte Person muss auch wissen, wofür
Fotoaufnahmen von Personen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie mit der Aufnahme dieser Fotos einverstanden sind und zudem den Zweck, die Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung kennen.

Die Mitarbeiterin eines Verbandes von Finanzinstituten hatte den Vorsitzenden der Linkspartei E. mehrfach zu gesellschaftlichen Veranstaltungen begleitet. Dabei waren sie und E. fotografiert worden.

Ein Magazin berichtete in einem Artikel über den Vorsitzenden und illustrierte den Artikel mit einem Foto, auf dem auch die Mitarbeiterin des Verbandes zu sehen war. Der Untertitel lautete »Vorsitzender der Linkspartei E., Begleiterin«

Das Foto war auf dem Sommerfest des Bundespräsidenten entstanden. Auf dem Fest waren vor, während und am Eingang sowie im Umfeld des Ortes Fotos gefertigt.

Das HansOLG beanstandete die Veröffentlichung des Fotos. Der Artikel habe nicht der Illustration eines Beitrages über das Sommerfest gedient. Vielmehr ging es nur um die so genannte Flugreisenaffäre des Vorsitzenden E. Das Gericht stellte fest, dass eine abgebildete Person nicht nur mit der Anfertigung des Fotos einverstanden, sondern ihr auch Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt sein müsse.

Hans OLG vom 28.6.2011; Az. 7 U 39/11
JurPC Web.-Dok., 141/2011, Abs. 1-20

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