Ausgabe November 2014

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1.   OLG Celle: Werbung mit 6 Sternen an Hotel Außenfassade unzulässig

  •  Werbung mit 6 Sternen nur zulässig, wenn es sich um »offizielle« Klassifizierung handelt

 

 2. OLG Celle: E-Mail Verbot bezieht sich nicht nur auf eine konkrete, sondern alle E-Mail-Adressen eines Betroffenen

  • Empfänger einer unerlaubt zugesandten E-Mail hat Anspruch darauf, dass ihm an keine seiner E-Mail-Adressen eine E-Mail zu Werbezwecken zugesandt wird

 

3. OLG Düsseldorf: Hausverwalter darf keinen Prozess führen

  •  2 Schriftsätze auf eigenem Briefkopf und mit eigener Unterschrift ist unerlaubte Rechtsberatung

 

 4. OLG Hamburg: »Tiefpreisgarantie«

  • »Tiefpreisgarantie« oder Rücknahme der Ware unzulässig
  • Angebot, Differenz zu bezahlen oder die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten, keine Tiefpreisgarantie

 

5. OLG Düsseldorf: Zur Urheberrechtsfähigkeit von Werbetexten

  • Auch Werbetexte können geschützt sein
  • Der Text muss aber das Alltägliche, Handwerksmäßige, mechanisch-technische Aneinanderreihen deutlich überragen.
  • Der Text im vorliegenden Fall sei strukturiert und weise eine erhebliche individuelle Prägung auf.
  • Die Sprache sei sehr gewählt

 

6.  LG Karlsruhe: Erbbauzins und Restlaufzeit müssen bei Werbung für Erbbaurecht angegeben werden

  • Bei Werbung für eine Immobilie im Erbbaurecht ist neben dem Kaufpreis die Höhe des Erbbauzinses und die Restlaufzeit des Erbbaurechtes anzugeben

 

7. LG Kaiserslautern: Nach Unterlassungserklärung muss man im Internet nach Verstößen auch auf Plattformen suchen, die man nicht beauftragt hatte 

  • Ein Unterlassungsschuldner muss auch auf Dritte einwirken, wenn er mit einem Verstoß rechnen muss
  • Es ist ihm zumutbar und auch geboten, zumindest bei den gängigsten Portalen zu recherchieren, auch wenn er diesen keinen Auftrag erteilt hat

 

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1. OLG Celle: Werbung mit 6 Sternen an Hotel Außenfassade unzulässig

Ein Hotel hatte an seiner Außenfassade mit 6 Sternen geworben. Allerdings hatte der Deutsche Hotel und Gaststättenverband (DeHoGa) diese Sterne nicht verliehen, auch kein anderer Verband. Das OLG Celle war deswegen der Meinung, dass die Werbung mit den 6 Sternen unzulässig sei. Es handele sich dabei um ein Qualitäts-zeichen, das aber die vergebende Stelle nicht zu erkennen gebe. Verbraucher, insbesondere mögliche Gäste, würden die 6 Sterne als »offizielle« Klassifizierung ansehen, also als die Einordnung dieses Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie.

Die Richter stellten zwar fest, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verwendung von Sternen ohne einen bestimmten Zusatz den Eindruck erwecken würde, die Sterne seien gerade vom DeHoGa verliehen worden. Sie stellten aber dennoch eine irreführende Werbung dar. Der Verbraucher bekomme nämlich den Eindruck, dass sich dahinter irgend eine »offizielle« Klassifizierung verberge.

Auch wenn es sich um ein Hotel der Spitzenklasse handeln möge, räume dies die Irreführung nicht aus, weil der Eindruck entstehe, die Auszeichnung sei von einer unabhängigen Stelle vergeben worden. Unbeachtlich sei auch, ob eine eventuelle Genehmigung hätte erteilt werden müssen.

OLG Celle vom 15.7.2014; Az. 13 U 76/14
WRP 2014, S. 1216


2. OLG Celle: E-Mail Verbot bezieht sich nicht nur auf eine konkrete, sondern alle E-Mail-Adressen eines Betroffenen

Ein Rechtsanwalt hatte von einem Unternehmen eine E-Mail zu Werbezwecken erhalten, für die sein vorheriges Einverständnis jedoch nicht vorlag. Das von ihm deswegen abgemahnte Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab, meinte jedoch, dass sich diese nur auf solche E-Mail-Adressen des Rechtsanwalts beziehen würde, die ihm bekannt seien.

Das OLG Celle entschied jedoch, dass der Rechtsanwalt Anspruch darauf habe, dass ihm an keine seiner E-Mail-Adressen von diesem Unternehmen eine E-Mail zu Werbezwecken zugesandt würden, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen bekannt seien oder nicht.

OLG Celle vom 15.5.2014; Az. 13 U 15/14
Fundstelle eigene

 

3. OLG Düsseldorf: Hausverwalter darf keinen Prozess führen

Ein Hausverwalter hatte einem Kunden zwei Schriftsätze in einem von ihm geführten Verfahren vorbereitet und auf eigenem Briefkopf und mit eigener Unterschrift verfasst. Das OLG Düsseldorf war der Meinung, dass dies gegen das Rechts-dienstleistungsgesetz verstoße, weil zur Rechtsberatung nur zu diesem Beruf zugelassene Rechtsanwälte befugt seien. Der Hausverwalter habe darin rechtliche Ausführungen gemacht und sich auch als Prozessbevollmächtigter bezeichnet. Zur wirtschaftlichen Tätigkeit eines Hausverwalters gehörten zwar alle Rechtsange-legenheiten, die die Beziehungen zu Mietern, Bauhandwerkern, Lieferanten und Personal betreffen, auch eine außergerichtliche Beratung und Vertretung sei danach möglich, die Mitwirkung an der Führung eines Rechtsstreites falle jedoch nicht darunter.

OLG Düsseldorf vom 17.6.2014; Az. I - 20 U 16/14
GRUR RR 2014, S. 399

 

4. OLG Hamburg: »Tiefpreisgarantie«

Ein Elektronikgroßhändler hatte mit einer »Tiefpreisgarantie« sowie damit geworben, dass er bei Nachweis eines niedrigeren Preises bei einem Konkurrenten für das identische Produkt die Ware zurücknehmen und dem Kunden den Kaufpreis erstatten würde. Das OLG Hamburg hielt diese Werbung für unzulässig. Zwar liege eine Tiefpreisgarantie vor, wenn ein Unternehmen bei Nachweis eines niedrigeren Preises eines anderen Unternehmens für dasselbe Produkt die Differenz zwischen dem verlangten höheren Preis und dem niedrigeren Preis des Konkurrenten erstattet werde. Bei dem Angebot aber, die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten, handele es sich nicht um eine Tiefpreisgarantie. Deswegen sei die Bezeichnung »Tiefpreisgarantie« im vorliegenden Fall irreführend, weil die Rücknahme der Ware und die Erstattung des Kaufpreises keine Tiefpreisgarantie sei. In diesem Fall verbleibe dem Kunden nichts, er erhalte zwar den Kaufpreis zurück, habe aber die gewünschte Ware nicht erhalten und müsste deswegen das Unternehmen aufsuchen, dass den niedrigen Preis geboten hatte.

OLG Hamburg vom 13.2.2014; Aktz. 5 U 160/11
GRUR-RR 2014, S. 400

 


5. OLG Düsseldorf: Zur Urheberrechtsfähigkeit von Werbetexten

Ein Hersteller von Roben für Anwälte, Richter, Protokollführer etc. hatte seine Produkte auf seiner Webseite ausführlich beschrieben. Es gab Angaben zur Art der Fertigung und der Qualität der Roben, der Besonderheiten, der Pflege und der steuerlichen Absetzbarkeit, der Text war durch in Frageform gekleidete Zwischen-überschriften gegliedert. Er gefiel einem anderen Robenhersteller offensichtlich so gut, dass er ihn ohne Nachfrage beim Konkurrenten übernahm.

Das OLG Düsseldorf entschied nun jedoch dass der Text urheberrechtlich geschützt sei. Es handele sich um eine persönliche geistige Schöpfung, die dem Schutz des Urheberrechtes unterliege. Auch Werbetexte könnten deswegen geschützt sein. Allerdings müsste der Werbetext das Alltägliche, Handwerksmäßige, mechanisch- technische Aneinanderreihen des Materials deutlich überragen. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Der Text sei strukturiert und weise eine erhebliche individuelle Prägung auf. Die Überschriften seien als Frage und in Ich-Form formuliert, die Sprache sei sehr gewählt (z.B. nicht »Die Robe verfügt«..,sondern
»besticht«, die Herrenroben würden »Männlichkeit« ausstrahlen, die Schnitte der Roben für Frauen seien »femininen Ansprüchen entgegenkommend«).

OLG Düsseldorf vom 6.5.2014; I - 20 U 174/12
WRP 2014, S. 1236

 

6. LG Karlsruhe: Erbbauzins und Restlaufzeit müssen bei Werbung für Erbbaurecht angegeben werden

Ein Erbbaurecht gewährt weniger Rechte als das Eigentum einer Immobilie. Bei der Werbung für eine Immobilie im Erbbaurecht ist daher neben dem Kaufpreis die Höhe des Erbbauzinses und die Restlaufzeit des Erbbaurechtes anzugeben. Die Höhe des Erbbauzinses ist nach Auffassung des LG Karlsruhe eine Information, die im konkreten Fall wesentlich ist. Werden diese Informationen nicht bereits in der Wer-bung mitgeteilt, stelle dies einen Verstoß gegen die Preisauszeichnungsverordnung ebenso wie gegen das Irreführungsverbot des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar.

LG Karlsruhe vom 7.2.2014; Az. 14 Otto 77/13 KF H III
WRP 2014, S. 1120

 

7. LG Kaiserslautern: Nach Unterlassungserklärung muss man im Internet nach Verstößen auch auf Plattformen suchen, die man nicht beauftragt hatte

Ein Unternehmen hatte wegen der wettbewerbswidrigen Werbung auf einer Internet-plattform eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich zur Zahlung einer Ver-tragsstrafe verpflichtet, wenn es den Verstoß wiederholen würde. Tatsächlich fand sich die beanstandete Werbung einige Zeit später in einem anderen Medium. Der Abmahnende verlangte daraufhin die vereinbarte Vertragsstrafe. Das abgemahnte Unternehmen berief sich darauf, dass es die Schaltung seiner Werbung in diesem Medium gar nicht beauftragt habe, von dieser Werbung habe es erst durch die Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe erfahren.

Das LG Kaiserslautern entschied nun, dass die Vertragsstrafe zu zahlen sei. Ein Unterlassungsschuldner müsse nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen könnte, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumut-bar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Er sei auch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugute komme, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß rechnen müsse. Es sei ihm zumutbar und auch geboten, nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungs-erklärung zumindest bei den gängigsten Suchmaschinen zu recherchieren, ob sich seine beanstandete Werbung dort noch finde.

LG Karlsruhe vom 8.7.2014; Aktz. HK O 33/13
WRP 2014, S. 1248

 

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