Ausgabe Dezember 2009

Ein Service von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzung jetzt von jedem Verletzter zu leisten

  • Wer ein Urheberrecht verletzt, muss Schadenersatz leisten
  • in diesem Fall kann der Inhaber des Rechtes entweder eine fiktive Lizenzgebühr, Ersatz seines Schadens einschließlich des Gewinnes oder nur den tatsächlich erzielten Gewinn verlangen
  • Der BGH gestand nun einen Schadensersatzanspruch gegen jeden Beteiligten in der Verletzte Kette zu

2. BGH: Auch Rechtsanwältin ist Verbraucher

  • Beim Kauf an »Verbraucher« im Internet muss der Verkäufer bestimmteInformationspflichten erfüllen.
  • Deswegen kommt es darauf an, ob der Kunde Verbraucher ist

3. BGH: Gewinnspiel ( für Zahnärzte ) muss nur schlagwortartig informieren

  • Werbung von Ärzten muss sachliche Informationen vermitteln

4. BGH: Muß Beginn einer Vkf - Maßnahme in der Werbung angegeben werden ?

  • Der Anfangstermin einer Verkaufsförderungsmaßnahme muss nicht immer kalendermäßig angegeben werden

5. OVG Rheinland-Pfalz: Bezeichnung eines Weins als "bekömmlich" ist unzulässig

  • Getränke mit einem Alkoholgehalt dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen
  • Der Begriff "bekömmlich " bei Wein ist gesundheitsbezogenen

6. OLG Hamm: " Zahnärztlicher Notdienst "

  • Ein Zahnarzt, der mit einem »Notdienst« wirbt, muss täglich 24 h erreichbar sein

7. OLG Hamm: Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

  • Die Angabe einer Telefonnummer in eine Widerrufsbelehrung ist unzulässig

8. AG Frankfurt: Kein »fliegender« Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzung im Internet

  • fliegender Gerichtsstand bedeutet, dass bei jedem Gericht Klage eingereicht werden kann, in dessen Bezirk eine Tat begangen wurde
  • nach Auffassung des AG Frankfurt gilt auch für Urheberrechtsverletzungen im nternet der »normale« Gerichtsstand

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1. BGH: Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzung von jedem Verletzter zu leisten
Wer ein Urheberrecht verletzt, muss dem Verletzten Schadenersatz leisten. Dies war bislang ständige Rechtsprechung. Der BGH hat jetzt die Schadenersatzpflicht auf jeden ausgedehnt, der mit der Verletzung einen Gewinn gemacht hat. Im konkreten Fall ging es um einen urheberrechtlich geschützten Stuhl, den eine Firma bundesweit über Händler vertrieb. Der Inhaber des Rechtes ging nun sowohl gegen die Vertriebsfirma vor als auch gegen einzelne Händler und verlangte von jedem Schadenersatz wegen der Verletzung seines Urheberrechtes.

Während das Oberlandesgericht Hamburg als Berufungsinstanz der Meinung war, dass der Verletzte nur einmal Schadenersatz verlangen könne, weil er nicht besser gestellt werden solle als wenn er um eine Genehmigung zur Nutzung gefragt und die dann geforderte Gebühr bezahlt hätte, gestand der Bundesgerichtshof dem Verletzten gegen jeden Verletzer innerhalb der Rechtekette einen Schadensersatzanspruch zu. Damit bekam der Rechteinhaber am Ende weit mehr als er erhalten hätte, wenn er die Lizenz erteilt hätte.

BGH vom 15.5.2009; Aktenzeichen I ZR 98/06
CR 2009, Seite 702

2. BGH: Auch Rechtsanwältin ist Verbraucher
Eine Rechtsanwältin hatte über das Internet drei Lampen bestellt. Als Liefer - und Rechnungsadresse gab sie ihren Namen ohne Berufsbezeichnung und als Anschrift "Kanzlei Dr. B." an. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu klären, ob der Widerruf der Rechtsanwältin wirksam war, die behauptete, die Lampen habe sie für ihre Privatwohnung bestellt und deswegen stehe ihr ein Widerrufsrecht zu.

Der BGH stellte fest, dass eine natürliche Person sowohl als Verbraucher sowie als freiberuflich Tätiger am Rechtsverkehr teilnehme. Sie sei nur dann nicht als Verbraucher anzusehen, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei der gewerblichen unselbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden könne. Dies sei dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit einer Person abgeschlossen werde. Darüberhinaus sei rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit - also kein Widerrufsrecht - einer natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies dem Vertragspartner durch ihr Verhalten zweifelsfrei zu erkennen gegeben habe

BGH vom 30.9.2009; Aktenzeichen VIII ZR 7/09
Fundstelle: eigene

3. BGH: Gewinnspiel ( für Zahnärzte ) muss nur schlagwortartig informieren
Werbung von Ärzten muss sachliche Informationen vermitteln. Deswegen rügte eine Zahnärztekammer die Werbung eines Unternehmens, das für ein von ihm entwickeltes Konzept zur Qualitätssicherung von Zahnarztpraxen mit der Aufforderung zur Teilnahme an einem Gewinnspiele warb. In der Werbung für dieses Gewinnspiel war das Konzept schlagwortartig umrissen und für weitere Informationen auf eine Internetadresse verwiesen worden. Während die Vorinstanzen diese Werbung für wettbewerbswidrig hielten, war der Bundesgerichtshof (BGH) an der Auffassung, ob die Urteile auf und wies die Klage der Ärztekammer ab.

Es fehle keineswegs an der Vermittlung sachlicher Informationen, weil in der Werbung das Konzept nur schlagwortartig umrissen und darüber hinaus auf eine Webadresse verwiesen worden sei. Die Darstellung der Grundzüge eines Konzeptes in einprägsamer und leicht verständlicher Form im Rahmen der Aufforderung zur Teilnahme an dem Gewinnspiel sei grundsätzlich geeignet, das Interesse von Patienten zu wecken. Das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und das hierauf beruhende Werbeverbot zur Vermeidung einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes rechtfertige das Verbot dieser Werbung nicht.

BGH vom 26.2.2009; I ZR 222/06
WRP 2009, S. 1092

4. BGH: Muß Beginn einer Vkf - Maßnahme in der Werbung angegeben werden ?
Ein Teppichhändler hatte für einen " Totalausverkauf wegen Geschäftsaufgabe " mit Preisvorteilen geworben, den Beginn und das Ende der Aktion jedoch nicht angegeben.

Auf Klage eines Verbraucherschutzvereins hat der BGH entschieden, dass nur dann der Anfangstermin einer Verkaufsförderungsmaßnahme kalendermäßig angegeben werden muss, wenn dieser Zeitpunkt in der Zukunft liegt, nicht jedoch dann, wenn die Maßnahme bereits begonnen hat.

Verkaufsförderungsmaßnahmen müssten nicht zeitlich begrenzt werden, nur dann, wenn eine Begrenzung vorliege, müsse darauf hingewiesen werden.

BGH vom 30.4.2009; Az. I ZR 68/07
Fundstelle: eigene

5. OVG Rheinland-Pfalz: Bezeichnung eines Weins als "bekömmlich" ist unzulässig
Nach der EG Verordnung Nummer 9.10.2024/2006 dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz verbot deswegen einer Winzer -genossenschaft, für die von ihr vertriebenen Weine " Dornfelder Edition Mild" und
» Grauer/Weisser Burgunder ( Cuvee ) Edition Mild " den Begriff " bekömmlich " zu verwenden.

Der Begriff "bekömmlich " bei Wein stelle einen Zusammenhang zu Vorgängen im Körper her und spreche nicht nur das allgemeine Wohlbefinden an, das mit dem Konsum des Weines verbunden sein kann. Dem Begriff würden Synonyme wie " gesund", " leicht verdaulich »,
» nicht belastend ", "nicht schwer" und den » den Magen schonend » zugeordnet.

OVG Rheinland-Pfalz vom 19.8.2009; Az. 8 A 10579/09 OVG
WRP 2009,1418

6. OLG Hamm: " Zahnärztlicher Notdienst "
Ein Zahnarzt hatte im örtlichen Telefonbuch unter der Rubrik " Notruf " in mehreren Medien mit dem Hinweis geworben: " Zahnärztlicher Notdienst ». Seine Praxis war täglich von 8 bis 22:00 Uhr und am Wochenende und an Feiertagen von 8:00 bis 20:00 Uhr geöffnet.

Das OLG Hamm war nun der Meinung, dass die Werbung des Zahnarztes irreführend sei. Die Verbraucher würden annehmen, der Notdienst des Zahnarztes sei täglich 24 h erreichbar. Da dies nicht der Fall sei, sei die Aussage zu unterlassen.

OLG Hamm vom 16.6.2009; Aktenzeichen 14 U 22/09
WRP 2009, 1421

7. OLG Hamm: Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
Ein Unternehmen, das Autoersatzteile über eBay vertrieb, war von einem Konkurrenz -unternehmen abgemahnt worden, weil es in seiner Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben hat. das OLG Hamm beanstandete dies tatsächlich. Die Erwähnung einer Telefonnummer in einem Hinweis auf den Widerruf könne beim Verbraucher die Vorstellung hervorrufen, dass das Widerrufsrecht auch telefonisch ausgeübt werden könne. Auch wenn an anderer Stelle auf das Texterfordernis des Widerrufes hingewiesen werde, ändere dies nichts. Eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung erwecke beim Verbraucher den Eindruck, er könne den Widerruf auch telefonisch erklären.

Aufgrund der unterschiedlichen Angaben wisse der Verbrauchern nicht, wie der Widerruf zu erklären sei. Nach dem Gesetz jedoch müsse über das Widerrufsrecht klar und deutlich informiert werden.

OLG vom 2.7.2009; 4 U 43/09
Fundstelle: eigene

8. AG Frankfurt: Kein «fliegender« Gerichtsstand mehr bei Urheberrechtsverletzung im Internet
Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet haben viele deutsche Gerichte die Auswahl des zuständigen Gerichtes dem Inhaber des Rechtes überlassen. Wurde z.B. ein Foto von einer fremden Webseite »entnommen«, konnte der Fotograf vor jedem deutschen Gericht eine Klage einreichen. Es wurde argumentiert, dass Tatort überall dort sei, wo das Internetangebot abgerufen werden könne. Da dies an jedem Ort der Bundesrepublik möglich war, konnte auch an jedem Ort und vor jedem Gericht geklagt werden (deswegen: »fliegender« Gerichtsstand).

Das AG Frankfurt entschied nun entgegen der herrschenden Meinung, dass eine Urheber -rechtsverletzung im Internet der »normale« Gerichtsstand, also der Wohn- bzw. der Ge -schäftssitz des Entnehmenden sei. Es komme darauf an, wo das Bild entnommen wurde, nicht darauf, wo es hätte entnommen werden können.

AG Frankfurt vom 21.8.2009; Az. 31 C 1141/09 – 16
CR 2009,R 127

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