Ausgabe Dezember 2010

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: »TOOOR!« als Marke nicht ohne weiteres eintragbar

  • »TOOOR !« als Marke zulässig.

2. BGH: Werbung für Grabmale per Post zwei Wochen nach dem Todesfall keine unzulässige Belästigung

  • Werbeschreiben für Grabausstattungen kurz nach dem Todesfall sind eine Verletzung der Gefühle der Hinterbliebenen
  • solche Schreiben sind bei Einhaltung einer Wartefristfrist von zwei Wochen durchaus zulässig

3. BGH: Werbegabe im Wert von einem Euro geringwertige Kleinigkeit nach dem HWG

  • Ein Vorteil im Wert von einem Euro ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

4. OLG München: Urheber muss auch in der Werbung genannt werden

  • Urheber muß auch auf dem Cover einer CD genannt werden

5. OLG München: Werbung mit Nachahmung der DFB Meisterschale zulässig

  • » RiesterMeister « - Schale verletzt nicht DFB Meisterschale

6. OLG Dresden: Nackte Oberbürgermeisterin zulässig

  • Gemälde einer nackten Oberbürgermeisterin ist als satirisch, künstlerische Darstellung durch das GG geschützt

7. OLG Hamm: Irreführende Abgabenbeschränkung von 100 Kondomen ist irrelevant

  • Der möglicherweise irregeführte Personenkreis ist zahlenmäßig so gering, dass er wettbewerbsrechtlich nicht ins Gewicht fällt

8. Hans OLG Hamburg: Werbung darf nicht in ein Gewinnspiel »verpackt« werden

  • Redaktionell scheinende Beiträge, die in Wirklichkeit bezahlte Werbung sind, sind unzulässig
  • Es ist davon auszugehen, dass der Beitrag von dem vorgestellten Unternehmen mitfinanziert wurde.

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1. BGH: »TOOOR!« als Marke nicht ohne weiteres eintragbar
Der Bundesgerichtshof hat die Eintragung des Wortes »TOOOR !« als Marke für
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sportkleidung, insbesondere T - Shirts, Sweatshirts, Baseballkappen, Fußballtrikots, Fußbälle, Fußballschule, Schienbeinschoner und Trainingsanzüge zugelassen.

BGH vom 24.6.2010; Az. I ZB 115/08
Fundstelle: eigene

2. BGH: Werbung für Grabmale per Post zwei Wochen nach dem Todesfall keine unzulässige Belästigung
14 Tage nach dem Tod eines Angehörigen wandte sich ein Unternehmen für Grabausstattung an eine Witwe mit der Information, dass es keineswegs - wie von Konkurrenten behauptet - die Werkstatt geschlossen und sich bei Handwerkskammer und Finanzamt abgemeldet habe.

Der BGH hielt dieses Schreiben weder wegen des Inhaltes noch der zeitlichen Nähe zum Todesfall für unzulässig, weil unzumutbar.

Zwar stellten Werbeschreiben für Grabausstattungen kurz nach dem Todesfall eine Verletzung der Gefühle der Hinterbliebenen dar, da diese es als pietätlos empfänden, wenn unmittelbar nach dem Verlust eines nahen Angehörigen der Trauerfall zum Gegenstand geschäftlicher Bemühungen gemacht werden.

Ein solches Schreiben sei aber bei Einhaltung einer Wartefristfrist von zwei Wochen durchaus zulässig. Zudem habe es sich bei dem Brief im vorliegenden Falle um eine sachlich gehaltene schriftliche Werbung ohne unangebrachte Beileidbezeichnungen gehandelt.

BGH vom 20.3.2010; I ZR 29/09
Fundstelle: eigene

3. BGH: Werbegabe im Wert von einem Euro geringwertige Kleinigkeit nach dem HWG
Ein Apotheker verteilte in seiner Apotheke und durch Uauswurfsendungen Karten zum Sammeln von Punkten, die ein Kunde dann erhalten sollte, wenn er ein Rezept einlöste. Bei 10 Pluspunkten wurde die Praxisgebühr zurückerstattet oder der Betrag auf ein nicht verschreibungspflichtiges Produkt angerechnet.

Die Richter stellten zwar fest, dass es unzulässig sei., wenn preisgebundene Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der ArzneipreisVerordnung berechneten Preis abgegeben würden und dies auch gelte, wenn zwar der korrekte Preis verlangt, dem Kunde aber im Zusammenhang mit dem Erwerb wirtschaftliche Vorteile gewährt würden. Ein Vorteil im Wert von einem Euro jedoch sei nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

BGH vom 9.9.2010; Aktenzeichen I ZR 98/08
Fundstelle: eigene

4. OLG München: Urheber muss auch in der Werbung genannt werden
Die Abenteuer des » Pumuckl » wurden auf DVDs vertrieben. Auf dem Cover fand sich die Figur des Pumuckl, aber kein Hinweis darauf, wer deren Schöpferin war. Die Künstlerin, die mit dem Vertrieb dieser DVDs durchaus einverstanden war, beanstandete jedoch, dass sie auf dem Cover nicht als Urheberin genannt worden war.

Das OLG München gab ihr nun Recht. Zwar dürften die Geschichten mit der Abbildung der Figur vertrieben werden, dies bedeute aber nicht, dass nicht auch hier der Urheber genannt werden müsse.

OLG München vom 20.5.2010; Az. 6 U 2236/09
GRUR – RR 2010,413

5. OLG München: Werbung mit Nachahmung der DFB Meisterschale zulässig
Ein Versicherungsunternehmen hatte für sein Produkt »RiesterMeister« mit einer Abbildung der Meisterschale der ersten Bundesliga geworben. So hatte es eine ganzseitige Anzeige veröffentlicht, in der der Fußballer M.G., der damals zum Team des Deutschen Meisters VfB Stuttgart gehörte, die abgebildete Schale in der Hand hielt und als Deutscher Meister den
»RiesterMeister« empfiehlt. Auch in Fernsehspots und im Internet fand sich diese Werbung. Für den DFB war für die Schale eine Wort/Bildmarke eingetragen.

Das OLG München sah in dieser Werbung im Gegensatz zum Landgericht München I keine Markenverletzung. Eine Wort/Bildmarke entfalte nur zweidimensionalen Schutz. Aus ihr könne kein Schutz auch für die Form abgeleitet werden. Zudem habe der DFB keinen Schutz für den Bereich Versicherungswesen beantragt. Auch hätte sich auf der »RiesterMeister« – Schale nur die Bezeichnung des Produktes, nicht dagegen – wie auf der Schale des DFB – die Worte »Deutscher Fußballbund« gefunden.

OLG München vom 19.11.2009; Az. 29 U 2835/09
GRUR – RR 2010,429

6. OLG Dresden: Nackte Oberbürgermeisterin zulässig
Eine Künstlerin hatte die Oberbürgermeisterin einer Stadt an der Elbe in einem Gemälde verewigt, in dem das Stadtoberhaupt nackt, lediglich mit rosa Strapsen sowie ebensolchen Strapshaltern sowie einer Bürgermeisterkette »bekleidet« zu sehen war. Dem Gemälde hatte sie den Titel gegeben »Frau O. wirbt für das Welterbe« Den Antrag der (zwischenzeitlich ehemaligen) Bürgermeisterin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verbreitung des Gemäldes wies das OLG Dresden zurück.

Nach Auffassung der Richter handelte es sich um eine satirisch, künstlerische Darstellung, die durch das Grundgesetz als Meinung geschützt sei. Das Persönlichkeitsrecht der Ex Oberbürgermeisterin trete hinter dem Recht auf Meinungs- und Kunstfreiheit der Malerin zurück.

OLG Dresden vom 16.4.2010 ; Az. 4 U 127/10
GRUR – RR 2010,396

7. OLG Hamm: Irreführende Abgabenbeschränkung von 100 Kondomen ist irrelevant
Ein Internetshop für Erotikartikel warb mit der Aussage: »100 Kondome ab 3,95 €… Über 150 Sorten..«. Ein Konkurrent rügte dies, weil in Wahrheit keine unbeschränkte Menge an Kondomen an einen Kunden abgeben würden. Auf diese Limitierung sei in der Werbung jedoch nicht hingewiesen worden.

Das OLG Hamm hatte die Werbung nicht zu beanstanden. In der mündlichen Verhandlung sei von den Richtern ausführlich erörtert worden, dass nicht anzunehmen sei, dass ein Verbraucher erwarte, dass er mehr als 100 Kondomen zu 3,95 € bekomme. Der Verbraucher habe nicht den Eindruck, er könne mengenmäßig unbegrenzt das beworbenen Produkt erwerben. Wer ohnehin nur eine Packung kaufen wollten, benötige der Abgabebeschränkung nicht. Die Mehrzahl der Verbraucher wolle aber nicht mehrere Packungen erwerben. Der möglicherweise irregeführte Personenkreis sei daher zahlenmäßig so gering, dass er wettbewerbsrechtlich nicht ins Gewicht falle. Auch wenn es nach Angaben des Familienministeriums im Jahre 2007 400.000 Prostituierte gegeben habe, sage dies nichts darüber aus, wie viele Prostituierte Kondome in welcher Menge in Onlineshops kauften.

OLG Hamm vom 30.1.2010; Az. 4 U 141/109
GRUR – RR 2010, 443

8. Hans OLG Hamburg: Werbung darf nicht in ein Gewinnspiel »verpackt« werden
Redaktionell scheinende Beiträge, die in Wirklichkeit bezahlte Werbung sind, sind unzulässig. In der Zeitschrift »Healthy Living« war ein Beitrag erschienen mit der Überschrift
»Muttertag Wellness in Paris zu gewinnen«. Die Richter beanstandeten, der Beitrag sei nach Schriftbild und Aufmachung wie die anderen, redaktionellen Beiträge gestaltet, erkennbare Werbeanzeigen hätten sich auf der Seite nicht gefunden. Der Beitrag sei auch mit zwei Bildern des Ladengeschäftes versehen gewesen, das man in Paris besuchen sollte. Nach Auffassung der Richter hätte es gängigere Motive gegeben, um eine Reise nach Paris augenfällig aufzumachen. Im Text sei keine Pariser Sehenswürdigkeit erwähnt, sondern nur das Ladengeschäft als Ziel der zu verlosenden Reise. Dieses sei als etwas ganz Besonderes und Exklusives dargestellt. Es sei deswegen davon auszugehen, dass der Beitrag von dem vorgestellten Unternehmen zumindest mitfinanziert wurde.

HansOLG Hamburg vom 28.6.2010; Az. 5 W 80/10
WRP 2010, S. 1183

9. OLG Köln: Widerrufsbelehrung »Rücknahme nur in unbenutztem Zustand« bei Kosmetika unwirksam
Wird ein Kunde bei einem Verkauf im Wege des Versandhandels nicht zutreffend über seine Widerrufsrechte belehrt, ist die Belehrung unwirksam. In diesem Fall wird die Frist zum Widerruf nicht in Kraft gesetzt, sodass der Kunde auch nach dem Fristablauf widerrufen kann.

Die Klausel »Rücknahme nur in unbenutztem Zustand« bei Kosmetika ist nach Auffassung des OLG Köln unwirksam. Der Ausschluss des Widerrufsrechtes für Kosmetikartikel nach dem Öffnen der Primärverpackung (Tube, Pose oder Flasche) oder anderen Benutzungshandlungen sei unwirksam. Das Widerrufsrecht soll den Nachteil ausgleichen, der sich für den Verbraucher aus der fehlenden Möglichkeit ergibt, das Produkt zu überprüfen. Geöffnete oder benutzte Kosmetikprodukte seien nicht »aufgrund ihrer Beschaffenheit« zur Rücksendung ungeeignet. Kosmetika seien auch nicht generell schnell verderblich, sobald mit der Benutzung begonnen oder die Primärverpackung geöffnet wurde. Zudem gebe es durchaus auch einen Markt für gebrauchte Gesichtscremes, auf dem der Verkäufer die angebrochene zurückgegebene Ware veräußern könne.

OLG Köln vom 27. 4. 2010; 6 W 43/10
K&R 2010,597

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