Ausgabe März 2015

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. BGH: Hostess bei Promotion Party darf fotografiert werden

  • Hostess, die Promotionevents Zigaretten verteilt, kann fotografiert und Bild veröffentlicht werden
  • Durch Teilnahme an Veranstaltung und in Kenntnis der Möglichkeit von Fotoaufnahmen habe sie sich stillschweigend einverstanden erklärt.

2. OLG Stuttgart: Auch verpixeltes Foto unzulässig

  • Person des Abgebildeten sei aus den Umständen erkennbar
  • Es kommt auf einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis an
  • Es genügt, wenn Person erkannt werden könnte.

3. OLG Nürnberg: Prospektwerbung und Filialbetrieb

  • Ohne einschränkenden Hinweis in der Prospektwerbung geht Verbraucher davon aus, dass die beworbenen Waren zumindest in allen nahe gelegenen Filialen erhältlich sind.

4. OLG Frankfurt: Abmahnung nicht erhalten – keine Ausrede

  • Ausrede, man habe eine Abmahnung nicht erhalten, hilft nichts, wenn die Abmahnung mit Einschreiben und Rückschein abgesandt wurde, wegen Abwesenheit des Schuldners niedergelegt und nicht abgeholt wurde.

5. LG Magdeburg: Trotz nur teilweise berechtigter Abmahnung – volle Abmahnkosten

  • Ist Abmahnung nur zum Teil begründet, ist der Aufwendungsersatz an Verband in voller Höhe zu bezahlen

6. LG Leipzig: Bei Fotos muss die Rechtekette überprüft werden – 100 % Zuschlag bei fehlender Urheberbenennung

  • Ein Verwerter ist grundsätzlich verpflichtet, die Kette der Rechtsübertragungenvollständig zu überprüfen.
  • Erhöhung des Schadenersatzanspruches um 100 Prozent, weil Name nicht genannt worden war.

7. 900.000 Euro Strafe für »Zahnpastalüge« (China)

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1. BGH: Hostess bei Promotion Party darf fotografiert werden

Auf einem Eventportal im Internet wurden Fotos von Veranstaltungen gezeigt. Auf einem der Fotos fand sich eine Hostess, die im Auftrag einer Promotionsagentur bei einer solchen Veranstaltung Zigaretten verteilte. Damit war diese Dame allerdings nicht einverstanden, trat ihrem Rechtsanwalt alle ihre Ansprüche aus der vermeintlichen Persönlichkeitsrechtsverletzung ab, der dann auch Klage erhob. Der BGH bestätigte nun die Zurückweisung der Klage durch die Vorinstanz.

Die Hostess sei von einer Promotionsagentur beauftragt gewesen, auf Veranstaltungen Zigaretten einer bestimmten Marke anzubieten. Die Agentur hatte ihr zuvor Informationsmaterial ausgehändigt, in dem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Dort war auch darauf hingewiesen worden, dass zwar keine Interviews gegeben werden dürften, Fotos jedoch erlaubt seien, eventuelle Kamerateams seien freundlich an die Öffentlichkeitsabteilung zu verweisen. Beigefügt waren dieser Information »Beispielsbilder für die Fotodokumentation«, auf denen auch lächelnde Hostessen mit Zigaretten abgebildet waren.

Der BGH war der Meinung, dass die Hostess aufgrund des Hinweises mit derartigen Fotos rechnen musste und bestätigte die Abweisung der Klage auf Ersatz von Anwaltskosten. Durch die Teilnahme an der Veranstaltung und in Kenntnis der Möglichkeit von Fotoaufnahmen habe sie sich damit stillschweigend einverstanden erklärt.

BGH vom 11.11.2014; Az. VI ZR 9/14
IWW Abrufnummer 17477

2. OLG Stuttgart: Auch verpixeltes Foto unzulässig

Das Foto des Vaters eines jugendlichen Amokläufers wurde von einer bekannten deutschen Zeitung mehrfach veröffentlicht. Weil er die Waffe nicht sorgfältig aufbewahrt hatte, war er wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auf dem Foto war sein Gesicht durch Verpixelung unkenntlich gemacht worden.

Das OLG Stuttgart bestätigte die Zurückweisung der Klage des Vaters auf Zahlung von 10.000 Euro wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes. Zwar sei die Veröffentlichung des Fotos ein Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Auch wenn die Gesichtszüge nicht erkennbar gewesen sein mögen, so war die Person des Abgebildeten doch aus den Umständen erkennbar. Auch ein neben dem Bild befindlicher Text könne die Identifizierung ermöglichen. Es komme auch nicht auf den flüchtigen Durchschnittsleser oder Betrachter an, sondern auf einen mehr oder weniger großen Bekanntenkreis. Einen Beweis, dass der Abgebildete von bestimmten Personen erkannt wurde, muss er nicht führen. Es genügt, wenn er erkannt werden könnte.

Da die Einwilligung des Abgebildeten zur Veröffentlichung nicht vorgelegen habe, sei sie rechtswidrig gewesen. Andererseits müsse das Interesse des Abgebildeten am Schutz seines Persönlichkeitsrechtes und dem der Öffentlichkeit an Informationen abgewogen werden. Da das Interesse der Öffentlichkeit im vorliegenden Fall überwogen habe, sei die Klage zu Recht abgewiesen worden.

OLG Stuttgart vom 2.4.2014; Az. 4 U 174/13
GRUR - RR 2015, S. 80

3. OLG Nürnberg: Prospektwerbung und Filialbetrieb

In einem Prospekt war durch ein Unternehmen mit zahlreichen Filialen für Getränke als Sonderangebot geworben worden. Allerdings war das Angebot nur im Verbreitungsgebiet der politischen Gemeinde des Unternehmens erhältlich, nicht dagegen in anderen Filialen. Das OLG Nürnberg war der Auffassung, dass diese Werbung unzulässig sei, weil sich die wesentlichen Informationen noch nicht einmal in groben Zügen aus der Werbeanzeige ergeben hätten. Eine Präzisierung der räumlichen Verfügbarkeit der Sonderangebote werde ohne weiteres möglich gewesen. M.a.W.: Macht ein Filialunternehmen keine einschränkenden Hinweise in seiner Prospektwerbung, gehen Verbraucher davon aus, dass die in den Prospekten beworben waren zumindest in allen nahe gelegenen Filialen erhältlich sind.

OLG Nürnberg vom 23.7.2014; Az. 3 U 1155/14
WRP 2015,S. 390

4. OLG Frankfurt: Abmahnung nicht erhalten - keine Ausrede

Die Ausrede, man habe eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes nicht erhalten, hilft einem Unterlassungsschuldner nichts, wenn die Abmahnung mit Einschreiben und Rückschein abgesandt wurde, die Sendung wegen Abwesenheit des Schuldners niedergelegt und vom Empfänger das Schreiben innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt wurde.

OLG Frankfurt vom 29.1.2014; Az. 6 W 62/13
NJW - RR 2014, S. 766

5. LG Magdeburg: Trotz nur teilweise berechtigter Abmahnung – volle Abmahnkosten

Wer zu Recht abgemahnt wird, muss dem Abmahnenden die Kosten ersetzen. Diese bestehen meistens in den Gebühren des Anwaltes, der mit der Abfassung der Abmahnung beauftragt wurde. Wird wegen verschiedener Vorwürfe abgemahnt, von denen einige nicht begründet sind, ist nach Auffassung des LG Magdeburg der Auf-wendungsersatz in voller Höhe zu bezahlen. Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass es sich um die Abmahnung durch einen Verband handelte, der für seine Bemü-hungen einen pauschalen Betrag verlangte. Dieser volle Betrag stehe dem abmahnenden Verband in voller Höhe - und nicht im Verhältnis der berechtigten und unberechtigten Vorwürfe – zu.

LG Magdeburg vom 10.12.2014; Az. 36 AO 89/14
WRP 2015, S. 396

6. LG Leipzig: Bei Fotos muss die Rechtekette überprüft werden – 100 % Zuschlag bei fehlender Urheberbenennung

Wer ein Foto verwendet, muss die Kette der Berechtigten überprüfen. Der Fotograf als Urheber kann nur das Nutzungsrecht an dem Foto, nicht aber das Urheberrecht übertragen. Handelte er etwa im Auftrag einer Werbeagentur, die das Foto einem Kunden zur Nutzung überlassen hat, muss die Übertragung des Nutzungsrechtes vom Fotografen an die Agentur einerseits und die von der Agentur an den Kunden andererseits rechtlich in Ordnung sein. Hat der Fotograf der Agentur z.B. das Recht zur Nutzung an seinem Foto nur für die Bundesrepublik Deutschland übertragen, die Agentur dem Kunden aber auch für Frankreich, ist die Rechtekette nicht in Ordnung. Der Fotograf kann Unterlassung der Nutzung in Frankreich und Schadenersatz verlangen. Ein Verwerter ist nach Auffassung des LG Leipzig grundsätzlich ver-pflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig zu überprüfen.

Das LG Leipzig hat darüber hinaus dem Urheber eine Erhöhung seines Schadenersatzanspruches um 100 Prozent nur deswegen zugesprochen, weil sein Name nicht genannt worden war.

LG Leipzig vom 16.12.2014; Az. 01 HKO 1295/14
JurPC WebDok 25/2015

7. 900.000 Euro Strafe für »Zahnpastalüge« (China)

Nach einer Meldung der FAZ vom 10.3.2015 wurde der US amerikanische Konzern Procter&Gamble von der für Handel und Industrie zuständigen Behörde in China mit einem Bußgeld in Höhe von 900.000 Euro belegt, weil in der Fernsehwerbung die Zähne einer Moderatorin am Computer »übermäßig« geweißt worden seien.

 

 

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