Ausgabe September 2015

Ein Service der Kanzlei Schotthöfer&Steiner

Von Dr. Peter Schotthöfer
Rechtsanwalt, München

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1. EuGH: Auch eine falsche Auskunft an einzelnen Verbraucher ist Wettbewerbsverstoß

  • Erteilung einer Auskunft ist »Geschäftspraxis«
  • Sie ist irreführend, wenn sie falsch war
  • Falsche Auskunft ist »unlauter« und kann als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden.

2. BGH: Kosten für Abschlussschreiben

  • Unterlassungsschuldner muss für Abschlusserklärung Frist von mindestens 2 Wochen nach Zustellung des Urteils zugebilligt werden
  • Zu kurze Frist setzt eine angemessene in Gang
  • Unterlassungsschuldner hat aber auf jeden Fall Anspruch auf Erstattung der Kosten

3. OLG Frankfurt: »Alles Erforderliche und Zumutbare«

  • Verpflichtete muss bei Neudruck Druckvorlage des Kataloges prüfen

4. OLG Frankfurt: Zum Urheberschutz für eine Bedienungsanleitung

  • Auch Bedienungsanleitung kann durch Urheberecht geschützt sein

5. OLG Celle: Auch Auswahl und Zusammenstellung einzelner veröffentlichter Informationen kann ein Betriebsgeheimnis darstellen

  • Zusammenstellung einzelner Informationen kann ein Betriebsgeheimnis sein
  • Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis ist einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache
  • Unternehmensinhaber muss berechtigtes Interesse daran haben

6. OLG Schleswig: Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage

  • Vertragsstrafenklage kann beim für den Unterlassungsgläubiger zuständigen Gericht eingereicht werden

7. LG Gießen: Firma muss am Ort, nicht nur in der Region sein

  • Unternehmen darf nicht an verschiedenen Orten mit Telefonnummern werben, die auf diese Orte hinweisen, wenn dort kein Betriebssitz
  • Kunde bekommt Eindruck, es komme Fachmann von ortansässiger Firma

8. LG Halle: Anruf unter privater Telefonnummer ohne vorheriges Einverständnis immer unzulässig

  • Werbeanruf unter der privaten Telefonnummer eines Unternehmers unzulässig
  • Wer sich auf Zulässigkeit eines Telefonanrufes beruft, muss Einverständnis beweisen

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1. EuGH: Auch eine falsche Auskunft an einzelnen Verbraucher ist Wettbewerbsverstoß

Ein (ungarischer) Verbraucher hatte von seinem Telekommunikationsunternehmen eine falsche Auskunft über die Laufzeit seines Vertrages erhalten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Die Erteilung einer Aus-kunft sei als »Geschäftspraxis« zu werten, die irreführend, weil falsch gewesen sei. Daran ändere auch nichts, dass die falsche Auskunft nur einen einzigen Verbraucher betroffen habe. Ebenso wenig ändere etwas daran, dass die falsche Auskunft nur fahrlässig und nicht vorsätzlich erteilt worden sei. Sie sei »unlauter« und damit unzulässig und könne deswegen als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden.

EuGH vom 16.4.2015; C - 388/13
K&R 2015, S. 478


2. BGH: Kosten für Abschlussschreiben

Hat ein Gericht auf Antrag eines Gläubigers wegen einer Wettbewerbsverletzung eine einstweilige Verfügung erlassen, muss der Gläubiger nach einer gewissen Frist den Unterlassungsschuldner auffordern, zu erklären, ob er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt oder nicht. Erfolgt keine Anerkennung, muss der Gläubiger das so genannte Hauptsacheverfahren einleiten, um nicht die Rechte aus seiner einstweiligen Verfügung nach Ablauf von 6 Monaten zu verlieren. Gibt der Unterlassungsschuldner die entsprechende Erklärung ab, wird dadurch das Verfahren erledigt.

Der BGH hat nun entschieden, dass dem Unterlassungsschuldner für die Überlegung, ob er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt, eine Frist von mindestens 2 Wochen nach Zustellung des Urteils zuzubilligen ist. Eine zu kurze Frist setzt eine angemessene in Gang. Der Unterlassungsschuldner hat aber auf jeden Fall Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung.

BGH vom 22.1.2015; Az. I ZR 59/14
WRP 2015, S. 979

3. OLG Frankfurt: »Alles Erforderliche und Zumutbare«

Wem durch Urteil die Verwendung bestimmter Werbeaussagen verboten wurde, muss «Alles Erforderliche und Zumutbare« Unternehmen, dass es nicht zu einer Wiederholung dieser Aussage kommt. Das OLG Frankfurt hat dazu entschieden, dass sich der Verpflichtete bei einem Neudruck des Kataloges mit der beanstandeten Aussage die Druckvorlage des Kataloges daraufhin zu prüfen, ob die beanstandeten Aussagen tatsächlich entfernt wurden. Weil dies nicht geschehen war, bestätigte das OLG die Verurteilung der ersten Instanz.

OLG Frankfurt vom 17.6.2015; Aktenzeichen 6 W 48/15
WRP 2015, S. 1008

4. OLG Frankfurt: Zum Urheberschutz für eine Bedienungsanleitung

Das OLG Frankfurt hat eine Bedienungsanleitung Schutz durch das Urheberecht gewährt. Bei dem Text gelte der »Grundsatz der kleinen Münze«, also sind an die Urheberrechtsfähigkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Bei Texten, die Gebrauchszwecken dienten, sei allerdings ein deutliches Überragen des alltäglichen, des handwerksmäßigen, mechanisch–technischen Aneinanderreihung zu verlangen. Im vorliegenden Fall habe der Autor Informationen aus verschiedenen Einzelbereichen in einer Weise angeordnet, die dem Leser die Bedienung eines Produktes erlaubten. In der Bedienungsanleitung seien die Themen Sicherheit, erforderliche Kennzeichnung, Montage und Aufstellung, Betrieb, Wartung und Pflege sowie Entsorgung des Produktes erläutert worden. Die sprachliche Darstellung zeichnet sich durch entsprechend prägnante Anordnung der technischen Inhalte aus, die zur Verbesserung der Übersichtlichkeit in Einzelabschnitte geteilt sei. Der Text weise eine besondere Übersichtlichkeit und Verständlichkeit auf. Er genießt deswegen den Schutz des Urheberrechtsgesetzes.

OLG Frankfurt vom 26. 5. 2015; Az. 11 U 18/14
WRP 2015, S. 1004

5. OLG Celle: Auch Auswahl und Zusammenstellung einzelner veröffentlichter Informationen kann ein Betriebsgeheimnis darstellen

Auch eine Auswahl und Zusammenstellung einzelner veröffentlichter Informationen kann ein Betriebsgeheimnis darstellen, wenn die Zusammenstellung einen großen Zeit oder Kostenaufwand erfordert. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter verschafft sich ein Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 Abs. 2 Nummer 2 UWG, wenn er schriftliche Unterlagen, die er während der Beschäftigungszeit befugt angefertigt hat, im Betriebsgeheimnis seines früheren Dienstherrn entnimmt. Stellt er dieses Betriebsgeheimnis einem Dritten zur Verfügung, so verschafft sich auch dieser das Geheimnis unbefugt

Ein Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis ist jede in Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung der Unternehmensinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll, zu verstehen.

OLG Celle vom 19.2.2015; Az. 13 U 107/09
WRP 2015 S. 1009

6. OLG Schleswig: Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage

Welches Gericht für eine Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung zuständig ist, ist umstritten. Mehrheitlich wird bisher die Auffassung vertreten, das Gericht am Sitz des Unterlassungsschuldners und nicht am Sitz des Unterlassungsgläubigers sei zuständig. Das OLG Schleswig hat nun jedoch entschieden, dass die Vertragsstrafenklage auch bei dem für den Unterlassungsgläubiger zuständigen Gericht eingereicht werden kann. Hat also das Unternehmen A mit Sitz in München das Unternehmen B mit Sitz in Hamburg abgemahnt, kann das Unternehmen A nicht nur seinen Unterlassungsanspruch bei einem Münchner Gericht geltendmachen, sondern auch eine Klage, mit der eine Vertragsstrafe aus der Unterlassungsverpflichtung eingeklagt wird.

OLG Schleswig vom 9.4.2015; Az. 6 U 157/13
GRUR - RR 2015, S. 358

7. LG Gießen: Firma muss am Ort, nicht nur in der Region sein

Ein Unternehmen für Kanal- und Rohrreinigung hatte in den »Gelben Seiten« geworben und dabei verschiedene Orte mit Telefonnummern angegeben, die auf diese Orte hinwiesen. Allerdings verfügte es an diesen Orten über keine Betriebssitze. Riefen Kunden aus einem der angegebenen Orte die Nummer an, wurde das Gespräch an den Sitz der Firma weitergeleitet.

Das LG Gießen hielt dies für irreführend. Die Anrufweiterschaltung sei in der Anzeige nur ganz unauffällig erwähnt. Der Kunde bekomme daher den Eindruck, es komme ein Fachmann von einer an diesem Ort ansässigen Firma zu ihm. Denn viele Verbraucher würden ortsansässige Firmen bevorzugen. Einmal wollten sie dadurch zu deren Existenzsicherung beitragen, aber auch die schnellere Erreichbarkeit sei ein Kriterium. Ob ein Monteur zwar in der Region – und nicht am Ort – verfügbar sei, spiele keine Rolle.

Das Unternehmen warb auch mit dem Hinweis »Mitglied der Handwerkskammer«. Auch dabei handele sich um irreführende Werbung, weil die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer für das Kanal- und Reinigungsunternehmen zwingend sei. Das wiederum sei nicht jedem Verbraucher bekannt, der aus dem Hinweis eine besondere Seriosität folgere.

LG Gießen vom 14.7.2015; Az. 6 O 54/14
Fundstelle: eigene

8. LG Halle: Anruf unter privater Telefonnummer ohne vorheriges Einverständnis immer unzulässig

Der Werbeanruf eines Maklers unter der privaten Telefonnummer eines Unternehmers ist Werbung gegenüber einem Endverbraucher und damit ohne dessen vorhe-riges Einverständnis immer unzulässig. Ein Versicherungsmakler hatte unter ihrem privaten Telefonanschluss die Betreiberin eines Imbiss wegen Terminvereinbarung angerufen. Sein Versicherungsunternehmen behauptete, der Mitarbeiter habe die Imbissinhaberin angerufen, nachdem er sich in deren Imbiss aufgehalten habe. Man sei dort ins Gespräch gekommen, die Inhaberin habe Beratungsbedarf erkennen lassen. Der Mitarbeiter habe die Inhaberin auch ausdrücklich gefragt, ob sie mit einem Anruf einverstanden sei. Die Versicherung argumentierte auch, dass ihr Imbissbesucher gar nicht für Neukunden zuständig sei und zudem eine eigene Agentur selbstständig führe. Das LG Halle vernahm den Besucher und die Imbiss –inhaberin, die einander widersprechende Angaben machten. Wer sich auf die Zulässigkeit eines Telefonanrufes zu Werbezwecken berufe, müsse das Einverständnis beweisen. Da das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht eindeutig gewesen sei, wurde das Versicherungsunternehmen wegen unerlaubten Telefonanrufes verurteilt.

LG Halle vom 23 4. 2015; Az. 8 O 94/14
WRP 2015, S. 1029

 

 

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